1) Alle Artikel des Nichtlebensmittelbereichs;
2) für den Bereich Lebensmittel beschränkt auf: Bonbons, Pralinen und Süßigkeiten in versiegelten Fertigpackungen. Verpacktes Speiseeis, alle Getränke in originaler Fertigpackung, belegte Brote, kleine Schnittpizzas und Ähnliches. Qualitätsprodukte aus Südtirol mit dem Markenzeichen "Südtirol-Alto Adige", in Originalverpackung.
Anmerkungen:
Unter Berücksichtigung der urbanistischen Bestimmungen bezüglich der Typologie der Zone und der Zweckbestimmung der Räumlichkeiten, ist es erlaubt, laut Artikel 4 und 5 des L.G. vom 17 Februar 2000, Nr. 7, für die Warenbereiche Lebensmittel und Nichtlebensmittel, die Mitteilung einzureichen bzw. die Erlaubnis anzufordern.
Die Hygiene- und Sanitätsvorschriften müssen berücksichtigt werden.
Es besteht die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Gesetze, die Bewilligung einer ordentlichen oder einer Sondergenehmigung für den Wiederverkauf von Monopolwaren, sowie die Bewilligung des Bürgermeisters für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften zu beantragen. Die Verkaufsfläche darf nicht größer sein als jene der unter Artikel 4 der Handelsordnung angeführten kleinen Verkaufsstrukturen. Für Tankstellen, die sich in einem Gewerbegebiet, im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland oder in einem Waldgebiet befinden, misst die maximale Verkaufsfläche 50 Quadratmeter.