Gemäß Artikel 18, Absatz 5 des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, ist ausnahmsweise die gleichzeitige Ausübung der Verkaufstätigkeit und der Verabreichung von folgenden Waren gestattet:
1) Würstel, gebratenes Geflügel, Pommes frites, Hamburger, Leberkäse, belegte Brote, Schnittpizza, Krapfen und typisches einheimisches frittiertes Gebäck, alkoholfreie Getränke, Bier und Wein.
Anmerkungen:
Gemäß Artikel 18, Absatz 5 des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und des Artikels 26, Absatz 2 des D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, kann die Tätigkeit laut dieser Warenliste von jenen Personen ausgeübt werden, welche im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen für die Verkaufstätigkeit, sowie auch für die Tätigkeit der Verabreichung sind.
Der Einzelhandel mit den Produkten die in den folgenden besonderen Warenlisten enthalten sind, unterliegt weder der Genehmigung noch der Mitteilung, und muss mit den Eigenschaften eines nicht spezialisierten Geschäftes auf einer Verkaufsfläche ausgeübt werden, welche gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 das Höchstausmaß für kleine Handelsbetriebe nicht überschreitet: