1. Die Organe der Agentur sind
a) der Direktor,
b) der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat,
c) der Rechnungsprüfer
2. Der Direktor der Agentur wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und unter Personen ausgewählt, die eine besondere Kompetenz und Professionalität in Hinblick auf die institutionellen Aufgaben der Agentur nachweisen können. Die Aufgaben und die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Direktors entsprechen denen einer Führungskraft laut Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
3. Der Lenkungs- und Koordinierungsbeirat besteht aus
a) dem Direktor der den Vorsitz führt,
b) dem Landesrat für Wohnungsbau, oder einer Person in Vertretung,
c) dem Landesrat für Raumentwicklung, oder einer Person in Vertretung,
d) dem Präsidenten des Rates der Gemeinden, oder einer Person in Vertretung.
4. Den Mitgliedern des Lenkungs- und Koordinierungsbeirats steht keine Vergütung zu. Die mit der Teilnahme an den Sitzungen des Beirats verbundenen Kosten gehen zu Lasten der jeweils vertretenen Subjekte und Organe, welche die Beträge aus den ordentlichen Haushaltsbereitstellungen entnehmen, ohne Neu- oder Mehrbelastungen der öffentlichen Finanzen.
5. Der Rechnungsprüfer wird von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt und verfällt zum Zeitpunkt der Genehmigung der Rechnungslegung, betreffend das letzte Geschäftsjahr seiner Beauftragung. Er kann unter den Beamten der Landesabteilung Finanzen und Haushalt ausgewählt und kann wiederbestätigt werden.