Für die Gesuche, welche vor den gegenwärtigen Kriterien eingereicht wurden, werden die im Beschluss Nr. 1528 vom 20. September 2010, geändert mit Beschluss Nr. 697 vom 2. Mai 2011 und mit Beschluss Nr. 825 vom 23. Mai 2011, vorgesehenen Bestimmungen angewandt.
Sofern nicht in den gegenwärtigen Kriterien geregelt kommen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. und der entsprechenden Durchführungsverordnung zur Anwendung.