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In vigore al: 28/10/2021

Beschluss Nr. 4052 vom 31.10.2005
Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften, Tourismus: Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft"(geändert mit Beschluss Nr. 726 vom 6.3.2006, mit Beschluss Nr. 820 vom 13.3.2006, mit Beschluss Nr. 1112 vom 3.4.2006, mit Beschluss Nr. 759 vom 10.3.2008 und Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009)

…omissis…

1. die Anwendungsrichtlinien zu den Abschnitten II und III des Landesgesetzes Nr. 4 vom 13.02.1997, “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft” und des Landesgesetzes Nr. 9 vom 15.04.1991, “Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung  für die Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung und Tourismus gemäß den beiliegenden Anlagen A), B), C), D) und E) welche wesentliche Bestandteile dieses Beschlusses sind, zu genehmigen;

2. den Einheitstext der Anwendungsrichtlinien zu den Abschnitten IV, V, VI und VIII des Landesgesetzes Nr. 4 vom 13. Februar 1997, “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft” und des Landesgesetzes Nr. 9 vom 15.04.1991, “Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung  gemäß der beiliegenden Anlage F), welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;

3. die Bestimmungen laut Art. 2 des EU-Entscheides für den Anwendungszeitraum der Beihilfen N192/97 ( L.G. Nr. 4/97) und N69/95 ( L.G. Nr. 9/91) anzuwenden;

4. die Anwendungsrichtlinien bezüglich Punkt 1 und 2 des gegenständlichen Beschlusses treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft;

5. Punkt 4.4 des Kapitels II der Anlage A) findet auch für nicht behandelte Gesuche Anwendung;

6. Punkt 12.8 des Kapitels I der Anlage C) findet auch für nicht behandelte Gesuche Anwendung;

7. die Beschlüsse Nr. 2180/03 und Nr. 2597/03 zu widerrufen, mit Ausnahme für jene Gesuche, die bis zum Tag der Veröffentlichung des gegenständlichen Beschlusses eingereicht werden;

8. den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

 

Anlage A

Sachbereich Handwerk: Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4: „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft  Abschnitte II und III

KAPITEL I

ALLGEMEINER TEIL

1. Allgemeine Ziele
Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert die Entwicklung des Wirtschaftszweiges Handwerk und insbesondere dessen Wertschöpfung und dessen Konkurrenzfähigkeit. Dabei hat es die Bestimmungen der Europäischen Union zu beachten und die Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie des Arbeitsrechts zu wahren.
 

2.Bezug auf die europäische Gesetzgebung

Diese Richtlinien nehmen Bezug auf die einschlägige Regelung der Europäischen Union, in der Folge EU genannt, und zwar insbesondere auf die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, die in unsere Rechtsordnung eingegangen sind.
Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:

2.1 die Parameter zur Definition der kleinen und  mittleren Unternehmen ;

2.2 die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen;

2.3 die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen, ausgedrückt als “Bruttosubventionsäquivalent” (BSÄ);

2.4 die Festlegung der Gebiete mit Bezug auf die Beihilfen;

2.5 die Regelung der „de minimis  Beihilfen.

 
3. Begünstigte
Vorbehaltlich der eventuellen Sonderbestimmungen in den einzelnen Kapiteln betreffend die einschlägigen Anwendungsrichtlinien haben all jene Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen Anspruch auf Förderungen, die in Form von Einzelunternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften als Handwerksunternehmen im Handelsregister gemäß Landesgesetz vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, eingetragen sind und eine Produktionsstätte im Land Südtirol haben.
 
Weiters haben Anspruch auf Förderung lose Kooperationen ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen, sofern die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen als Handwerksunternehmen eingetragen sind.
 

3.1 Als lose Kooperation wird die Zusammenarbeit ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen mit dem Zweck, ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu erreichen, bezeichnet.

3.2 Die Förderungsgesuche können auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften und losen Kooperationen gemäß Punkt 3.1, eingereicht werden, die noch nicht als Handwerksunternehmen eingetragen sind, jedoch beabsichtigen, eine handwerkliche Tätigkeit auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen nur ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller im Verzeichnis der Handwerksunternehmen eingetragen ist und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Investitionsprogramm bezieht.

3.3 Übt der Gesuchsteller die handwerkliche Tätigkeit in Form von Nebentätigkeit aus, kann nur dann eine Förderung gewährt werden, wenn die Haupttätigkeit in der Berglandwirtschaft mit Viehhaltung liegt und dabei mindestens 30 Erschwernispunkte laut Höfekartei, geführt beim Assessorat für Landwirtschaft, erreicht werden.

3.4 Die Förderungen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen.

3.5 Die Förderungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Arbeitskollektivverträge sowie die geltenden Regelungen betreffend den Umweltschutz sowie die Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.

3.6 Von den Förderungen sind jene Betriebe ausgeschlossen, die den Sektoren angehören, die von der EU als sensibel bezeichnet sind.

3.7 Im Falle von grenzüberschreitenden losen Kooperationen sind nur jene Unternehmen zur Förderung zugelassen, welche eine Produktionsstätte in Südtirol haben.

 
4. Art der Förderung
Vorbehaltlich der eventuellen Sonderbestimmungen in den einzelnen Kapiteln betreffend die einschlägigen Anwendungsrichtlinien kann die Gewährung der Förderung folgendermaßen erfolgen:
4.1 in Form eines Kapitalbeitrages;

4.2 in Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfonds zu dem in den jeweiligen Kapiteln dieser Kriterien vorgesehenen Ausmaß;

4.3 in Form einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds auf die Nettoanschaffungskosten des Investitionsgutes.

4.4 Die Art der Förderung nach Punkt 4.2 und Punkt 4.3 ist für Investitionssummen, welche die in den einzelnen Kapiteln angegebenen Höchstbeträge überschreiten, Pflicht.

4.5 Kommt eine Förderung nach Punkt 4.2 und Punkt 4.3 zur Anwendung, wird die Aufteilung der Geldmittel zwischen Land und Kreditinstitut bzw. Leasinggesellschaft so berechnet, dass die Beihilfe zugunsten des Unternehmens dem zustehenden Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) entspricht.

 
5. Einreichung der Gesuche

5.1 Die Gesuche müssen vor Durchführung der Investitionen beim Amt für Handwerk eingereicht werden.

5.2 Investitionsprojekte betreffend Bauvorhaben können nicht auf mehrere Förderungsgesuche aufgeteilt werden; für ein und dasselbe Bauvorhaben kann also nur ein einziges Gesuch eingereicht werden.

5.3 Für dasselbe Vorhaben darf bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft um eine Förderung angesucht werden.

5.4 Die Förderungsgesuche sind im Amt für Handwerk auf bereitgestellten Vordrucken, versehen mit der Stempelmarke, einzureichen.

Den Gesuchen sind insbesondere und fallweise folgende Unterlagen beizulegen:

- Kostenvoranschläge;

- Kaufvorverträge;

- Kopie des Katasterplanes oder Eigenerklärung über die Zweckbestimmung und die Größe der anzukaufenden Immobilie;

- Genehmigtes Bauprojekt mit technischem Bericht;

- Eigenerklärung, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Durchführung der Bauarbeiten noch nicht begonnen worden ist;

- Eigenerklärung zur Unternehmensgröße, unter Berücksichtigung der EU-Parameter;

- vertragliche Absichtserklärung zur gemeinsamen Nutzung einer Investition, welche im Rahmen einer losen Kooperation getätigt wird, unter Angabe der kooperierenden Unternehmen;

- vertragliche Absichtserklärung zur Zusammenarbeit im Falle einer losen Kooperation unter Angabe der kooperierenden Unternehmen, der Ziele, der Dauer und der Inhalte der Kooperation;

- eventuelle andere vom Amt angeforderte Unterlagen.

 

Unvollständige und nicht innerhalb der festgesetzten Termine vervollständigte Gesuche werden vom Amt archiviert.

 

6.Bearbeitung der Gesuche und Genehmigung der Beiträge

6.1 Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im Amt eingereicht worden sind und zwar getrennt nach Art der Initiative im Sinne der verschiedenen Kapitel der vorliegenden Kriterien; Gesuche, eingereicht von Betriebsneugründern, von Betrieben mit Sitz in strukturschwachen Gebieten gemäß Kapitel I, Punkt 12.1 dieser Kriterien sowie von Kooperationen können zeitlich vorrangig behandelt werden.

6.2 Bei Bauprojekten, die neben der Errichtung von betrieblichen Strukturen auch den Bau von Betriebswohnungen beinhalten sowie bei all jenen Bauprojekten, bei denen das Amt es für zweckmäßig erachtet, kann die vom Gesuchsteller eingereichte Kostenberechnung der Abteilung 11 - Hochbau und Technischer Dienst - zur Überprüfung vorgelegt werden, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen unterbreiten muss.

6.3 Zwecks Feststellung der Zulässigkeit von Energie oder Umweltschutzprojekten kann das Amt die betreffenden Projekte von der Abteilung 29 - Landesagentur für Umweltschutz - bzw. von der Abteilung 30 - Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten - überprüfen lassen, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen vorlegen müssen.

6.4 Die bei Genehmigung und Auszahlung des Beitrages zugelassene Kostensumme ist auf die 500,00 Euro abzurunden.

 

7. Auszahlung der Förderungen

7.1 Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlass der Genehmigungsmaßnahme und nach Vorlage der betreffenden Ausgabenbelege. Die geförderten Güter müssen weiters ins Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen sein.

7.2 Die Förderungen werden aufgrund der Ausgaben der endgültig durchgeführten und nachgewiesenen Investitionen ausbezahlt.

7.3 Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen, für die Förderungen des Landes vorgesehen sind, kann durch das für das Verfahren verantwortliche Amt erfolgen, und zwar:

- bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von bis zu 500.000,00 Euro, aufgrund des  rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages oder von Rechnungen und einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition;

- bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von über 500.000,00 Euro, aufgrund des rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages oder von Rechnungen und einer beeideten Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition sowie einer Erklärung des Förderungswerbers laut vorhergehendem Punkt dieses Absatzes;

- bei Ankauf oder Leasing von Maschinen, Geräten, technischen Anlagen, Einrichtungen, aufgrund des rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages oder von Rechnungen sowie einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition.

Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Ausgabendokumente müssen durch weitere, vom Rechnungssteller gezeichneten Aufstellungen über die einzelnen Posten und entsprechenden Preise belegt sein, welche zur Gesamtsumme geführt haben.

Es kann von den ursprünglich zum Beitrag zugelassenen Investitionen abgewichen werden, wenn vor Durchführung der Änderung darum angesucht und dem Amt eine stichhaltige Begründung vorgelegt wird. Es sind maximal zwei Änderungen zugelassen.

7.4 Wird in der Zeitspanne zwischen dem Ansuchen um Förderung an das Land und dem Antrag um Auszahlung des Beitrages der Betrieb von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, geht die Beihilfe an die Rechtsnachfolger über, sofern diese die Verpflichtungserklärung laut Kapitel I Absatz 8.1 oder 8.2 vorlegen.

 
8. Verpflichtungen
Mit dem jeweiligen Förderungsgesuch ist eine Erklärung abzugeben, womit sich der Antragsteller verpflichtet, die geförderten Investitionsgüter für den folgenden Zeitraum nicht zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen sowie für Zwecke zu benutzen, die vom Gesetz oder von diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind:

8.1 bei Erwerb von beweglichen Gütern wie Maschinen, technische Anlagen, Geräte und Einrichtungen sowie bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten in Betriebsbauten und –geländen, für mindestens vier Jahre ab Ausstellungsdatum des letzten Ausgabendokumentes bzw. für drei Jahre bei Erwerb von Hard- und Software;

8.2 bei Erwerb von Betriebsräumen oder -gebäuden sowie bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten in Betriebsbauten und -geländen, für mindestens zehn Jahre ab Ausstellungsdatum des letzten Ausgabendokumentes oder der Ausstellung der Benutzungsgenehmigung.

Vom Vermiet- und Verleihverbot ausgenommen sind Investitionsgüter, die im Rahmen einer losen Kooperation gemeinsam genutzt werden.
 
9. Widerruf der Förderungen

9.1 Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen im Falle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen.

Die Förderung wird auch dann widerrufen, wenn das begünstigte Unternehmen vor Ablauf der unter vorhergehendem Punkt 8 genannten Fristen seine handwerkliche Tätigkeit auflässt.

9.2 Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Punkt 8 angegebenen Fristen und zusammen mit den angereiften gesetzlichen Zinsen. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseintreibung vorgenommen.

9.3 Von der Rückzahlungspflicht kann abgewichen werden, wenn der Beitragsempfänger nachweisbar nicht vorsätzlich und ohne Spekulations- oder Gewinnabsichten gegen die im vorhergehenden Punkt 8 enthaltenen Bestimmungen verstoßen hat (z.B. schwerwiegende Krankheit oder Unfall, die eine Fortführung der Tätigkeit nicht mehr zulassen).

Vom Widerruf der Förderungen kann weiters in folgenden Fällen abgewichen werden, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

·     bei Umwandlung des Handwerksunternehmens in ein Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen;

·     bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich;

·     bei “sale and lease back”-Operationen.

 
10. Kontrollen
Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt.
Die Auswahl wird von einer ressortinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers oder des geförderten Unternehmens, vorgenommen. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter oder Leistungen überprüft.
Falls notwendig kann sich das zuständige Amt der Unterstützung der Ämter anderer Fachabteilungen der Landesveraltung bedienen.
Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.
 
11. Gutachten
Für die Bewertung der von den Unternehmen vorgelegten Projekte kann sich das Amt auf technische Gutachten externer oder interner Fachleute der zuständigen Landesämter stützen.
 
12. Verschiedenes

12.1 Strukturschwache Gebiete

Als solche gelten folgende Gemeindegebiete:

Ahrntal (ausgenommen Steinhaus, St. Johann und Luttach) Altrei, Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Glurns, Graun im Vinschgau, Laas, Laurein, Martell, Mühlwald, Pfitsch, Prettau, Proveis, Ratschings, Sarntal (ausgeschlossen Sarnthein), Schnals, St.Pankraz, Stilfs, Taufers im Münstertal, Unsere liebe Frau im Walde – St. Felix (ausgenommen Unsere liebe Frau im Walde), Ulten.

12.2 Betriebsneugründungen

Als solche werden grundsätzlich jene eingestuft, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht im Verzeichnis der Handwerksunternehmen eingetragen sind sowie jene, die nicht länger als 24 Monate im selben Verzeichnis, auch in anderen Provinzen oder Staaten, eingetragen sind und dessen Kapital nicht über 25% von Unternehmen gehalten wird, die schon vor 24 Monaten gegründet worden sind.

Die Übernahme eines bestehenden Betriebes gilt nicht als Betriebsneugründung.

Im Falle einer Betriebsauflösung und der darauffolgenden Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person, im Falle von betrieblichen Änderungen (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u.ä.) kann der Gesuchsteller als Betriebsneugründer eingestuft werden, sofern das entsprechende Förderungsgesuch innerhalb von 24 Monaten ab Datum der Gründung seiner ersten Firma eingereicht wird.

Die Ausübung der ersten handwerklichen Tätigkeit in Form von Nebentätigkeit gilt nicht als Betriebsneugründung.

12.3 “Zuschlag für berufliche Qualifikation“

Alle im Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker eingetragenen Personen können auf eine besondere berufliche Qualifizierung verweisen. Um den Zuschlag zu erhalten, muss, im Falle einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sowie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Mehrheit der Gesellschafter im Besitz der obgenannten Voraussetzungen sein; im Falle einer einfachen Kommanditgesellschaft (KG), hingegen, die Mehrheit der Komplementäre.

Die im Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker eingetragene Tätigkeit muss auch tatsächlich im Betrieb ausgeübt werden. Die Investitionen, für die die Förderung beantragt wird, müssen sich auf diese Tätigkeit beziehen.

12.4 Leasing, Finanzoperationen, Steuern

Es kann auch der Besitzerwerb über Leasing gefördert werden; die Förderung samt der angereiften gesetzlichen Zinsen ist vom Betrieb rückzuerstatten, wenn das Eigentum des betreffenden Gutes nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an den Betrieb übergeht oder der Leasingvertrag vom Betrieb an Dritte abgetreten wird. Die Rückzahlung erfolgt im Verhältnis der Restdauer der im Kapitel I, Punkt 8 angegebenen Fristen.

Die Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht zur Begünstigung zugelassen. Außerdem sind Finanztransaktionen und “lease back”-Operationen, wie zum Beispiel Quotenabtretungen, nicht zur Beihilfe zugelassen. Zugelassen sind jene “lease back”-Operationen, die dazu dienen, vom Gesuchsteller neu errichtete, erweiterte oder modernisierte oder über öffentliche Versteigerungen, Konkursverfahren oder außergerichtlichem Vergleich erworbene Betriebsgebäude oder –lokale zu finanzieren, sofern der entsprechende Leasingvertrag spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellung der Benützungsgenehmigung abgeschlossen wird sowie der Ankauf von Maschinen und beweglichen Gütern, falls der Vertrag innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Ankaufsrechnung abgeschlossen wird.

12.5 Eigenleistungen

Investitionen in Form von Eigenleistungen sind zur Beihilfe zugelassen, sofern sie durch die eigene und/oder artverwandte handwerkliche Tätigkeit eingebracht werden. Die Leistungen müssen im Einzelnen veranschlagt und mit einer Endabrechnung belegt werden.

12.6 Gemischte Tätigkeiten

Ausgaben für Investitionen, welche die Handels-, Dienstleistungs- oder die gastgewerbliche Tätigkeit des Gesuchstellers betreffen, sind zur Förderung zugelassen, sofern diese im Verhältnis zur Gesamtinvestition bezogen auf die Kostensumme nicht überwiegen; andernfalls ist das Förderungsgesuch an das zuständige Amt zu richten.

Im Falle einer losen Kooperation gemäß Punkt 3.2 sind alle kooperierenden Unternehmen zum Beitrag zugelassen, vorausgesetzt, die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen ist als Handwerksunternehmen eingetragen. Andernfalls ist das Förderungsgesuch an jenes Amt zu richten, dem die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen zugeordnet werden kann.

12.7 Übertragung von Immobilien unterVerwandten und ähnlichen

Übertragungen von Immobilien unter Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad einschließlich, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zum Beitrag zugelassen; im Falle von Immobilienübertragungen zwischen Gesellschaften, an welchen nur teilweise dieselben Personen beteiligt sind, kann hingegen jener Teil zur Förderung zugelassen werden, welcher der Gesellschaftsquote des nicht beteiligten Gesellschafters entspricht. Die obgenannten Übertragungen werden nicht zugelassen, auch wenn sie mittels Leasing erfolgen.

12.8 Projekte

Zeitlich begrenzte Projekte von besonderer Bedeutung für das Handwerk (z.B. gemeinschaftliche Investitionsvorhaben von mehreren Handwerksbetrieben, Gemeinschaftsbauten, Investitionen zur Anpassung an EU-Normen, Investitionen zur Exportsteigerung u.ä.) können  mit den in der Anlage A) vorgesehenen Höchstprozentsätzen und auch außerhalb der unter Kapitel II, Punkt 3, dieser Kriterien angeführten Mindestgrenzen gefördert werden.

12.9 Wirksamkeit

Vorliegende Richtlinien finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino–Südtirol eingereicht werden, mit Ausnahme des Punktes 4.4 des Abschnitts II, welcher auch für aufliegende und noch nicht erledigte Gesuche Anwendung findet.

 

KAPITEL II

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG BETRIEBLICHER INVESTITIONEN (Abschnitt II, L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

 
1. Zulässige Gesuche
Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zulässig. Zusätzlich ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zum Erwerb eines Investitionsgutes im Rahmen einer losen Kooperation zugelassen.
Beitragsgesuche zum Erwerb von Immobilien infolge von öffentlichen Versteigerungen, von Konkursverfahren oder von außergerichtlichem Vergleich können innerhalb von sechs Monaten nach Ankauf in Überzahl eingereicht werden.
 
2. Zulässige und nicht zulässige Investitionen
Reine Ersatzinvestitionen sind nicht zur Förderung zugelassen. Zulässig sind nur Investitionen in neue Betriebsstrukturen sowie solche betreffend die Erweiterung, die Umstrukturierung und die Modernisierung der bestehenden Betriebsstrukturen. Als Investitionen in „neuen Strukturen  bzw. als “Erweiterung” gelten Investitionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und somit zur Zunahme der Beschäftigung. Als „Modernisierungsmaßnahmen  gelten jene Investitionen, welche auf die Innovation in Hinblick auf die Steigerung der Produktivität und/oder auf die Besserung der Umweltbedingungen abzielen. Als „Umstrukturierung  gelten Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktionsprozesse, zur Reorganisation, zur Neuerung bzw. zur technischen Anpassung des Betriebes.
2.1 Maschinen, Geräte und Einrichtungen:

Folgende fabrikneue Investitionen sind zur Förderung zugelassen:

-  Maschinen und Geräte;

- Computer und Programme;

- Einrichtungen.

Folgende Investitionen sind nicht zur Förderung zugelassen:

- gebrauchte Güter; mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000 €, unter der Bedingung, dass ein Gutachten über die Wertangemessenheit der angekauften Maschinen vorgelegt wird;

- Verbrauchsmaterial und Kleingeräte;

- ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen;

- Büromaschinen und tragbare Telefone;

- Einrichtungen von Büros und Sitzungssälen;

- Kunst- oder antike Gegenstände.

Für Zweipersonenbetriebe sind Güter mit einem Einzelpreis von weniger als 1.000,00 Euro sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 1.000,00 Euro nicht zur Förderung zugelassen, mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen.

Für Betriebe mit mehr als zwei Beschäftigten sind Güter mit einem Einzelpreis von weniger als 2.000,00 Euro sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 2.000,00 Euro  nicht zur Förderung zugelassen, mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen.

Im Falle von Betriebsneugründungen sind Kleininvestitionen für den Gesamtbetrag von höchstens 10.000,00 Euro zur Förderung zugelassen, auch wenn die Einzelpreise unter 1.000,00 Euro  bzw. 2.000,00 Euro liegen.

 
2.2 Technische Anlagen

Zugelassen sind technische Anlagen einschließlich Heizung- und sanitäre Anlagen, Klimaanlagen, Elektro- und Beleuchtungsanlagen, Umwelt- und Brandschutzanlagen. Die Erneuerung bzw. Errichtung von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsgebiet bestehender oder geplanter Fernheizanlagen, der von der Autonomen Provinz Bozen aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde festgelegt wird, sind von jeglicher Förderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme auf einem Temperaturniveau, das von der Fernwärmezentrale nicht geliefert wird.

Ferner sind auch außerordentliche Arbeiten zur Förderung zugelassen.

Ordentliche Instandhaltungsarbeiten sind nicht zur Förderung zugelassen.

 
2.3 Investitionen in Immobilien

Zur Förderung zugelassen sind der Ankauf und der Neubau - auch in Eigenregie -, der Umbau und die Erweiterung von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie Arbeiten für die Instandhaltung des nicht überbauten Betriebsgeländes.

Ferner sind außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Betriebsgebäuden zur Förderung zugelassen.

Technische Ausgaben und Planungsausgaben bei Baulichkeiten sind im Höchstausmaß von 5% zugelassen.

Zur Förderung zugelassen ist außerdem der Bau von Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie Betriebskantinen oder Aufenthalts- und Sitzungsräume für die Belegschaft, einschließlich deren Einrichtung.

Der Kauf oder Bau von Betriebswohnungen sowie der Kauf von Grundstücken ohne Betriebsgebäude sind nicht zur Förderung zugelassen.

Ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden sowie Zusatzausgaben wie Begrünung oder Gartenarbeiten, Ausgaben für die Verschönerung der Betriebsfassade, Leuchtschriften, Sonnenschutzmarkisen und ähnliche Verzierungen, sind nicht zur Förderung zugelassen.

Die Kosten für die Errichtung oder des Ankaufs von Garagen können nur im Rahmen eines Neu- oder Umbaues oder Ankaufs des gesamten Betriebssitzes zur Förderung zugelassen werden, sofern der Antragsteller über ein Betriebsfahrzeug zum Warentransport, verfügt. Der ausschließliche Ankauf oder Bau von alleinigen Garagen kann hingegen nicht gefördert werden.

Mehrkosten bei baulichen Investitionen können gefördert werden, sofern es sich um unvorhersehbare und nicht auf Preissteigerungen oder Fehlplanungen zurückzuführende Kosten handelt (z.B. Ausgaben für die Beseitigung von Hindernissen, welche bei Aushubarbeiten auftreten können, wie Felsmassen oder Grundwasser). Das Ausmaß der Mehrkosten muss mindestens 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten betragen. Dazu muss vor Fertigstellung der Gesamtinvestition ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.

 
2.4 Transportmittel

Folgende fabrikneue Investitionen sind zur Förderung zugelassen:

- Ausstattung von Lastkraftwagen und Anhängern;

- Autokräne, Autobetonmischmaschinen und Autopumpen;

- Sonderfahrzeuge für den Müllabfuhrdienst, Kanalisations-, Tank- und Schachtreinigungsdienst, Kfz-Abschleppdienst;

- Geländefahrzeuge, auch wenn sie als Lastkraftwagen zugelassen sind, sind nicht zur Beihilfe zugelassen;

Die zur Beihilfe zugelassenen Mindestinvestitionsgrenze für einzelne Güter darf nicht weniger als 10.000,00 € betragen.

 
2.5 Transport- und Montagekosten

Die Transport-, Installations- und Montagekosten, die direkt mit den Investitionsgütern zusammenhängen, sind zur Förderung zugelassen.

 
3. Investitionsgrenzen
Um eine Förderung beanspruchen zu können, müssen sich die im Sinne dieser Kriterien zulässigen Investitionen im Rahmen der folgenden Betragsgrenzen (berichtigte Investitionsgrenzen) bewegen.
 
3.1 Zweipersonenbetriebe:

Darunter fallen jene mit einem Beschäftigtenstand von bis zu zwei Personen; bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten werden die Lehrlinge nicht berücksichtigt:

3.1.1 Kapitalbeiträge:

-  Mindestgrenze: 8.000,00 Euro;

-  Höchstgrenze: 250.000,00 Euro;

3.1.2 Rotationsfonds:

- Mindestgrenze: 250.000,00 Euro;

3.1.3 Höchstgrenze im Triennium:

1.000.000,00 Euro;

 
3.2 Kleinunternehmen mit drei bis zu 9 Beschäftigten:

3.2.1 Kapitalbeiträge:

- Mindestgrenze:15.000,00 Euro;

-  Höchstgrenze: 250.000,00 Euro;

3.2.2 Rotationsfonds:

- Mindestgrenze: 250.000,00 Euro

3.2.3 Höchstgrenze im Triennium:

1. 000.000,00 Euro;

 
3.3 Kleinunternehmen mit zehn bis zu 29 Beschäftigten:

3.3.1 Kapitalbeiträge:

- Mindestgrenze:15.000,00 Euro;

- Höchstgrenze: 500.000,00 Euro;

3.3.2 Rotationsfonds:

- Mindestgrenze: 500.000,00 Euro

3.3.3 Höchstgrenze im Triennium:

2. 000.000,00 Euro;

 
3.4 Kleinunternehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten:

3.4.1 Kapitalbeiträge:

- Mindestgrenze: 22.000,00 Euro;

- Höchstgrenze: 1.500.000,00 Euro;

3.4.2 Rotationsfonds:

- Mindestgrenze: 1.500.000,00 Euro;

3.4.3 Höchstgrenze im Triennium:

4.500.000,00 Euro;

 
3.5 Mittlere Unternehmen:

3.5.1 Kapitalbeiträge:

- Mindestgrenze: 38.000,00 Euro

- Höchstgrenze: 2.000.000,00 Euro

3.5.2 Rotationsfonds:

- Mindestgrenze: 2.000.000,00 Euro;

3.5.3 Höchstgrenze im Triennium:

5.500.000,00 Euro.

 
4. Ausmaß der Förderungen

4.1 Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle „A  angegebenen Prozentsätze berechnet.

4.2 (aufgehoben durch Beschluss Nr. 820/2006)

4.3 (aufgehoben durch Beschluss Nr.820/2006)

4.4 Jener Teil der Förderungen, welcher die KMU-Grenzen überschreitet, wird als „de minimis“-Beihilfe gewährt. Diese Einschränkung gilt nicht für Kleinstunternehmen laut EU-Definition, die traditionelle Tätigkeiten ausüben und deren Existenz gefährdet ist, da es sich in diesen Fällen um keine staatliche Beihilfe an KMU handelt. Die Tätigkeiten sind folgende: Binder, Buchbinder, Büchsenmacher, Drechsler, Federkielsticker, Feinschleifer, Gerber, Glasmaler, Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten, Herstellung von Latschenöl, Herstellung von Schlitten, Herstellung von Saiteninstrumenten, Herstellung von Zupfinstrumenten, Hufschmied, Hutmacher, Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Kupferschmied, Kürschner, Müller, Orgelbauer, Orthopädieschuhmacher, Pantoffelhersteller, Radierätzer, Sattler, Spitzenklöpplerin, Stickerin, Taschner, Textilrestaurator, Tierpräparator, Wagner, Wollkämmer und –spinner, Weber, Weissnäherin.

4.5 Übt der Gesuchsteller die handwerkliche Tätigkeit in Form von Nebentätigkeit aus (siehe Kapitel I, Punkt 3.4), liegt das Höchstausmaß der Förderung bei 10%, ohne Zuschläge. Mittlere Unternehmen sind in diesem Falle von den Förderungen ausgeschlossen.

 
TAB. A: Betriebliche Investitionen
ZULÄSSIGE INVESTITIONEN
Maschinen, Geräte, Einrichtungen, technische Anlagen, Transportmittel, Transport- und Montagekosten, Immobilien, Eigenleistungen.
Art des UnternehmensRegelförder-
satz
bis zu

Zuschläge
Maximaler Fördersatz
 
Investitionsgrenze, über die das Darlehen verpflichtend istMaximale Investitionsgrenze für den Dreijahreszeitraum

Kleinunter-
nehmen mit bis zu 29 Beschäftigten

 
13%
Unter Anwendung der “de minimis” Regelung

· + 3% für Zweipersonenbetriebe laut Definition gemäß Kapitel II, Punkt 3.1

· + 5% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

· + 3% für neue Betriebsgründungen

· + 3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten

· + 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen – auch losen Kooperationen oder  mit Rechtspersönlichkeit

· + 3% für Gemeinschafts- oder Kondominialbauten von mindestens 3 Betrieben.

23% (2)
 
 
Zweipers.betr.: 40% (3)
(1)
Betriebe mit bis zu 9 Besch.: 250.000,00 Euro

Betriebe mit von 10 bis 29 Besch.: 500.000,00 Euro
Betriebe mit bis zu 9 Besch.: 1.000.000,00 Euro
 
Betriebe mit von 10 bis 29 Besch.: 2.000.000,00 Euro

Kleinunter-
nehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten

 
13%
Unter Anwendung der “de minimis” Regelung;

· + 5% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

· + 3% für neue Betriebsgründungen

· + 3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten

· + 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen -  auch losen - Kooperationen

· + 3% für Gemeinschafts- oder Kondominialbauten von mindestens 3 Betrieben.


 
23%

 
1.500.000,00 Euro

 
4.500.000,00 Euro

Mittlere Unternehmen

 
7,5%
Unter Anwendung der “de minimis” Regelung.

· + 5% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

· + 3% für neue Betriebsgründungen

· + 3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten

· + 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen  - auch losen Kooperationen

· + 3% für Gemeinschafts- oder Kondominialbauten von mindestens 3 Betrieben.


 
22,5%

 
2.000.000,00 Euro

 
5.500.000,00 Euro
(1) Im Falle von Zweipersonenbetrieben, im Höchstausmaß von 30%
(2) Im Falle von Klein- und Kleinstunternehmen laut Definition gemäß Kapitel I, Punkt 3.1

(3) Für Kleinstunternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben und deren Existenz gefährdet ist, kann ein Beitrag bis zu 40% gewährt werden, ungeachtet aller in dieser Tabelle angeführten Zuschläge. Es handelt sich um folgende Tätigkeiten: Binder, Buchbinder, Büchsenmacher, Drechsler, Federkielsticker, Feinschleifer, Gerber, Glasmaler, Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten, Herstellung von Latschenöl, Herstellung von Schlitten, Herstellung von Saiteninstrumenten, Herstellung von Zupfinstrumenten, Hufschmied, Hutmacher, Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Kupferschmied, Kürschner, Müller, Orgelbauer, Orthopädieschuhmacher, Pantoffelhersteller, Radierätzer, Sattler, Spitzenklöpplerin, Stickerin, Taschner, Textilrestaurator, Tierpräparator, Wagner, Wollkämmer und –spinner, Weber, Weissnäherin.

 

KAPITEL III

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON UMWELTINVESTITIONEN (Abschnitt III des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

 
1. Zulässige Gesuche
Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zulässig. Zusätzlich ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zum Erwerb eines Investitionsgutes im Rahmen einer losen Kooperation zugelassen.
 
2. Zulässige Vorhaben
Es sind Vorhaben zugelassen, die in folgenden Bereichen eine erhebliche Verminderung mit sich bringen:
-  im Rohstoffeinsatz;

- in der Abfallmenge und bei deren Auswirkungen auf die Umwelt;

-  in den Lärmemissionen;

-  in der Beeinträchtigung des Bodens und bei deren Folgen;

-  in den Schadstoffemissionen in der Luft, im Wasser oder im Boden;

-  im Wasserverbrauch.
Zulässige Investitionen und Maßnahmen:

2.1 Investitionen, welche die Produktionsverfahren verändern, damit sie umweltverträglich sind;

2.2 Umweltinvestitionen, die folgende sekundäre Wirkung haben:

- die Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung, wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von Heizanlagen;

- die Wärmedämmung;

- die energiesparende oder umweltschonende Bauweisen;

- die Sanierung von Gebäuden zur Verbesserung der Umwelt;

- Umweltschutzanlagen wie Müllentsorgungs- und Verarbeitungsanlagen;

- Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;

- Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauches;

- Recyclinganlagen.

2.3 Umweltaudit

2.3.1 Phase 1:

- Durchführung der ersten Umweltprüfung;

- Erstellung einer Umweltpolitik und eines Umweltprogrammes.

2.3.2 Phase 2:

- Einführung, Auditierung und Begutachtung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung n.1836/93 oder ISO 14001;

-  Umwelterklärung.

Die Gewährung der Beihilfen für die Phase 2 ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden.

 
3. Zulässige Ausgaben
Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:

3.1 Ausgaben für den Ankauf oder die Errichtung in Eigenregie von Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen sowie Baulichkeiten, welche auf die Verringerung bzw. Beseitigung  von Verschmutzungen und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der  Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkoten. In diese Kosten sind nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben.

3.2 Ausgaben für die Sanierung von Betriebsstandorten, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann;

3.3 Ausgaben betreffend Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionen in diesen Bereichen muss beim Amt für Energieneinsparung um eine Förderung angesucht werden;

3.4 Ausgaben für Umweltaudits:

3.4.1 Phase 1

- externe Beratung bis zu einer Höchstdauer von 10 Tagen;

- der Einsatz einer betriebsinternen Person ist bis zu einem Höchstbetrag von 50% der anerkannten Gesamtkosten zugelassen.

3.4.2 Phase 2

- externe Beratung;

- der Einsatz einer betriebsinternen Person für die Einführung des Umweltmanagementsystems bis zu einem Höchstbetrag von 50% der gesamten zugelassenen Ausgaben;

- Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- oder Zertifizierungsgesellschaften gehalten werden;

- die Zertifizierung und weitere externe Audits;

- die graphische Gestaltung und der Druck der Umwelterklärung;

3.5 Ausgaben für betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen;

3.6 Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr.

 
4. Nicht zulässige Ausgaben
Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:
4.1 gebrauchte Investitionsgüter;

4.2 laufende Betriebsausgaben, ordentliche Instandhaltungsausgaben;

4.3 Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung;

4.4 Ausgaben betreffend die Erneuerung bzw. Errichtung von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsgebiet bestehender oder geplanter Fernheizanlagen, der von der Autonomen Provinz Bozen aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde/n festgelegt wird; ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme auf einem Temperaturniveau, das von der Fernwärmezentrale nicht geliefert wird.

 
5. Investitionsgrenzen

5.1 Als Investitionsgrenzen gelten jene, die unter Punkt 3, Kapitel II, angeführt sind.

5.2 Die zulässigen Ausgaben für Umweltaudit-Projekte dürfen für KMU 150.000,00 Euro nicht überschreiten. Die Gewährung der Beihilfen für die Phase ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden.

 
6. Ausmaß der Förderungen

6.1 Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle „B  angegebenen Prozentsätze berechnet.

 
7. Allgemeine Bestimmungen

7.1 Gefördert werden können ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrausgaben. Die Beihilfen zur Anpassung an neue verbindliche Gemeinschaftsbestimmungen können außerdem für drei Jahre nach Verabschiedung der neuen Gesetzesmaßnahmen gewährt werden.

7.2 Die Beihilfen für Verbesserungen, die über die verbindlichen Bestimmungen hinausgehen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen.

7.3 In Bereichen, wo verbindliche Bestimmungen fehlen, müssen die Investitionen den Umweltschutz der Unternehmen erheblich verbessern.

 

TAB. B: Umweltschutzinvestitionen

ZULÄSSIGE INVESTITIONEN

Maschinen, Geräte, Einrichtungen, technische Anlagen, Transport- und Montagekosten, Immobilien, Eigenleistungen.

Investitionen - Vorhaben

Regelfördersatz für kleine und mittlere Unternehmen bis zu


Zuschläge

im Rahmen der de minimis

Maximaler Fördersatz für kleine und mittlere Unternehmen

Investitionsgrenze, über die das Darlehen verpflichtend ist

Maximale Investitionsgrenze für den Dreijahreszeitraum


Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Gemeinschaftsnormen

 
 

15%


· + 5% per il possesso del diploma di maestro artigiano risp. iscrizione alla I sezione del ruolo degli artigiani qualificati

· + 3% per nuova fondazione d’impresa

· + 3% per zona a struttura debole

· +5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder andere – auch losen – Kooperationen

·  + 10% für KMU


 
 

30%

250.000,00 Euro

für Betriebe mit bis zu 9 Beschäftigten;

 

500.000,00 Euro

für Betriebe mit 10 bis zu 29 Beschäftigten;

 

1.500.000,00 Euro

für Kleinunternehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten;

 

2.000.000,00 Euro

für mittlere Unternehmen

1.000.000,00 Euro

für Betreibe mit bis zu 9 Beschäftigten;

 

2.000.000,00 Euro

für Betriebe mit 10 bis zu 29 Beschäftigten;

 

4.500.000,00 Euro

für Kleinunternehmen mit 30 bis  49 Beschäftigten;

 

5.500.000,00 Euro

für mittlere Unternehmen;

Umweltinvestitionen, welche die verbindlichen Normen übertreffen sowie für Investitionen bei Fehlen von verbindlichen Normen

30%



 

30%


 

wie oben


 

wie oben

Investitionen im Energiebereich, welche die verbindlichen Normen übertreffen sowie für Investitionen bei Fehlen von verbindlichen Normen

30%



30%


 

wie oben


 

wie oben

Umweltaudit-Projekte

40% für die Phase 1

40% für die Phase 2

· + 35%

· + 10%

75%

50%

--- (1)

--- (1)

(1) Für Umweltaudit-Projekte können keine Darlehen aus dem Rotationsfonds gewährt werden.

 
Anlage
 
1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Beitrages: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt;
b) in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und das – mit Ausnahme des Abschnittes IV – 20% nicht überschreiten darf, sowie auch die restlichen Bedingungen, sind in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt.
Die Darlehen und die Leasingfinanzierungen betreffend den Abschnitt II sind wie folgt geregelt:

die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter; in diesen Zeitraum kann höchstens ein Jahr Voramortisierungszeit mit einberechnet werden;

die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrages, darf aber nicht kürzer sein als die von den geltenden Steuerbestimmungen für unbewegliche Güter vorgesehene Laufzeit und nicht länger als sechs Jahre für bewegliche Güter;

im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt,

die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

- Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 80%,

- Laufzeit bis zu 11 Jahren = max. 75%,

- Laufzeit bis zu 12 Jahren = max. 70%,

- Laufzeit bis zu 13 Jahren = max. 65%,

- Laufzeit bis zu 14 Jahren = max. 60%,

- Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 55%,

- Laufzeit bis zu 16 Jahren = max. 50%,

- Laufzeit bis zu 17 Jahren = max. 45%,

- Laufzeit bis zu 18 Jahren = max. 40%,

- Laufzeit bis zu 19 Jahren = max. 35%,

- Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 30%;

der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen bzw. an der gesamten Leasingfinanzierung wird bei Beschlussfassung ermittelt und bei Auszahlung auf dessen EU-Konformität überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung anfangs beschlossen.

Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als De minimis-Förderung gewährt.
Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigt und daher, wie von der EU Kommission vereinbart, den Handel zwischen  Mitgliedstaaten nicht beinträchtigt und/oder den Wettbewerb weder verfälscht oder zu verfälschen droht.
Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Beihilfen im Ausmaß von 200.000 Euro erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.
 

8. Die Mindest- und Höchstgrenzen, innerhalb welcher die Förderung in Form einer begünstigten Finanzierung über den Rotationsfonds gewährt wird, werden laut nachstehender Tabelle festgelegt:

 

Art des Unternehmens (1)

Invest.grenze,

über die der Rotationsfonds Pflicht ist

Maximale Invest.grenze im

Dreijahres-zeitraum

Zweipersonenbetriebe im Bereich Tourismus

400.000,00 €

1.500.000,00 €

Kleinst- und Kleinunternehmen bis zu 9 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk, Industrie und Handel

250.000,00 €


1.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten in den Bereichen Handel und Tourismus

500.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Handwerk

500.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Industrie

750.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk und Industrie

1.500.000,00 €


5.000.000,00 €

Mittlere Unternehmen im Bereich Industrie sowie mittlere und Großunternehmen in den Bereichen Handwerk und Handel
 

2.000.000,00 €


 

6.000.000,00 €

Mittlere und Großunternehmen im Bereich Tourismus

1.000.000,00 €

3.500.000,00 €

Großunternehmen im Bereich Industrie

3.000.000,00 €

6.500.000,00 €

(1) Zur exakten Bestimmung der Unternehmenskategorie gelten darüber hinaus die Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, für die jeweiligen Sektoren.

 
Anlage B
Sachbereich Industrie: Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4: „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft  Abschnitte II und III
 

ABSCHNITT I

ALLGEMEINER TEIL

 

Artikel 1

Allgemeine Ziele

1. Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert die Entwicklung des Wirtschaftszweiges Industrie und insbesondere dessen Wertschöpfung und auch dessen internationale Konkurrenzfähigkeit. Dabei hat es die Bestimmungen der Europäischen Union zu beachten und die Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie des Arbeitsrechts, der Hygiene und der Arbeitssicherheit zu wahren.

 

Artikel 2

Bezug auf die europäische Gesetzgebung

1. Die Anwendung der gegenständlichen Richtlinien nimmt auf die Bestimmungen der Europäischen Union, im nachfolgenden Text als EU bezeichnet, Bezug; im besonderen werden die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt, die von unserer Gesetzgebung übernommen wurden.
2. Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:
a) die Parameter zur Definition der Klein- ,  Mittel- und Kleinstunternehmen ;
b) die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen;

c) die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen ausgedrückt als  “Bruttosubventions-äquivalent” (BSÄ);

d) die Festlegung der Gebiete mit Bezug auf die Beihilfen;
e) die Regelung der „de minimis  Beihilfen.
 

Artikel 3

Begünstigte Unternehmen

1. Anspruch auf Beihilfen haben Industrieunternehmen, die den Rechtssitz und eine Produktions- oder Entwicklungsstätte oder auch nur eine Produktionsstätte oder Entwicklungsstätte in der Provinz Bozen haben und in den nachfolgend angeführten Sektoren tätig sind:

a) verarbeitende Industrie, einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen;

b) Industriebetriebe, die  Dienstleistungen für den Produktionssektor anbieten und die Software erstellen;

c) Industriebetriebe  im Bereich Bergbau, Bau, Anlagenbau, Werkseinrichtungen und Verarbeitung von Schottermaterial;

d) Kommunikationsunternehmen;
e) Betriebe, welche  für  den  kombinierten Transport ausgestattete Anlagen führen;
f) Betriebe, die eine industrielle Tätigkeit ausüben;

2. Weiters haben Anspruch auf Beihilfe lose Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehr Unternehmen, falls die Investition von Unternehmen, welche in den in Absatz 1 angeführten Sektoren tätig sind, überwiegt. Für die Zulassung der Beihilfe der einzelnen kooperierenden oder zeitweilig zusammengeschlossenen Unternehmen finden die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.

3. Weiters haben Anspruch auf die in Abschnitt II, Artikel 17, Absätze 2 und 3 angeführten Beihilfen, Unternehmen die Eigentümer von Immobilien sind, unter der Bedingung:

a) dass die begünstigten Immobilien ausschließlich verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die eine Tätigkeit nach Artikel 3, Absatz 1 ausüben, indem diesen Unternehmen ein Realrecht eingeräumt wird, das eine Mindestdauer von zehn Jahren hat, nach dem in Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe b) angeführtem Datum;

b) und dass sich auch das operative Unternehmen ausdrücklich verpflichtet, die in Artikel 9 dieser Anwendungsrichtlinien angeführten Verpflichtungen einzuhalten;

4. Die Beihilfen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet der Provinz begrenzen.

5. Von den Beihilfen sind jene Betriebe ausgeschlossen, die jenen Sektoren angehören, die von EU als sensibel bezeichnet sind.

6. Vorbehaltlich eines eigenen Notifizierungsverfahrens an die EU-Kommission in den zulässigen Fällen und mit Ausnahme der Regelungen unter Abschnitt III, können die Beihilfen an Großbetriebe gemäß EU-Parameter nur unter Anwendung der „De minimis“-Regelung gewährt werden.

Artikel 4

Zulässige Gesuche

1. Die Gesuche sind auf bereitgestellten Vordrucken, versehen mit einer Stempelmarke, vor Beginn der Arbeiten oder vor Ausstellung des ersten Ausgabenbeleges beim Amt für Handel und Dienstleistung einzureichen.

2. Das Gesuch muss die gesamten, vom zuständigen Amt angeforderten Daten und Unterlagen enthalten.

3. Für die Einstufung als Industrieunternehmen gilt die Einordnung des NISF laut DM-10 Vordruck oder laut Bestätigung ausgestellt vom NISF bezüglich der letzten Einzahlung vor Einreichen des Beihilfegesuches. Im Falle von Konsortien, Genossenschaften oder anderen Arten von Unternehmenszusammenschlüssen gilt für die Einstufung als Industrieunternehmen die NISF-Einordnung der einzelnen zusammengeschlossenen Unternehmen. Abgesehen von der NISF-Klassifizierung werden außerdem jene Dienstleistungsunternehmen als Industrieunternehmen eingestuft, die ihre Tätigkeit zugunsten gewerblicher Unternehmen ausüben. Diese Unternehmen werden in Artikel 13 angeführt. Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe mindestens einen Beschäftigten aufweisen. Familienbetriebe, die Aufstiegsanlagen betreiben, sind davon ausgenommen.

4. Die Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht zu Begünstigung zugelassen.

5. Die mittels Leasingverträgen realisierten Investitionen, welche die in den einzelnen Abschnitten angegebenen Höchstbeträge überschreiten, sind zur Beihilfe zugelassen, unter der Bedingung, dass der diesbezügliche Vertrag mit einer, im Sinne von Artikel 6, Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, mit dem Land konventionierten Leasinggesellschaft abgeschlossen wird.

Unbewegliche Güter, die einer konventionierten Leasinggesellschaft übertragen werden, mit dem Ziel einen Leaseback Vertrag abzuschließen, sind zur Beihilfe zugelassen, sofern es sich um Neubauten handelt und die Operation innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Benutzungslizenz durchgeführt wird.

Die zur Beihilfe zugelassenen beweglichen Güter müssen sich gegenüber der betrieblichen Tätigkeit als zweckdienlich/instrumental erweisen, fabriksneu sein und den vom D.P.R. 24. Juli 1996, n. 459, „direttiva macchine  vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen.

6. Die Begünstigungen  können  nur  jene Unternehmen erhalten,  welche die lokalen und nationalen Arbeitskollektivverträge sowie die geltenden Regelungen betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.

7. Die zugelassenen Investitionsbeträge sind  auf die 500,00 (fünfhundert) Euro abzurunden.

8. Als „Neugründung  wird jenes Unternehmen angesehen:

a)     welches nicht mehr als 24 Monate vor Einreichung des Beitragsansuchens gegründet wurde;.

b)     dessen Kapital nicht über 25% von Unternehmen gehalten wird, die vor mehr als 24 Monaten gegründet worden sind;

c)     dessen Kapital nicht über 25% von Unternehmen gehalten wird, die vor mehr als 24 Monaten gegründet worden sind;

d)     dessen Kapital nicht über 25% von physischen Personen gehalten wird, die bereits Inhaber eines vor mehr als 24 Monaten gegründeten Unternehmens sind bzw. deren Ehegatte, Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad sind;

e)     dessen Kapital nicht über 25% von physischen Personen gehalten wird, welche als Gesellschafter von vor mehr als 24 Monaten gegründeten Unternehmen aufscheinen.

Die Übernahme eines bestehenden Betriebes gilt nicht als Unternehmensneugründung

9. Ausgaben für Investitionen, welche die handwerkliche oder Handelstätigkeit des Gesuchstellers betreffen, sind zur Förderung zugelassen, sofern diese im Verhältnis zur Gesamtinvestition nicht überwiegen; andernfalls ist das Beihilfegesuch an das Amt für Handwerk oder das Amt für Tourismus-, Handels- und Dienstleistungsförderungen zu richten.

 

Artikel 5

Unterlagen für die Einreichung von Beihilfegesuchen

1. Investitionsprojekte, welche Bauten betreffen, die eine unabhängige Funktionseinheit bilden und eine einzige Baulizenz erhalten haben, können nicht auf mehrere Beihilfegesuche aufgeteilt werden.

2. Die Beihilfegesuche müssen dem zuständigen Amt mit einer Stempelmarke versehen und mit der Angabe des entsprechenden Gesetzesabschnitts für die Begünstigung vorgelegt werden.

3. Dem Ansuchen werden folgende Unterlagen beigelegt:

a) DM-10 Vordruck oder Bestätigung ausgestellt vom NISF bezüglich der letzten Einzahlung vor  Einreichen des Beihilfegesuches; neu gegründete Unternehmen können anstelle der NISF Bestätigung eine entsprechende Eigenerklärung abgeben, die NISF Bestätigung muss zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe nachgereicht werden;

b) die letzte verfügbare Bilanz und den diesbezüglichen Ergänzungsbericht des vorhergehenden Jahresabschlusses unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens/der Gesellschaft.

c) eine vom gesetzlichen Vertreter unterschriebene Erklärung, dass die Arbeitsverträge und die Gesetze betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden;

d) eine chronologische Aufstellung der wichtigsten Betriebsdaten;

e) eine Aufstellung der geplanten Investitionen mit den entsprechenden Kostenvoranschlägen für welche die Beihilfe angefordert wird;

f) eine Erklärung zur Unternehmensgröße von Seiten des Betriebes unter Berücksichtigung der EU-Parameter;

g) eventuelle andere vom Amt angeforderten Unterlagen.

4. Im Falle von Konsortien, Genossenschaften oder anderen Arten der Unternehmenszusammenschlüsse, sind die unter vorhergehendem Absatz 3 genannten Unterlagen, auch für die einzelnen zusammengeschlossenen Unternehmen beizulegen.

5. Im Falle von losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften muss, zusätzlich zu den in Absatz 3 angeführten Unterlagen, folgendes beigelegt werden:

a) Kooperationsvertrag mit Angabe der kooperierenden Unternehmen, der Ziele und der Inhalte der Kooperation;

b) Erklärung über die Zuordnung der einzelnen vorgesehenen Investitionen zu den einzelnen kooperierenden Unternehmen;

c) Erklärung über die solidarische Haftung der kooperierenden/zeitweilig zusammengeschlossenen für die Einhaltung der vom Gesetz und diesen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen;

Die Erklärungen nach den Buchstaben b) und c) dieses Absatzes müssen vom gesetzlichen Vertreter jedes einzelnen kooperierenden Unternehmens unterzeichnet sein.

6. Bei Fehlen von Unterlagen zu den Beihilfegesuchen wird dasselbe Gesuch nicht entgegengenommen.

7. Für dasselbe Vorhaben darf bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft um eine Förderung angesucht werden.

 

Artikel 6

Art der Beihilfe

1. Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den einzelnen Kapiteln betreffend die ein-schlägigen Anwendungsrichtlinien kann die Beihilfesgewährung folgendermaßen erfolgen:

a) in Form eines Kapitalbeitrages, in dem in den einzelnen Abschnitten angegebenem Ausmaß;
b) in Form eines begünstigten Darlehens
c) in Form eines begünstigten Leasings

2. Die Art der Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) ist für Investitionssummen, welche die in den einzelnen Abschnitten angegebenen Höchstbeträge überschreiten, Pflicht.

3. Auf begründetem Ansuchen des Antragstellers und mit Einverständnis der darlehensgewährenden Bank bzw. Leasinggesellschaft kann die Landesregierung die Vorlaufzeit/Laufzeit um höchstens ein weiteres Jahr verlängern, wobei sich die Amortisierungszeit entsprechend verkürzt.

4. Im Falle, dass die Art der Beihilfe nach Absatz 1, Buchstaben b) oder c) zur Anwendung kommt, wird die  Aufteilung der  Geldmittel zwischen Provinz und Kreditinstitut bzw. Leasinggesellschaft so berechnet, dass die Beihilfe zugunsten  des Unternehmens dem zustehenden Bruttosubventionsäquivalent  (BSÄ)  entspricht.

 

Artikel 7

Bearbeitung der Gesuche

1. Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im zuständigen Amt eingetroffen sind. Von Betriebsgründern, Unternehmern mit Sitz in strukturschwachen Zonen nach Artikel 12 dieser Anwendungsrichtlinien sowie von Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmergemeinschaften eingereichte Gesuchen werden vorrangig behandelt.
2. Für die Bewertung der von den Unternehmen vorgelegten Projekte, können sich die Ämter auf technische Gutachten externer oder interner Fachleute der zuständigen Ämter stützen.
 

Artikel 8

Auszahlung der Beihilfen

1. Für die Auszahlung der Beihilfen, welche nach den in Artikel 6, Absatz 1, Buchstaben a) und b) angeführten Verfahrensweisen gewährt worden sind, und vorbehaltlich allfälliger im jeweiligen Abschnitt enthaltenen Sonderbestimmungen, wird folgendes verlangt:

a) Vorlage der Originalrechnungen der bestrittenen Ausgaben versehen mit Zahlungsbelegen oder –auszügen, welche die erfolgte Zahlung beweisen und eine im Sinne von Artikel 21, Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, n. 445 beglaubigte Erklärung des Antragstellers, dass die Investition vorgenommen wurde; die geförderten Investitionsgüter müssen weiters ins Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen sein oder in der Bilanz aktiviert werden;

b) Vorlage Kopien der Lohnstreifen;

2. Im Falle von nach den in Artikel 4, Absatz 5, vorgesehenen Verfahrensweise gewährten Beihilfen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe gegen Vorlage von:

a) Im Falle von beweglichen Gütern:

1)     Übergabeprotokoll oder Abnahmeprotokoll für Anlagen und andere der Abnahmeprüfung unterzogenen Güter, unterzeichnet von Benutzer und Lieferanten des Mietobjektes;

2)     Kopie des Vertrages und der eventuellen Abänderungen;

3)     Erklärung der Leasinggesellschaft, als Eigentümerin, dass das Gut den Voraussetzungen gemäß D.P.R. 24. Juli 1996, Nr. 459, „direttiva macchine  entspricht;

b) Im Falle von unbewegliche Güter nach Vorlage von:

1)     Kopie des ordnungsgemäß registrierten Leasingvertrages und der eventuellen Abänderungen;

2)     Kopie der notariellen Urkunde, welche den Kauf der Immobilie seitens der Leasinggesellschaft und die erfolgte Übernahme seitens des Begünstigten bezeugt. Kopie des Aktes, welcher die eventuelle Einräumung zugunsten der Leasinggesellschaft des Erbbaurechtes bezeugt;

3)     Benutzungslizenz.

3. Im Falle, dass die tatsächliche Ausgabe niedriger als der  zugelassene Betrag ist, wird  die Beihilfe proporzional dazu gekürzt und  gemäß der effektiven Ausgabensumme neu berechnet. Eventuell genehmigte Erhöhungen werden gleichfalls aufgrund der effektiven Ausgabensumme gekürzt und neu berechnet. Das vom Unternehmen vorgelegte Investitionsprogramm kann während der Umsetzung Änderungen erfahren, soweit vor der  Durchführung der  Änderung, diese dem zuständigen Amt  mitgeteilt  wird, das deren Zulässigkeit überprüft. Es sind auf jeden Fall nicht mehr als zwei Änderungen zulässig.

4. Falls bei losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften nach Artikel 3, Absatz 2, ein oder mehr Unternehmen aus der Kooperation aussteigen sollten, wird die gewährte Beihilfe aufgrund der effektiv von den einzelnen verbliebenen Unternehmen ausgegebene Summe und begrenzt auf den mit Beschluss gewährten Betrag, neu berechnet.

5. Falls das begünstigte Unternehmen die in den vorhergehenden Absätzen angeführte Ausgabendokumentation nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Datum des Beschlusses über die Beihilfegewährung einreicht, kann die Landesregierung die Archivierung des entsprechenden Gesuches beschließen;

 

Artikel 9

Verpflichtungen

1. Mit dem jeweiligen Beitragsgesuch ist eine Erklärung abzugeben, womit sich der Beitrags-empfänger verpflichtet, die Investitionsgüter für den folgenden Zeitraum nicht amtfremd zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen oder aufgrund jedweden anderen Rechtstitels abzutreten:

a) im  Falle  von Maschinen, technischen Anlagen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Transportmitteln, für mindestens vier Jahre nach ihrem Erwerbsdatum bzw. für drei Jahre bei Erwerb von Server, Computer und diesbezügliches Software. Im Falle von mittels Leasing getätigter Investition, läuft der Termin ab Übergabe des Gutes, wie sie aus dem Übergabe- oder Abnahmeprotokoll hervorgeht;

b) im Falle von Betriebsräumen oder Betriebsgebäuden sowie bei Investitionen in betrieblichen Zweckbauten und baukonzessionspflichtige Betriebsgelände für mindestens zehn Jahre ab ihrem Erwerbsdatum oder ab der Ausstellung der betreffenden Benutzungsgenehmigung seitens der Gemeinde im Falle von neuen Gebäuden. Im Falle von mittels Leasing getätigter Investition, läuft der Termin ab Übernahme des Gutes, wie sie aus dem Kaufvertrag hervorgeht oder, im Falle von neuen Gebäuden, ab Ausstellungsdatum der Benutzungslizenz.

2. Im Falle von mittels Leasing durchgeführten Investitionen, muss die Leasingesellschaft außerdem, unbeschadet der Verpflichtungen des Begünstigten nach den vorhergehenden Absätzen a) und b), jegliche eventuell später erfolgte Änderung des Vertragsverhältnisses und der Bestimmungen über die Güter, besonders im Hinblick auf ihre Abtretung oder ihre gänzliche oder teilweise Zerstörung anbelangt, melden.

3. Die gemeinsame Nutzung der Investitionen innerhalb von losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften nach Artikel 3, Absatz 2, ist erlaubt.

4. Falls die obengenannten  Fristen nicht  eingehalten werden, verpflichtet sich der Gesuchsteller die erhaltene Beihilfe an die Landesverwaltung zurückzuerstatten, im Verhältnis zu der restlichen Zeit und zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Der Gesuchsteller ist auch im Falle der definitiven Einstellung der Betriebstätigkeit oder der Konkurserklärung verpflichtet die erhaltene Beihilfe, im Verhältnis zu der restlichen Zeit und zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten.

Im Falle von losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften nach Artikel 3, Absatz 2, wird die Beihilfe vom säumigen Unternehmen, für den jeweils zustehenden Teil zurückerstattet, unbeschadet der solidarischen Haftung der kooperierenden Unternehmen für die Verpflichtungen, welche aus der Nichteinhaltung der in Absatz 1 angeführten Fristen entstehen.

 

Artikel 10

Kontrollen

1. Um di ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6 % der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Die Auswahl wird von einer abteilungsinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers, vorgenommen. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.

3. Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter oder Leistungen überprüft. Falls notwendig kann sich das zuständige Amt der Unterstützung der Ämter anderer Abteilungen der Landesverwaltung bedienen.

4. Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.

5. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.

 

Artikel 11

Widerruf der Beihilfen

1. Vorbehaltlich der in Artikel 2-bis, Landesgesetz vom 13. Februar 1993, Nr. 17 enthaltenen Bestimmungen im Falle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen, wird die Beihilfe auch bei Nichteinhaltung der von diesen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Bestimmungen oder im Falle unrichtigen Unterlagen widerrufen.

2. Die Beihilfe wird auch dann widerrufen, wenn das begünstigte Unternehmen vor Ablauf der unter dem vorhergehenden Artikel 9 genannten Fristen seine Tätigkeit auflässt oder bei Konkurs. Im Falle von mit Leasing getätigten Investitionen wird die Beihilfe auch dann widerrufen, wenn das Eigentum des betreffenden Gutes nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an den geförderten Betrieb übergeht.

3. Die Rückzahlung der Beihilfen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Artikel 9 angegebenen Zeitspanne, zusammen mit den angereiften gesetzlichen Zinsen. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseinhebung vorgenommen.

 

Artikel 12

Strukturschwache Zonen

1. Als strukturschwach gelten die folgende Gemeindegebiete:

Ahrntal (ausgenommen Steinhaus, St. Johann und Luttach) Altrei, Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Glurns, Graun im Vinschgau, Laas, Laurein, Martell, Mühlwald, Pfitsch, Prettau, Proveis, Ratschings, Sarntal (ausgeschlossen Sarnthein), Schnals, St.Pankraz, Stilfs, Taufers im Münstertal, Unsere liebe Frau im Walde – St. Felix (ausgenommen Unsere liebe Frau im Walde), Ulten.

 

Artikel 13

Dienstleistungsunternehmen

1. Als Industrieunternehmen werden folgende Dienstleistungsunternehmen mit mehr als 29 Beschäftigten eingestuft, die aufgrund der jeweiligen ISTAT-Klassifikation bezeichnet sind:

 

72.10    Installationsberatung von elektronischen Rechenanalgen

72.20    Softwarenleiferung   und  Fachberatung der Informatik

72.30     Elektronische Datenverarbeitung

72.40    Tätigkeiten der Datenbanken

72.50    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und elektronischen Rechenanalgen

72.60    Andere mit der Informatik verbundene Tätigkeiten

72.60.1 Telematik-,  Robotertechnik-  und Eidomatikdienste

72.60.2  Andere mit  der  Informatik verbundene Dienste

74.70 Reinigungs-   und  Schädlingsbekämpfungsdienste

74.70.1  Reinigungsarbeiten

74.70.2  Schädlingsbekämpfungsdienste

90.00  Abfall- und  Abwasserbeseitigung und sonstige Entsorgung

90.00.1    Abfallsammlung und  -beseitigung

90.00.2    Beseitigung  und  Klärung von Abwasser und Ähnlichen

90.00.3    Hygenischsanitäre Maßnahmen

92.20 Tätigkeiten  der Hörfunk-  und Fernsehanstalten

93.01.1 Tätigkeiten der Wäschereien für Hotels, Restaurants, Vereine und Gemeinschaften

 

Artikel 14

Projekte

1. Zeitlich begrenzte Projekte von besonderer Bedeutung für Industrie (z.B. gemeinschaftliche Investitionsvorhaben von mehreren Industriebetrieben, Gemeinschaftsbauten, Investitionen zur Anpassung an EU-Normen, Investitionen für Exportsteigerung u. ä) können mit den in der Anlage A) des Abschnitts II der gegenständigen Kriterien vorgesehenen Höchstprozentsätzen gefördert werden.

 

Artikel 15

Wirksamkeit

Vorliegende Richtlinien finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol eingereicht werden.
 

II. ABSCHNITT

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG BETRIEBLICHER INVESTITIONEN

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen

 

Artikel 16

Zulässige Gesuche

1. Es ist ein Beihilfegesuch pro Jahr zulässig. Die Einreichung eines zusätzliches Beihilfegesuches pro Jahr ist im Rahmen einer losen Kooperation oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaft nach Artikel 3, Absatz 2, zulässig.

2. Reine Ersatzinvestitionen werden nicht zugelassen. Zulässig sind ausschließlich Investitionsprogramme, welche neue Betriebsstätte bzw. die Erweiterung, die Umstrukturierung und die Modernisierung der bereits bestehenden Strukturen betreffen. Als Investitionen in „neuen Strukturen  bzw. als “Erweiterung” gelten Investitionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und somit zur Zunahme der Beschäftigung. Als „Modernisierungsmaßnahmen  gelten jene Investitionen, welche auf die Innovation in Hinblick auf die Steigerung der Produktivität und/oder auf die Besserung der Umweltbedingungen abzielen. Als „Umstrukturierung  gelten Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktionsprozesse, zur Reorganisation, zur Neuerung bzw. zur technischen Anpassung des Betriebes

3. Beihilfegesuche, die bei anderen Ämtern eingereicht wurden und betriebliche Investitionen enthalten, können für den betroffenen Teil ohne zusätzliches Gesuch an das zuständige Amt weitergeleitet werden.

4. Beitragsgesuche zum Erwerb von Immobilien infolge von öffentlichen Versteigerungen von außergerichtlichem Vergleich, sowie die Gesuche von gebrauchten beweglichen Gütern mit Einzelpreis von mindestens 250.000,00 Euro, können innerhalb von 6 Monaten nach Ankauf in Überzahl zu den pro Jahr zulässigen Gesuchen eingereicht werden.

 

Artikel 17

Zulässige Investitionen

1. Maschinen, Ausrüstungen sowie diesbezügliche Transport-, Installations- und Montageausgaben, Einrichtungen für Produktionsräume, Server, Computer (auch tragbare), Software und Telefonanlagen sind zur Beihilfe zugelassen, mit folgenden Präzisierungen:

a) in Abweichung von Artikel 5, Absatz 5, Abschnitt I, Allgemeiner Teil, sind gebrauchte Produktionsmaschinen zur Beihilfe zugelassen, wenn sie als von erheblicher Bedeutung sind und ihr Einzelpreis über 250.000,00 Euro beträgt, vorausgesetzt dass darüber die entsprechende gutachtliche Dokumentation welche die Kongruenz des Preises des gekauften Gutes und dessen Entsprechung den vom D.P.R. 24. Juli 1996, Nr. 459 („direttiva macchine“) festgesetzten Richtlinien bestätigt. Für jene mittels Leasing getätigten Investitionen wird die oben angeführte Dokumentation durch eine entsprechende Erklärung der Leasinggesellschaft ersetzt.

b) folgende Investitionen sind nicht zur Beihilfe zugelassen:

1)     Verbrauchsmaterial und Kleingeräte;

2)     ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen;

3)     Drucker und peripheres Hardware;

4)     Büromaschinen;

5)     Einrichtungen von Büros und Sitzungssälen;

6)     Kunst- oder antike Gegenstände;

7)     bewegliche gebrauchte Güter mit Einzelpreis unter 250.000,00 Euro;

8)     Bau von Gebäuden und Ankauf von Immobilien für Betriebe, die unter ISTAT Kode von 72.10 bis 72.60.2 eingestuft sind, ungeachtet der NISF Einstufung.

c) für  Betriebe  mit  bis zu zwei Angestellten sind Güter, die einen Einzelpreis von weniger als 1.000,00 Euro haben, sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 1.000,00 Euro nicht zur Beihilfe zugelassen, es sei denn, dass sie eine funktionelles System oder eine funktionelle Einheit innerhalb des Produktionsablaufes darstellen.

d) für  Betriebe  mit  mehr als zwei Angestellten sind Güter, die einen Einzelpreis von weniger als 2.000,00 Euro haben, sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 2.000,00 Euro nicht zur Beihilfe zugelassen, es sei denn, dass sie eine funktionelles System oder eine funktionelle Einheit innerhalb des Produktionsablaufes darstellen.

2. Technische Anlagen:

a) Beihilfen für Elektroanlagen, Heizungsanlagen, Klima- und hydraulische Anlagen, einschließlich der sanitären Anlagen, Brandschutzanlagen und andere Anlagen mit Verwendung in Industriebetrieben  sind nur im Falle von Neubauten oder der Anpassung an neue Bestimmungen zulässig. Ferner sind außerordentliche Instandhaltungsarbeiten zur Beihilfe zugelassen;

b) ordentliche Instandhaltungsarbeiten sind nicht zur Beihilfe zugelassen.
3. Gebäude:

a) zur Beihilfe zugelassen sind der Ankauf und der Neubau -auch in Eigenregie-, der Umbau und die Erweiterung von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie Arbeiten für die Instandhaltung des nicht überbauten Betriebsgeländes. Es wird den Gebäuden mit einer hohen Kubaturanzahl der Vorzug gegeben. Ferner sind außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Betriebsgebäuden zur Beihilfe zugelassen;

b) für Immobilien, deren Bau, Erweiterung oder Umbau die Ausstellung einer Baukonzession voraussetzt, ist es notwendig um zur Beihilfe zugelassen zu werden, dass der Auftraggeber die Verpflichtungen gemäß Legislativdekret Nr. 494/96, wie durch Legislativdekret Nr. 528/99 (direttiva cantireri) in geltender Fassung einhält.

Die Kosten und finanziellen Belastungen, welche aus den  Verpflichtungen nach obgenannten Legislativdekret erwachsen, sind zur Beihilfe zugelassen.

Bei Gebäuden, Erweiterungen oder Umbauten welche mittels Leasing durchgeführt wurden, muss die Leasinggesellschaft, in der Regel, die Auftraggeberstellung innehaben.

Im Falle, dass die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle, von der Leasinggesellschaft, dem Benutzer mittels Auftrag ohne Vertretungsmacht übertragen wird, muss dem Beihilfegesuch eine Kopie desselben Aktes beigelegt werden, aus welchem Verpflichtungen und Haftung, auch strafrechtlicher Art, hervorgehen, denen der Auftraggeber untersteht;

c) technische Ausgaben und Planungsausgaben bei Baulichkeiten sind im Höchstausmaß von 5% zugelassen;

d) zur Beihilfe zugelassen ist außerdem der Bau von Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie Betriebskantinen oder Aufenthalts- und Sitzungsräumen für die Belegschaft, einschließlich deren Einrichtung; es sind weiters die Räume und deren Einrichtungen zugelassen, die zur Darstellung des Produktionsablaufes oder der Produkte dienen, die nicht mit dem Verkauf verbunden sind;

e) der Kauf oder Bau von Betriebswohnungen, sowie der Kauf von Grundstücken ohne Betriebsgebäude, sind nicht zur Beihilfe zugelassen;

f) ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden sowie Zusatzausgaben wie Begründung und Gartenarbeiten, Ausgaben für die Verschönerung der Betriebsfassade, Leuchtschriften, Sonnenschutzmarkisen und ähnliche Verzierungen, sind nicht zur  Beihilfe zugelassen;

g) der Ankauf, die Umstrukturierung und die Instandhaltung von Büroräumlichkeiten seitens der im Artikel 13 angeführten Unternehmen, sind nicht zur Beihilfe zugelassenen.

4. Transportmittel:
a) folgende Kategorien von Transportmitteln sind zur Beihilfe zugelassen:

1)     Aufbau von Lastkraftwagen und Anhänger;

2)     Autokräne, Autobetonmischmaschinen und Autopumpen;

3)     Sonderfahrzeuge für den Müllabfuhrdienst, Kanalisations- Tank- und Schachtreinigungsdienst, Kfz-Abschleppdienst.

b) Geländefahrzeuge, auch wenn sie als Lastkraftwagen zugelassen sind, sind nicht zur Beihilfe zugelassen:

c) die zur Beihilfe zugelassene Mindestinvestition für einzelne Güter darf nicht weniger als 10.000,00 Euro betragen.

5. Aufstiegsanlagen:
a) folgende Investitionskategorien sind zur Beihilfe zugelassen:
1)     Beschneiungsanlagen und deren Zubehör;
2)     Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör;

b) alle Ausgaben, welche die Betriebserhaltung der Aufstiegsanlagen, die Begrünung der Pisten, den Bau oder die Abänderung des Pistenverlaufes sowie selbst bewegliche zur Ausübung der Handels- oder Tourismustätigkeit benutzte Gebäude sind nicht zur Beihilfe zugelassen.

6. Transport- und Montageausgaben:

a) die Installations- und Montageausgaben, die direkt mit den Investitionsgütern zusammenhängen, sind zur Beihilfe zugelassen;

b) die Transportspesen, welche die Investitionsgüter betreffen, sind zur Beihilfe zugelassen.
7. Eigenleistungen:

a) Investitionen in Form von Eigenleistungen sind zur Beihilfe zugelassen, nur wenn sie im Rahmen der eigenen Betriebstätigkeit erfolgen; die Leistungen müssen im einzelnen veranschlagt und mit einer  Abrechnung belegt werden.

 

Artikel 18

Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Gütern unter Verwandten und Verschwägerten

1. Die Übertragungen von Gütern unter Verwandten und Verschwägerten (bis zum dritten Grad einschließlich), zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Gesellschafter beteiligt sind, sowie zwischen in jeglicher weise miteinander verbundenen Gesellschaften, sind nicht zum Beitrag zugelassen. Im Falle von Liegenschaftsübertragungen bzw. Übertragungen von beweglichen Gütern zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen nur teilweise beteiligt sind, kann hingegen jener Teil zur Förderung zugelassen werden, welcher dem Gesellschaftsanteil des nicht beteiligten Gesellschafters entspricht.

 

Artikel 19

Investitionsgrenzen

1. Die zugelassene Mindestinvestition (Gesamtbetrag der zur Beihilfe zulässigen Investitionen) darf nicht weniger als 8.000,00 Euro für Unternehmen bis zwei Beschäftigte, 15.000,00 Euro für Kleinbetriebe bis 29 Beschäftigten, 22.000,00 Euro für Kleinbetriebe mit 30 bis 49 Beschäftigte und 38.000,00 Euro für Mittel- und Großbetriebe betragen.

 

Artikel 20

Ausmaß der Beihilfen

1. Das Ausmaß der Beihilfe wird anhand der in der Tabelle „A  angegebenen Prozentsätze berechnet.

 

Artikel 21

Auszahlung der Beihilfen

1. Zur Auszahlung der Beihilfen, welche auf Investitionen bezogen sind, deren Eigentümer der Begünstigte ist, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von bis zu 500.000,00 Euro: registrierter Kaufvertrag oder Leasingvertrag oder quittierte Rechnungen und eine im Sinne von Artikel 21, Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 beglaubigte Erklärung des Antragstellers, dass die Investition ordnungsgemäß vorgenommen wurde;

b) bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von über 500.000 Euro: registrierter Kaufvertrag oder registrierter Leasingvertrag oder quittierte Rechnungen und eine beeidigte Erklärung des Bauleiters über die Durchführung der Investitionen, sowie eine Erklärung des Antragstellers laut Absatz 1, Buchstabe a);

c) bei Ankauf oder Leasing von Maschinen, Geräten, technischen Anlagen, Transportmitteln: Kaufvertrag oder Leasingvertrag oder quittierte Rechnungen, sowie eine Erklärung des Antragstellers laut Absatz 1, Buchstabe a).

d) Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Ausgabedokumente müssen durch weitere, vom Rechnungssteller gezeichneten Aufstellungen über die einzelnen Posten und entsprechenden Preise belegt sein, welche zur Gesamtsumme geführt haben.

Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

2. Im Falle von Investitionen, die nach den in Artikel 4, Absatz 5, angeführten Verfahrensweisen getätigten worden sind wird die Auszahlung folgendermaßen erfolgen:

a) Für bewegliche Güter, nach Vorstellung von:

1)     Übergabeprotokoll oder Abnahmeprotokoll für Anlagen und andere der Abnahmeprüfung unterzogenen Güter, unterzeichnet von Benutzer und Lieferanten des Mietobjektes;

2)     Kopie des Vertrages und der eventuellen Abänderungen;

3)     Erklärung der Leasinggesellschaft als Eigentümerin, dass das Gut den Voraussetzungen gemäß D.P.R. 24. Juli 1996, Nr. 459, „direttiva macchine  entspricht;

b) Für unbewegliche Güter, nach Vorlage von:

1)     Kopie des ordnungsgemäß registrierten Leasingvertrages und der eventuellen Abänderungen;

2)     Kopie der notariellen Urkunde, welche den Kauf der Immobilie seitens der Leasinggesellschaft und die stattgefundene Übernahme seitens des Begünstigten. Kopie des Aktes, welcher die eventuelle Einräumung zugunsten der Leasinggesellschaft des Erbbaurechtes;

3)     Benutzungslizenz.
 
ABSCHNITT II – TAB. A: Betriebliche Investitionen
ZULÄSSIGE INVESTITIONEN
Maschinen, Ausrüstungen und Einrichtungen, technische Anlagen, Aufstiegsanlagen, Gebäude, Transportmittel, Transport- und Montageausgaben, Eigenleistungen
Ausmaß des Unternehmens

Ausgangs-satz für die Begünsti-gung

bis zu

Erhöhungen

Maximaler Beihilfe-

satz

 
 

Investitions-grenze in Euro über die das Darlehen oder der Beitrag auf den Leasingzinssatz verpflichtend  sind

Grenze der

maximalen

Investition in

Euro für den

Dreijahres-

zeitraum


 

KLEINUNTERNEHMEN

(bis 29 Beschäftigte)


 

13%

“de minimis” Regelung

· + 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung

· + 5% , wenn mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

· +10%,  wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

· +3% im Falle von neugegründeten Unternehmen

· + 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften

· + 3% im Falle von strukturschwachen Gebieten


 

23%


 

750.000,00

 

Für Neunpersonenbetr. 250.000,00


 

2.000.000,00

 
 

Für Neunpersonenbetr

1.000.000,00


 

KLEINUNTERNEHMEN

(von 30 bis 49 Beschäftigte)


 

13%

“de minimis” Regelung

· +5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung

· +5% , wenn mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

· +10%,  wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

· +3% im Falle von neugegründeten Unternehmen

· + 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften

· + 3% im Falle von strukturschwachen Gebieten


 

23%


 

1.500.000,00


 

4.500.000,00


 

MITTELUNTERNEHMEN


 

7,5%

“de minimis” Regelung

· + 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung

· + 5%,  wenn mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

· +10%, wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

· +3% im Falle von neugegründeten Unternehmen

· + 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften

· + 3% im Falle von strukturschwachen Gebieten


 

22,5%


 

2.000.000,00


 

5.500.000,00


 

GROSSUNTERNEHMEN


 

0

“de minimis” Regelung

· 7,5% für Investitionen

· + 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung

· + 5%,  wenn mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

· +10%, wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird

· + 5 % für Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften

· + 3% im Falle von strukturschwachen Gebieten


 

22,5%


 

3.000.000,00


 

6.000.000,00


(2) Der Ausdruck „Beschäftigte  bezeichnet die jährlichen Arbeitseinheiten (JAE) d.h. die während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit nach JAE Bruchteilen bemessen wird.
 

III. ABSCHNITT

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON UMWELTINVESTITIONEN

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Beihilfen

 

Artikel 22

Zulässige Gesuche

1. Es ist die Einreichung eines Fördergesuches pro Jahr zulässig. Die Einreichung eines zusätzliches Beihilfegesuches pro Jahr ist im Rahmen einer losen Kooperation oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaft im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, zulässig.

 

Artikel 23

Zulässige Vorhaben

1. Es sind Maßnahmen beihilfefähig, durch deren Einsatz:
a) die Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden;
b) die Abfallmenge und deren Auswirkungen auf die Umwelt;
c) die Lärmemissionen;
d) die Beeinträchtigungen des Bodens und deren Folgen;
e) der Verbrauch von Rohstoffen;
f) der Wasserverbrauch

erheblich vermindert werden.

2. Investitionen und Maßnahmen, die als zulässig erachtet werden:

a) Investitionen, welche die Produktionsverfahren verändern, damit sie mit der Umwelt vereinbar sind;

b) Umweltinvestitionen, die folgende sekundäre Auswirkungen haben:

1)     die Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung, wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von Heizanlagen;

2)     die Wärmedämmung;

c) energiesparende oder umweltschonende Bauweisen;

d) Sanierung von Gebäude zur Verbesserung der Umwelt;

e) Umweltschutzanlagen wie Müllentsorgungs- und Verarbeitungsanlagen;

f) Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;

g) Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauches;

h) Recyclinganlagen,

i) Investitionen in unbewegliche und bewegliche Güter, die den Transport auf der Straße reduzieren (Verlegung von Geleisen auf Betriebsgelände, Bau von Rampen und Systemen für die Bewegung der Waren von LKW auf Eisenbahnwagone, Investitionen für den Zugtransport usw.);

j) Umweltaudit

Phase 1:

-     Durchführung der ersten Umweltprüfung;

-     Erstellung einer Umweltpolitik und eines Umweltprogramms.

Phase 2:

-     Einführung, Auditierung und Begutachtung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung n.1836/93 oder ISO 14001;

-     Umwelterklärung

 

Artikel 24

Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:

a) Ausgaben für den Ankauf oder die Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen, welche auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten. In diese Kosten sind nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben.

b) Ausgaben für die Sanierung von Industriestandorten, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann;

c) Ausgaben betreffend Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionen in diesen Bereichen muss beim Amt für Energieeinsparung um eine Förderung angesucht werden;

d) Ausgaben für Umwelt-Audits:

Phase 1

- externe Beratung bis zu einer Höchstdauer von 10 Tagen;
- der Einsatz einer betriebsinternen Person bis zu einem Höchstbetrag der  anderen beihilfefähigen Kosten .

Phase 2

- externe Beratung

- der Einsatz einer betriebsinternen Person für die Einführung des Umweltmanagementsystems  im Ausmaß der anderen beihilfefähigen  Kosten;

- Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- oder Zertifizierungsgesellschaften gehalten werden;

- die Zertifizierung und weitere externe Audits;
- die graphische Gestaltung und der Druck der Umwelterklärung;
e) Ausgaben  für  betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen;

f) Ausgaben betreffend die Erneuerung und die Installation von Heizungsanlagen jeder Art, die von bereits existierenden oder programmierten Fernheizanlagen betrieben werden. Diese müssen von der Autonomen Provinz Bozen auf Vorschlag der Gemeinden  in eigens dafür ausgewiesenen Zonen vorgesehen werden. Diese Bestimmung betrifft nicht die Wärme, die von anderen Anlagen als den genannten Fernwärmeanlagen stammt.

 

Artikel 25

Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:

a) gebrauchte Investitionsgüter;

b) laufende  Ausgaben für Verwaltung, ordentliche Instandhaltungsausgaben;
 

Artikel 26

Ausmaß der Beihilfen

1. Es werden Beihilfen im folgenden Ausmaß gewährt:

a) bei Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen eine Beihilfe bis zu 15% für KMU;

b) bei Investitionen, welche die verbindlichen Bestimmungen erheblich übertreffen, eine Beihilfe bis zu 30% für KMU und für Großunternehmen;

c) bei Investitionen, bei welchen verbindliche Umweltbestimmungen fehlen, eine Beihilfe  bis zu 30% für KMU und für Großunternehmen.

d) bei Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie eine Beihilfe bis zu 30 % für KMU und für Großunternehmen.

2. Die zulässigen Ausgaben für Öko-Audit Projekte dürfen für KMU 150.000,00 Euro und für Großunternehmen 200.000,0  Euro nicht überschreiten.

a) bei  Ausgaben   betreffend  die  Phase 1 des   Öko-Audits:

- bis zu 75% für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

- bis zu 50% für die Großunternehmen unter Anwendung der deminimis Regelung

b) bei Ausgaben betreffend die Phase 2 des Öko-Audits:

- bis zu 50% für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

- bis zu  40% für die Großunternehmen unter Anwendung der  deminimis Regelung

c) die Prozentsätze laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) können wie folgt, unter Anwendung der „de minimis  Regelung, erhöht werden:

- 5% für neue Betriebsgründungen;

- 3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten;

- 5% für Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen Kooperationen.

4. Das Ausmaß der Beihilfen wird anhand der in der Tabelle „B  angegebenen Prozentsätze berechnet.
 

Artikel 27

Allgemeine Bestimmungen

1. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten. Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen. Daher sind Investitionsgrundkosten  für Neu- oder Ersatzanlagen nicht beihilfefähig, wenn sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen, ohne den Umweltschutz zu verbessern. Ebenso müssen die beihilfefähigen Mehrkosten bei Investitionen in bestehenden Anlagen, die sowohl zur Kapazitäterhöhung als auch zur Verbesserung des Umweltschutzes führen, in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglichen Kapazität der betreffenden Anlage stehen.

2. Die Beihilfen für Verbesserungen, die über die verbindlichen Bestimmungen hinausgehen,  müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen. In Bereichen, wo verbindliche Bestimmungen fehlen, müssen die Investitionen den Umweltschutz der Unternehmen erheblich verbessern.

 

ABSCHNITT III – TAB. B: Umweltinvestitionen


ZULÄSSIGE INVESTITIONEN/AUSGABEN


AUSMASS DER BEIHILFE

·     Umweltschutzinvestitionen

-     Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen

Grundsätzliche Beihilfe:

·     bis zu 15% bei Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen bei KMU

-     falls verbindliche Umweltbestimmungen erheblich übertroffen werden oder wenn letztere fehlen

·     bis zu 30% bei KMU,

·     bis zu 30% bei Großunternehmen

-     Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie

·     bis zu 30% bei KMU,

·     bis zu 30% bei Großunternehmen

Erhöhungen:

·     +10% im Falle von kleinen und mittleren Unternehmen, bei Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen (1);

·     +5% bei Betriebsgründungen; (1)

·     +3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten; (1)

·     +5% für Genossenschaften,  Konsortien, Interessens-gemeinschaften  oder anderen Kooperationen. (1)

·     Öko-Audit

Phase 1 (für eine Dauer von 10 Tagen)

·     bis zu 75% für KMU, davon 40% mit  „de minimis“

·     bis zu 50% für große Unternehmen (1)

 

Phase 2

·     bis zu 50% für KMU, davon 15% mit  „de minimis“

·     bis zu 40% für große Unternehmen (1)


(1) nur unter Anwendung des „de minimis“

 
Anlage
 
1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Beitrages: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt;
b) in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und das – mit Ausnahme des Abschnittes IV – 20% nicht überschreiten darf, sowie auch die restlichen Bedingungen, sind in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt.
Die Darlehen und die Leasingfinanzierungen betreffend den Abschnitt II sind wie folgt geregelt:

die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter; in diesen Zeitraum kann höchstens ein Jahr Voramortisierungszeit mit einberechnet werden;

die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrages, darf aber nicht kürzer sein als die von den geltenden Steuerbestimmungen für unbewegliche Güter vorgesehene Laufzeit und nicht länger als sechs Jahre für bewegliche Güter;

im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt,

die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

- Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 80%,

- Laufzeit bis zu 11 Jahren = max. 75%,

- Laufzeit bis zu 12 Jahren = max. 70%,

- Laufzeit bis zu 13 Jahren = max. 65%,

- Laufzeit bis zu 14 Jahren = max. 60%,

- Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 55%,

- Laufzeit bis zu 16 Jahren = max. 50%,

- Laufzeit bis zu 17 Jahren = max. 45%,

- Laufzeit bis zu 18 Jahren = max. 40%,

- Laufzeit bis zu 19 Jahren = max. 35%,

- Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 30%;

der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen bzw. an der gesamten Leasingfinanzierung wird bei Beschlussfassung ermittelt und bei Auszahlung auf dessen EU-Konformität überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung anfangs beschlossen.

Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als De minimis-Förderung gewährt.
Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigt und daher, wie von der EU Kommission vereinbart, den Handel zwischen  Mitgliedstaaten nicht beinträchtigt und/oder den Wettbewerb weder verfälscht oder zu verfälschen droht.
Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Beihilfen im Ausmaß von 200.000 Euro erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.
 

8. Die Mindest- und Höchstgrenzen, innerhalb welcher die Förderung in Form einer begünstigten Finanzierung über den Rotationsfonds gewährt wird, werden laut nachstehender Tabelle festgelegt:

 

Art des Unternehmens (1)

Invest.grenze,

über die der Rotationsfonds Pflicht ist

Maximale Invest.grenze im

Dreijahres-zeitraum

Zweipersonenbetriebe im Bereich Tourismus

400.000,00 €

1.500.000,00 €

Kleinst- und Kleinunternehmen bis zu 9 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk, Industrie und Handel

250.000,00 €


1.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten in den Bereichen Handel und Tourismus

500.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Handwerk

500.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Industrie

750.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk und Industrie

1.500.000,00 €


5.500.000,00 €

Mittlere Unternehmen im Bereich Industrie sowie mittlere und Großunternehmen in den Bereichen Handwerk und Handel
 

2.000.000,00 €


 

6.000.000,00 €

Mittlere und Großunternehmen im Bereich Tourismus

1.000.000,00 €

3.500.000,00 €

Großunternehmen im Bereich Industrie

3.000.000,00 €

6.500.000,00 €

(1) Zur exakten Bestimmung der Unternehmenskategorie gelten darüber hinaus die Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, für die jeweiligen Sektoren.

 
Anlage C

Sachbereich Handel: Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4: „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft  Abschnitte II und III

 

KAPITEL I

ALLGEMEINER TEIL

 

1. Allgemeine Ziele

Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union die Entwicklung des Wirtschaftszweiges Handel und insbesondere dessen Wertschöpfung und Konkurrenzfähigkeit.
 

2. Bezug auf die europäische Gesetzgebung

Diese Richtlinien nehmen Bezug auf die einschlägige Regelung der Europäischen Union, in der Folge EU genannt, und zwar insbesondere auf die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, die in unsere Rechtsordnung eingegangen sind.
Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:
2.1 die Parameter zur Bestimmung der Klein-, Mittel- und Großbetriebe.
Wo eine Unterscheidung notwendig ist, ist sie wie folgt getroffen:
2.1.1 “Kleinstunternehmen“: Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten (Inhaber inbegriffen, Lehrlinge ausgenommen), mit Sitz in Gemeinden oder Fraktionen mit höchstens 3.000 Einwohnern in den Zonen 1 oder 2 oder in den Ortszentren, das einen Nahversorgungsdienst versieht, indem es sesshaften Einzelhandel ausübt, um die Verteilung folgender Waren zu gewährleisten:
a) Lebensmittel;
b) Artikel für Apotheken;
c) Gemischtwaren (angemessene Warensortimente folgender Artikel: Reinigungsmittel, Konfektionsbekleidung, Bekleidungszubehör, Kurzwaren, Schuhwaren und Zubehör, Elektromaterial und Haushaltsartikel, Drogeriewaren, Farben und Lacke, Eisenwaren).
Ausgeschlossen sind jedenfalls Boutiques und Einzelhandelsbetriebe von Luxusartikeln, Designerbekleidung, Elektrohaushaltsgeräten, Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, Maschinen und technischen Vorrichtungen aller Art, Tieren, Blumen und Pflanzen, Erzeugnissen für die Landwirtschaft, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Motorrädern, Treibstoffen, festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.
2.1.2 “Kleinstunternehmen der Nahversorgung“. “Kleinstunternehmen” mit höchstens zwei Beschäftigten(Inhaber inbegriffen, Lehrlinge ausgenommen), mit Sitz in Gemeinden oder Fraktionen mit höchstens 3.000 Einwohnern in den Zonen 1 oder 2 oder in den Ortszentren, das einen Nahversorgungsdienst versieht, indem es sesshaften Einzelhandel ausübt, um die Verteilung folgender Waren zu gewährleisten:
a) Lebensmittel;
b) Artikel für Apotheken;
c) Gemischtwaren (angemessene Warensortimente folgender Artikel: Reinigungsmittel, Konfektionsbekleidung, Bekleidungszubehör, Kurzwaren, Schuhwaren und Zubehör, Elektromaterial und Haushaltsartikel, Drogeriewaren, Farben und Lacke, Eisenwaren).
Ausgeschlossen sind jedenfalls Betriebe, die sich in Einkaufszentren befinden sowie Betriebe die in Gebieten angesiedelt sind, welche als “Touristisch stark entwickelte Gebiete”, gemäß Artikel 32 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 5 vom 23.2.1998, eingestuft sind. Weiters sind die Boutiques und Einzelhandelsbetriebe von Luxusartikeln, Designerbekleidung, Elektrohaushaltsgeräten, Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, Maschinen und technischen Vorrichtungen aller Art, Tieren, Blumen und Pflanzen, Erzeugnissen für die Landwirtschaft, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Motorrädern, Treibstoffen, festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.
2.2 die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen;
2.3 die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen, ausgedrückt als „Bruttosubventionsäquivalent  (BSÄ);
2.4 die Festlegung der Gebiete im Hinblick auf die Beihilfen;
2.5 die Regelung der „de-minimis  Beihilfen.
 

3. Begünstigte Unternehmen

Unternehmen, die folgende Tätigkeit ausüben:
l. sesshaften Einzelhandel;
2. Handel auf öffentlichen Flächen;
3. Großhandel;
4. Vertretung mit Lager.
Weiters haben Anspruch auf Förderung lose Kooperationen ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen, sofern die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen eine im Sinne dieser Kriterien förderbare Handelstätigkeit ausübt.
Als lose Kooperation wird die Zusammenarbeit ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen mit dem Zweck, ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu erreichen, bezeichnet.
Im Falle von grenzüberschreitenden losen Kooperationen sind nur jene Unternehmen zur Förderung zugelassen, welche einen Betrieb in Südtirol haben und beschränkt auf die entsprechenden Investitionen.
Vorbehaltlich eines eigenen Notifizierungsverfahrens an die EU-Kommission in den zulässigen Fällen, und vorbehaltlich der im Kapitel III enthaltenen Bestimmungen, können die Beihilfen an Großbetriebe gemäß EU-Parameter nur unter Anwendung der „De minimis“-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, gewährt werden.
Sofern zulässig, können die Förderungsgesuche auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften und losen Kooperationen gemäß Punkt 3 eingereicht werden, die noch nicht als Unternehmen bei der Handelskammer eingetragen sind, jedoch beabsichtigen, eine Handelstätigkeit auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen nur ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller bei der Handelskammer eingetragen ist und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Investitionsprogramm bezieht.
Die Förderungen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen.
Die Förderungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Kollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit bzw. Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.
Von den Förderungen sind jene Betriebe ausgeschlossen, die laut EU den sensiblen Sektoren angehören.
Für die Investitionen in Anlagen für die Versorgung von Treibstoffen sind zu den betreffenden Beihilfen auch Unternehmen zugelassen, welche nicht direkt die Handelstätigkeit ausüben.
 
4. Art der Förderung
Vorbehaltlich der in diesen Anwendungsrichtlinien enthaltenen Sonderbestimmungen kann die Gewährung der Förderung folgendermaßen erfolgen:
a) in Form eines Kapitalbeitrages;
b) in Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfonds zu dem in den jeweiligen Kapiteln dieser Kriterien vorgesehenen Ausmaß.
c) in Form einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds auf die Nettoanschaffungskosten des Investitionsgutes zu dem in den jeweiligen Kapiteln dieser Kriterien vorgesehenen Ausmaß.
Die Förderungsarten laut Buchstaben b) und c) sind für Investitionssummen, welche die in den einzelnen Kapiteln angegebenen Höchstbeträge überschreiten, vorgesehen.
 

5. Einreichung der Gesuche

Die Gesuche sind auf bereitgestellten Vordrucken, versehen mit einer Stempelmarke, vor Beginn der Arbeiten oder vor Ausstellung des ersten Ausgabenbeleges beim Amt für Handel und Dienstleistung einzureichen.
Investitionsprogramme betreffend Bauvorhaben können nicht auf mehrere Förderungsgesuche aufgeteilt werden; für ein und dasselbe Bauvorhaben kann also nur ein einziges Gesuch eingereicht werden.
Für dieselben Investitionen kann kein weiteres Gesuch um Förderungen bei anderen öffentlichen Körperschaften eingereicht werden.
Die Gesuche sind in der Regel bzw. fallweise mit folgenden Unterlagen und Erklärungen zu versehen:

a) Erklärung über die ausgeübte oder auszuübende Tätigkeit;

b) Erklärung zur Unternehmensgröße unter Berücksichtigung der EU-Parameter;

c) Erklärung über das Recht auf Zuschläge gemäß Kapitel II, Punkt 7 dieser Richtlinien;

d) Erklärung, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Durchführung der Investitionen noch nicht begonnen worden ist;

e) Erklärung gemäß folgendem Punkt 8 betreffend die betriebliche Nutzung der Güter, welche Gegenstand der Investition sind;

f) Unterlagen, die die Investition belegen:

- Kostenvoranschläge oder Kaufvorverträge;

- Genehmigtes Bauprojekt mit technischem Bericht und Kopie der Baukonzession;

g) Genehmigtes Bauprojekt mit technischem Bericht und Baukonzession;

h) vertragliche Absichtserklärung zur gemeinsamen Nutzung einer Investition, welche im Rahmen einer losen Kooperation getätigt wird, unter Angabe der kooperierenden Unternehmen;

i) vertragliche Absichtserklärung zur Zusammenarbeit im Falle einer losen Kooperation unter Angabe der kooperierenden Unternehmen, der Ziele, der Dauer und der Inhalte der Kooperation;

j) andere vom Amt eventuell angeforderte Unterlagen.

Unvollständige Gesuche und nicht termingerecht vervollständigte Gesuche werden vom Amt archiviert.
 
6. Bearbeitung der Gesuche und Genehmigung der Beiträge
6.1 Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im Amt eingereicht worden sind, und zwar getrennt nach Art der Initiative im Sinne der verschiedenen Kapitel der vorliegenden Richtlinien.
6.2 In folgenden Fällen können die Gesuche vorrangig behandelt werden:

¨     Neue Unternehmen;

¨     Betriebe mit Sitz in strukturschwachen Gebieten gemäß Kapitel l, Punkt 12.1 dieser Richtlinien;

¨     Kooperationen.

 

Energie- und Umweltprojekte, die keine sonstigen betrieblichen Investitionen vorsehen, werden der Abteilung 29 – Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz, bzw. der Abteilung 30 – Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten, übermittelt.

Bei Bauprojekten, die neben der Errichtung von betrieblichen Strukturen auch den Bau von Betriebswohnungen beinhalten sowie bei all jenen Bauprojekten, bei denen das Amt es für zweckmäßig erachtet, kann die vom Gesuchsteller eingereichte Kostenberechnung der Abteilung 11 – Hochbau und Technischer Dienst – zur Überprüfung vorgelegt werden, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen unterbreiten muss.
Zwecks Feststellung der Zulässigkeit von Umwelt-, Energie- oder Arbeitsschutzprojekten kann das Amt die betreffenden Projekte von der Abteilung 29 – Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz – bzw. von der Abteilung 30 – Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten – überprüfen lassen, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen vorlegen müssen.
Die Genehmigung oder Ablehnung der Förderungen erfolgt mit Beschluss der Landesregierung.
Bei der Bearbeitung der Gesuche und Auszahlung der Beihilfen ist die  zugelassene Kostensumme auf die 500 Euro abzurunden.
 

7. Auszahlung der Förderungen

Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Ausstellung der Genehmigung und nach Vorlage der betreffenden Ausgabenbelege. Die gefördeten Güter müssen weiters ins Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen sein.
Für den Fall, dass die Investitionen nicht zur Gänze durchgeführt wurden, wird die Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlichen Investition gekürzt.
Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen, für die Förderungen des Landes vorgesehen sind, kann durch das für das Verfahren verantwortliche Amt erfolgen, und zwar:

- bei Bauarbeiten sowie bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen im Wert von bis zu 500.000 Euro, aufgrund von saldierten Rechnungen oder eines rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages und einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Tätigung der Investition,

- bei Bauarbeiten sowie bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen im Wert von über 500.000 Euro, aufgrund von saldierten Rechnungen oder eines rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages und einer Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Tätigung der Investition sowie der genannten Erklärung des Förderungswerbers,

- bei Ankauf oder Leasing von Geräten, Einrichtungsgegenständen, Maschinen und technischen Anlagen, aufgrund von saldierten Rechnungen oder eines rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages sowie der genannten Erklärung des Förderungswerbers.

Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.
Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Ausgabendokumente müssen durch weitere, vom Rechnungssteller gezeichneten Aufstellungen über die einzelnen Posten und entsprechenden Preise belegt sein, welche zur Gesamtsumme geführt haben.
Von den ursprünglich zum Beitrag zugelassenen Investitionen kann abgewichen werden, wenn vor Durchführung der Änderung ein begründeter Antrag gestellt wird oder wenn besondere, eigens zu begründende Härtefälle vorliegen.  Es werden höchstens zwei Änderungen zugelassen..
Wird in der Zeitspanne zwischen der Gesuchstellung und der Auszahlung des Beitrages der Betrieb von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, geht die Beihilfe an die Rechtsnachfolger über, sofern diese die Verpflichtungserklärung laut I. Kapitel Punkte 8.1 oder 8.2 vorlegen.
Bei Darlehen bzw. begünstigte Leasingfinanzierungen aus dem Rotationsfonds können die darlehensgewährende Bank bzw. die Leasinggesellschaft auch mehrere Teil-auszahlungen nach Baufortschritten vornehmen.
 

8. Verpflichtungen

Mit dem jeweiligen Gesuch ist eine Erklärung abzugeben, womit sich der Antragsteller verpflichtet, die geförderten Investitionsgüter für folgende Zeiträume nicht zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen sowie für Zwecke zu benutzen, die vom Gesetz und von diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind:

- 8.1 bei Erwerb von beweglichen Gütern wie Maschinen, technischen Anlagen, Geräte, Einrichtungsgegenstände und Transportmittel sowie bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für mindestens vier Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabendokumentes bzw. drei Jahre bei Erwerb von Hard- und Software;

- 8.2 Bei konzessionspflichtigen Bauten und Außenanlagen sowie bei Erwerb von Betriebsräumen und –gebäuden, für mindestens zehn Jahre ab ihrem Erwerbsdatum, Ausstellung der betreffenden Benützungsgenehmigung oder der letzten vorgelegten Rechnung.

Vom Vermiet- und Verleihverbot ausgenommen sind Investitionsgüter, die im Rahmen einer losen Kooperation gemeinsam genutzt werden.

 

9. Widerruf der Förderungen

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen im Falle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen, wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen.
Die Förderung wird auch dann widerrufen, wenn das begünstigte Unternehmen vor Ablauf der unter vorhergehendem Punkt 8 genannten Fristen die Handelstätigkeit auflässt.
Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Punkt 8 angegebenen Fristen. Auf den geschuldeten Betrag werden die angereiften gesetzlichen Zinsen berechnet. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseintreibung vorgenommen.
Im Falle von losen Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften wird die Beihilfe vom säumigen Unternehmen, für den jeweils zustehenden Teil zurückerstattet, unbeschadet der solidarischen Haftung der kooperierenden Unternehmen für die Verpflichtungen, welche aus der Nichteinhaltung der im vorherigen Punkt 8 angeführten Fristen entstehen.
Von der Rückzahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Beitragsempfänger nachweislich weder vorsätzlich noch mit Spekulations- oder anderen Gewinnabsichten gegen die im vorhergehenden Punkt 8 enthaltenen Bestimmungen verstoßen hat (z.B. schwerwiegende Krankheit oder Unfall, die eine Fortführung der Tätigkeit nicht mehr zulassen).
Auch in folgenden Fällen kann vom Widerruf der Förderungen abgesehen werden, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

- bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsunternehmen;

- bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich;

- “sale und lease back” Operationen.

 
10. Kontrollen
Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen zu überprüfen werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt
Die Auswahl wird von einer ressortinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers oder des gefördeten Unternehmens, vorgenommen. Darüberhinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der gefördeten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter und Leistungen überprüft.
Falls notwendig kann sich das zuständige Amt der Unterstützung anderer Abteilungen innerhalb der Landesverwaltung bedienen.
Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.
 

11. Gutachten

Zur Bewertung der von den Unternehmen vorgelegten Projekte kann sich das Amt auf technische Gutachten externer oder interner Fachleute der zuständigen Landesämter stützen.
 

12. Verschiedenes

12.1Strukturschwache Gebiete
Als solche gelten folgende Gemeindegebiete:
Ahrntal (ausgenommen Steinhaus, St. Johann und Luttach) Altrei, Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Glurns, Graun im Vinschgau, Laas, Laurein, Martell, Mühlwald, Pfitsch, Prettau, Proveis, Ratschings, Sarntal (ausgeschlossen Sarnthein), Schnals, St.Pankraz, Stilfs, Taufers im Münstertal, Unsere liebe Frau im Walde – St. Felix (ausgenommen Unsere liebe Frau im Walde), Ulten.
 
12.2 Neue Unternehmen
Neue Unternehmen sind jene, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichungsdatum des Beihilfenansuchens gestartet wurden.
Als Neue Unternehmen werden nicht eingestuft:
- jene, deren Inhaber/n (Personen/Unternehmen) bereits in den vorhergehenden zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben und mehr als 25 % der Quoten besitzen oder bei Kommanditgesellschaften die Komplementärgesellschafter sind;
- Bestehende Unternehmen, die übernommen werden oder deren Bezeichnung geändert wird;
- Bei Betriebsauflösung und der darauf folgenden Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, bei betrieblichen Änderungen (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u.ä.), wenn das entsprechende Förderungsansuchen später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Betriebes eingereicht wird
 
12.3 Zuschlag für berufliche Qualifikation
Für die Berufsausbildung als “Handelsfachwirt” im Sinne des Landesgesetzes 10. Juli 1996, Nr. 15 ist ein Zuschlag beim Beitrag vorgesehen. Die Fachausbildung muß der Haupttätigkeit des Betriebes entsprechen.
Um den Zuschlag zu erhalten, muss bei Gesellschaften die Mehrheit der Gesellschafter und bei Kommanditgesellschaften (KG) die Mehrheit der Komplementäre das Diplom eines Handelsfachwirts besitzen.
 
12.4 Leasing, Finanzoperationen, Steuern
Es kann auch der Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Gütern mittels Leasing zum Beitrag zugelassen werden. Der Beitrag wird widerrufen, wenn das Eigentum des betreffenden Gutes nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an den Betrieb übergeht oder der Leasingvertrag vom Betrieb an Dritte abgetreten wird. Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Punkt 8 angegebenen Fristen.
Die Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht zu den Begünstigungen zugelassen. Außerdem sind Finanztransaktionen, wie zum Beispiel „Lease back“-Operationen und Quotenabtretungen, nicht zur Beihilfe zugelassen.

Zugelassen sind jene “Lease back”-Operationen, die  dazu dienen, vom Gesuchsteller neu errichtete, erweiterte oder modernisierte oder über öffentliche Versteigerungen, Konkursverfahren oder außergerichtlichem Vergleich erworbene Betriebsgebäude oder Lokale zu finanzieren, sofern der entsprechende Leasingvertrag spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellung der Benutzungsgenehmigung abgeschlossen wird.

 
12.5 Gemischte Tätigkeiten
Ausgaben für Investitionen, welche die handwerkliche, industrielle, Dienstleistungs- bzw. gastgewerbliche Tätigkeit betreffen, sind zum Beitrag zugelassen, sofern sie im Verhältnis zur Gesamtinvestition nicht überwiegen (bezogen auf die Kostensumme). Andernfalls ist das Beitragsansuchen an das zuständige Amt zu richten.
Im Falle einer losen Kooperation gemäß Punkt 3 sind alle kooperierenden Unternehmen zum Beitrag zugelassen, vorausgesetzt, die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen übt eine Handelstätigkeit aus. Andernfalls ist das Beitragsansuchen an jenes Amt zu richten, dem die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen zugeordnet werden kann.
 
12.6 Übertragungen von Immobilien unter Verwandten und ähnliche
Übertragungen von Immobilien unter Verwandten, Eheleute und Verschwägerten bis zum dritten Grad einschließlich, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zum Beitrag zugelassen. Werden unbewegliche Güter zwischen Gesellschaften übertragen, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter bzw. Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad beteiligt sind, so kann der Anteil, der den Gesellschaftsquoten der nicht erwähnten Personen entspricht, zugelassen werden. Die obgenannten Übertragungen werden nicht zugelassen auch wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.
 
12.7 Projekte
Zeitlich begrenzte Projekte von besonderer Bedeutung für den Handel (z.B. gemeinschaftliche Investitionsvorhaben von mehreren Handelsbetrieben, Gemeinschaftsbauten, Investitionen zur Anpassung an EU-Normen) können mit den in dem Kapitel II, Tabelle A) vorgesehenen Höchstprozentsätzen und auch außerhalb der unter dem Kapitel II, Punkt 4 angeführten Mindestgrenzen gefördert werden.
 
12.8 Eigenleistungen
Investitionen in Form von Eigenleistungen sind zur Beihilfe zugelassen, sofern sie durch die eigene und/oder artverwandte handwerkliche Tätigkeit eingebracht werden. Die Leistungen müssen im Einzelnen veranschlagt und mit einer Endabrechnung belegt werden.
 
13 Wirksamkeit
Vorliegende Richtlinien finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol eingereicht werden.
Für noch aufliegende und nicht ausbezahlte Gesuche, findet Punkt 12.8 des Kapitels I Anwendung.
 

KAPITEL II

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG BETRIEBLICHER INVESTITIONEN (Abschnitt II, L.G. Nr. 4 vom 13.2.1997)

 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen
 
1. Zulässige Gesuche
Es kann jährlich nur ein Gesuch je Verkaufspunkt/Lager im Sinne dieser Richtlinien zur Förderung zugelassen werden.
Zusätzlich ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zum Erwerb eines Investitionsgutes im Rahmen einer losen Kooperation zugelassen.
Reine Ersatzinvestitionen werden nicht zugelassen. Zulässig sind ausschließlich Investitionsprogramme, welche neue Betriebsstätte bzw. die Erweiterung, die Umstrukturierung und die Modernisierung der bereits bestehenden Strukturen betreffen. Als Investitionen in „neuen Strukturen  bzw. als “Erweiterung” gelten Investitionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und somit zur Zunahme der Beschäftigung. Als „Modernisierungsmaßnahmen  gelten jene Investitionen, welche auf die Innovation in Hinblick auf die Steigerung der Produktivität und/oder auf die Besserung der Umweltbedingungen abzielen. Als „Umstrukturierung  gelten Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktionsprozesse, zur Reorganisation, zur Neuerung bzw. zur technischen Anpassung des Betriebes.
Beitragsgesuche zum Erwerb von Immobilien sowie von beweglichen Gütern mit Einzelpreis von mindestens 250.000 Euro infolge von öffentlichen Versteigerungen, von Konkursverfahren oder von außergerichtlichem Vergleich können innerhalb von 6 Monaten nach Ankauf in Überzahl eingereicht werden.
 
2. Zulässige Investitionen
2.1 Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände
Förderungswürdig sind Investitionen für Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände, die im Bereich der Handelstätigkeit verwendet werden.
2.2 technische Anlagen
Zugelassen sind technische Anlagen einschließlich Heizungs- und Sanitäranlagen, Klimaanlagen, Elektro- und Beleuchtungsanlagen, Umwelt- und Brandschutzanlagen.
Die Erneuerung bzw. Errichtung von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsbereich bestehender oder geplanter Fernheizanlagen, die vom Land aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde festgelegt wird, sind von jeglicher Förderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme auf einem Temperaturniveau, das von der Fernwärmezentrale nicht geliefert wird.
2.3 Investitionen in Immobilien
Zur Förderung sind folgende Investitionen für unbewegliche Güter zugelassen:

- Erwerb von Immobilien und dazugehöriges Gelände, die für die Handelstätigkeit bestimmt sind;

- Baumeisterarbeiten, Umbauarbeiten und Erweiterung von Immobilien;

- außerordentliche Arbeiten;

- Vorbereitung von Geländen;

- technische Ausgaben und Planungsausgaben im Höchstausmaß von 5%;

- die Kosten für die Errichtung oder des Ankaufs von Garagen, allerdings nur im Rahmen eines gesamtheitlichen Neu- oder Umbaues oder Ankauf von Betriebsgebäuden, sofern der Antragsteller über ein Betriebsfahrzeug zum Warentransport verfügt. Der Ankauf oder Bau von alleinigen Garagen kann hingegen nicht gefördert werden.

Mehrkosten bei baulichen Investitionen können gefördert werden, sofern es sich um unvorhersehbare und nicht auf Preissteigerungen oder Fehlplanungen zurückzuführende Kosten handelt (z.B. Ausgaben für die Beseitigung von Hindernissen, welche bei Aushubarbeiten auftreten können, wie Felsmassen oder Grundwasser). Das Ausmaß der Mehrkosten muss mindestens 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten betragen. Dazu muss vor Fertigstellung der Gesamtinvestition ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.
2.4 Transportmittel
Förderbar sind Fahrzeuge, die als Lieferwagen zugelassen sind (Geländefahrzeuge sind ausgeschlossen) jedoch nur für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen. Weiters wird auch die Ausstattung von Lastkraftwagen und Anhängern (Geländefahrzeuge sind ausgeschlossen) zugelassen. Die zur Beihilfe zugelassene Mindestkosten dürfen nicht weniger als 10.000 Euro für jede obgenannte Investition betragen.
Förderbar sind grundsätzlich:

- die Transport-, Installations- und Montagekosten, die direkt mit den Investitionsgütern zusammenhängen;

- Neben- und Zusatzkosten (nach dem Wert der Investition) zu den zulässigen Ausgaben, sofern sie eng mit der zugelassenen Investition verbunden sind;

- Investitionen betreffend Büros, sofern diese (nach dem Wert der Investition) nicht höher sind, als jene für die Verkaufsräume (Geschäft, Lager, Ausstellung).

Als “Büros” werden jene Räume angesehen, welche für die Verwaltung oder als Sitzungs- und Kurssäle bestimmt sind.
Räumlichkeiten, die für die Vorführungen und Planungen, für den direkten Verkauf, sowie für den Verkauf durch Versand zum Wohnsitz des Käufers verwendet werden, sind den Verkaufslokalen gleichgestellt.
 
3. Nicht zulässige Investitionen
Folgende Investitionen sind zu den Begünstigungen nicht zugelassen:

- bewegliche Investitionsgüter sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einzelpreis von weniger als 1.000 Euro für Betriebe mit bis zu zwei Beschäftigten, mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen;

- bewegliche Investitionsgüter sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einzelpreis von weniger als 2.000 Euro für Betriebe mit mehr als zwei Beschäftigten, mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen;

Im Falle von Betriebsneugründungen sind Kleininvestitionen für den Gesamtbetrag von höchstens 10.000 Euro zur Förderung zugelassen, auch wenn die Einzelpreise unter 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro liegen.

- gebrauchte Investitionsgüter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000 Euro, unter der Bedingung, dass ein Gutachten über die Wertangemessenheit der angekauften Güter vorgelegt wird;

- Musik- und Videoanlagen (mit Ausnahme der Wiederverkäufer von Platten, Musik- und Videokassetten);

- Erwerb oder Bau von Betriebs- oder Privatwohnungen;

- wertvolle oder antike Gegenstände, Teppiche, Kunstwerke, Blumen und Pflanzen, Dekorationen im allgemeinen;

- Radio- und Autotelefonanlagen und Funktelefone;
- Verbrauchs- und Werbematerial;
- Lagerbestände;

- Notarspesen, Mehrwertssteuer, Registergebühren oder andere Steuern;

- ordentliche Instandhaltungsarbeiten (z.B. Maler- und Verputzarbeiten u.ä.); ausgenommen sind jene Arbeiten, die mit anderen betrieblichen Investitionen eng zusammenhängen (z.B. mit der Installation einer neuen Elektro- oder Heizungsanlage);

- Reparaturen und Überholungen von beweglichen Gütern;

- Finanzoperationen (z.B. Abtretung von Gesellschaftsquoten) oder “lease back”-Operationen, vorbehaltlich der im Kapitel I, Punkt 12.4 enthaltene Bestimmung;

- bewegliche und unbewegliche Güter, die bereits vom Staat, von der EU oder vom Land gefördert wurden;

- das Grundstück (außer es gehört zum angekauften Gebäude);

- Begrünungs- und Gartenarbeiten.

 
4. Investitionsgrenzen
Die zulässigen Investitionen müssen sich im Rahmen der folgenden Grenzen bewegen je nach Art des Unternehmens  aufgrund der EU-Klassifizierung:
 

tipo di impresa

Art des Unternehmens

contributo in conto capitale

Kapitalbeiträge

mutuo/Darlehen

finanziamento agevolato/begünstigte Finanzierung

minimo

Minimum

massimo

Maximum

minimo

Minimum

massimo

Maximum

1

Commercio al minuto/Einzelhandel:

microimprese di vicinato (cap.I, p.2.1.2) e imprese (cap.II, p.7, lett.A)/ Kleinstunternehmen der Nahversorgung (Kap. I., Punkt 2.1.2) und Unternehmen (Kap.II, Punkt 7, Buch. a)


8.000 Euro


250.000 Euro


250.000 Euro


1.000.000 Euro*

microimprese  (cap.I, p.2.1.1) e piccole imprese fino a 9 addetti/Kleinstunternehmen (Kap. I, Punkt 2.1.1) und Kleinunternehmen bis zu 9 Beschäftigten


15.000 Euro


250.000 Euro


250.000 Euro


1.000.000 Euro**

piccole imprese fino a 49 addetti /Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten


15.000 Euro


500.000 Euro


500.000 Euro


2.000.000 Euro

medie e grandi imprese

Mittlere und Großunternehmen

38.000 Euro


2.000.000 Euro


2.000.000 Euro


5.500.000 Euro***

2

Commercio ingrosso, rappresentanza con deposito/Großhandel, Vertretung mit Lager:

piccole imprese fino a 9 addetti/Kleinunternehmen bis zu 9 Beschäftigten


38.000 Euro


250.000 Euro


250.000 Euro


1.000.000 Euro

piccole imprese fino a 49 addetti

Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten

38.000 Euro


500.000 Euro


500.000 Euro


2.000.000 Euro**

medie e grandi imprese

Mittlere und Großunternehmen

38.000 Euro


2.000.000 Euro


2.000.000 Euro


5.500.000 Euro***

*spesa massima agevolabile nel triennio/Förderbare Höchstausgabe im Triennium (Verlustbeitrag + Rotationsfonds)
** spesa massima agevolabile nel triennio/Förderbare Höchstausgabe im Triennium (Verlustbeitrag + Rotationsfonds)
*** spesa massima agevolabile nel triennio/Förderbare Höchstausgabe im Triennium (Verlustbeitrag + Rotationsfonds)
 

5. Beihilfen an KMU

Für die Investitionen gemäß dieses II. Abschnittes, können an Kleinstunternehmen und KMU, Förderungen in Form eines Kapitalbeitrages oder einer Finanzierung aus dem Rotationsfonds anhand der in der Tabelle A) angeführten Prozentsätze gewährt werden. An Kleinstunternehmen mit höchstens zwei Beschäftigten und an Kleinstunternehmen der Nahversorgung, bei welchen es sich nicht um staatliche Beihilfe handelt, können die für KMU vorgesehenen Grenzen in den im folgender Punkt 7 angeführten Fällen erhöht werden.
 

6. Beihilfen an Großunternehmen

Für die Investitionen gemäß dieses II. Abschnittes, können an Großunternehmen ausschließlich unter Anwendung der de minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, Förderungen in Form eines Kapitalbeitrages oder einer Finanzierung aus dem Rotationsfonds anhand der in der Tabelle A) angeführten Prozentsätze gewährt werden.
 

7. De minimis-Beihilfen

Vorbehaltlich die in der Tabelle A) angeführten Grenzen und unter Anwendung der de minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann das Ausmaß der Beihilfen gemäß Punkte 5 und 6, in folgenden Fällen erhöht werden

a) + 3% Unternehmen gemäß Kapitel I, Punkt 2.1.1 dieser Richtlinien mit höchstens 2 Beschäftigten;

b) + 3% Unternehmen, die Investitionen in Betriebsstätten in strukturschwachen Gebieten gemäß Kapitel I, Punkt 12.1 dieser Richtlinien durchführen. Im Falle von Handel auf öffentlichen Flächen ist der Rechtssitz des Betriebes zu berücksichtigen;

c) + 3% “Neue Unternehmen  gemäß Kapitel I, Punkt 12.2;

d) + 3% beschränkt auf die Bereiche Großhandel und Vertretung mit Lager, für Gemeinschafts- oder Kondominialbauten von mindestens 3 Betrieben. Voraussetzung ist die Zuweisung den Betrieben einer einzelne Grundparzelle, oder eines einzigen Bauprojektes und die Erteilung einer einzigen Baukonzession, weiters die Gründung eines Konsortium oder Kondominium für die Errichtung des Gebäudes;

e) + 5% Unternehmen, wo der Inhaber oder, bei Gesellschaften, die Mehrheit der Gesellschafter und bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der Komplementäre, im Besitz der Fachausbildung als “Handelsfachwirt” gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 1996, Nr. 15, ist;

f) (aufgehoben mit Beschluss Nr. 726/2006)

g) + 5% Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder andere auch lose Kooperationen.

 

Tabella A) – Tabelle A)

Agevolazioni per microimprese e PMI – Beihilfen für Kleinstunternehmen und KMU

 

tipo di impresa/Art des Unternehmens

contributo/Fördersatz

mutuo/Darlehen – Leasing(1)

Agevolazione de minimis

Min.

Max.

Min.

Max.

De minimis-Beihilfe

microimpresa di vicinato (cap.I, p.2.1.2) Kleinstunternehmen der Nahversorgung (Kap.I, P. 2.1.2)


30%


40%


20%


20%


-

microimprese  (cap.II, p.7, lett.A) Kleinstunternehmen (Kap.II, P. 7, Buch. a)

13%

23%

13%

20%

-

microimprese  (cap.I, p.2.1.1) piccole imprese/Kleinstunternehmen (Kap.I, P. 2.1.1) und Kleinunternehmen

13%

23%

13%

20%

La parte eccedente il 15% - jener Teil der Beihilfe der die 15% überschreitet

medie imprese

Mittlelunternehmen

7,5%

15%

7,5%

15%

La parte eccedente il 7,5% - jener Teil der Beihilfe der die 7,5% überschreitet

per l’acquisto di mezzi di trasporto:

für den Ankauf von Transportmitteln:

10%

10%

10%

10%

La parte eccedente il 75% per le medie imprese jener Teil der Beihilfe der die 7,5% überschreitet für die Mittelunternehmen


Agevolazioni per grandi imprese – Beihilfen für Großunternehmen

 

tipo di impresa/Art des Unternehmens

contributo/Fördersatz

mutuo/Darlehen – Leasing(1)

Agevolazione de minimis

Min.

Max.

Min.

Max.

De minimis-Beihilfe

grandi imprese

Großunternehmen

7,5%

15%

7,5%

15%

L’intera agevolazione – die gesamte Beihilfe

per l’acquisto di mezzi di trasporto:

für den Ankauf von Transportmitteln:

10%

10%

10%

10%

L’intera agevolazione – die gesamte Beihilfe


(1) Nel caso di mutuo rispettivamente finanziamento leasing agevolato il beneficio viene espresso come equivalente lordo di sovvenzione attualizzato a tassi di riferimento UE.

(1) Bei Darlehen bzw. begünstigte Leasingfinanzierungen wird die Begünstigung als Bruttosubventionsäquivalent, anhand des EU-Bezugszinssatzes aktualisiert, ausgedrückt.


III. KAPITEL

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON UMWELTINVESTITIONEN (III. Abschnitt des L.G. vom 13. Februar 1997, Nr. 4)

 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

1. Zulässige Gesuche

Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zulässig.
Zusätzlich ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zum Erwerb eines Investitionsgutes im Rahmen einer losen Kooperation zugelassen.
 

2. Zulässige Vorhaben

Es sind Vorhaben zugelassen, die in folgenden Bereichen eine erhebliche Verminderung mit sich bringen:

- im Rohstoffeinsatz;

- in der Abfallmenge und bei deren Auswirkungen auf die Umwelt;

- in den Lärmemissionen;

- in der Beeinträchtigung des Bodens und bei deren Folgen;

- in den Schadstoffemissionen in die Luft, ins Wasser oder in den Boden;

- im Wasserverbrauch.

 
Zulässige Investitionen und Maßnahmen:

2.1 Investitionen, welche die Produktionsverfahren in Richtung Umweltverträglichkeit verändern;

2.2 Umweltinvestitionen, die folgende sekundäre Wirkung haben:

- Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von Heizanlagen;

- Wärmedämmung;

- energiesparende oder umweltschonende Bauweisen;

- Sanierung von Gebäuden zur Verbesserung der Umwelt;

- Umweltschutzanlagen wie Müllentsorgungs- und Verarbeitungsanlagen;

- Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;

- Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauches;

- Recyclinganlagen.

 

2.3 Umweltaudit:

2.3.1 Phase 1:

- Durchführung der ersten Umweltprüfung;

- Festlegung einer Umweltpolitik und eines Umweltprogrammes.

2.3.2 Phase 2:

- Einführung, Auditierung und Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung Nr.1836/93 oder ISO 14001;

- Umwelterklärung.

Die Gewährung der Beihilfen für Phase 2 ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden.
 

3. Zulässige Ausgaben

Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:

3.1 Ausgaben für den Ankauf oder die Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen, welche auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten. In diese Kosten sind nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben.

3.2 Ausgaben für die Sanierung von Betriebsstandorten, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann;

3.3 Ausgaben betreffend Investitionen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energie können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionen in diesen Bereichen muss beim Amt für Energieeinsparung um eine Förderung angesucht werden;

3.4 Ausgaben für Umweltaudits:

3.4.1 Phase 1:

- externe Beratung bis zu einer Höchstdauer von 10 Tagen;

- Einsatz einer betriebsinternen Person bis zu einem Höchstbetrag von 50% der anerkannten Gesamtkosten;

3.4.2 Phase 2:

- externe Beratung;

- Einsatz einer betriebsinternen Person für die Einführung des Umweltmanagementsystems bis zu einem Höchstbetrag von 50% der zugelassenen Gesamtkosten;

- Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- oder Zertifizierungsgesellschaften gehalten werden;

- Zertifizierung und weitere externe Audits;

- graphische Gestaltung und Druck der Umweltverträglichkeitserklärung;

3.5 Ausgaben für betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen.

3.6 Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr.

 

4. Nicht zulässige Ausgaben

Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:

4.1 gebrauchte Investitionsgüter;

4.2 laufende Betriebsausgaben, ordentliche Instandhaltungsausgaben;

4.3 Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung;

4.4 Ausgaben betreffend die Erneuerung bzw. Errichtung von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsgebiet bestehender oder geplanter Fernheizanlagen, das von der Autonomen Provinz Bozen aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde festgelegt wird; ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Wärme auf einem Temperaturniveau, das vom Fernheizwerk nicht geliefert wird.

 

5. Investitionsgrenzen

5.1 Als Investitionsgrenzen gelten jene, die unter II. Kapitel, Ziffer 4, angeführt sind.

5.2 Die zulässigen Ausgaben für Umweltaudit-Projekte dürfen 150.000 Euro für KMU bzw. 200.000 Euro für Großunternehmen nicht überschreiten. Die Gewährung der Beihilfen für die Phase 2 ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden.

 

6. Ausmaß der Förderungen

6.1 Die Förderung in Form eines Kapitalbeitrages oder eines Darlehens aus dem Rotationsfonds wird anhand der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Prozentsätze gewährt. Jener Teil der Förderung, welcher die KMU-Grenzen überschreitet wird als „de minimis“-Beihilfe, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, gewährt. Diese Einschränkung gilt nicht für Kleinstunternehmen der Nahversorgung für welche es sich um keine staatliche Beihilfe handelt.

6.2 (aufgehoben durch Beschluss Nr. 820/2006)

6.3 (aufgehoben durch Beschluss Nr. 820/2006)

6.4 Ausschließlich für Investitionen in die ersten fünf Anlagen für die Versorgung von Methan- und Flüssiggas eines jeden Bezirkes ist das Ausmaß der Förderung auf 30% festgelegt. Unter Anwendung der de minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, wird für die ersten zwei Anlagen eines jeden Bezirkes das Ausmaß der Förderung um 10% erhöht. Der Höchstbetrag der Förderung für jede Anlage daf keinesfalls den Betrag von 120.000 Euro überschreiten.

 

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1 Gefördert werden können ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrausgaben. Die Beihilfen zur Anpassung an neue verbindliche Gemeinschaftsbestimmungen können außerdem für drei Jahre nach Verabschiedung der neuen Gesetzesmaßnahmen gewährt werden.

7.2 Die Beihilfen für Verbesserungen, die über jene hinausgehen, die von den zwingenden Bestimmungen vorgesehen sind, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen.

7.3 In Bereichen, in denen es keine zwingenden Bestimmungen gibt, müssen die Investitionen den Umweltschutz seitens der Unternehmen erheblich verbessern.

 
Zusammenfassende Tabelle: Umweltschutzinvestitionen
 
ZULÄSSIGE INVESTITIONEN
Maschinen, Geräte, Einrichtungen, technische Anlagen, Transport- und Montagekosten, Immobilien, Eigenleistungen

Investitionen – Vorhaben

Regelfördersatz

bis zu


Zuschläge

Maximaler Fördersatz

Investitionsgrenze, über die das Darlehen bzw. begünstigte Finanzierung vorgesehen ist

Maximale Investitionsgrenze für den Dreijahreszeitraum

Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Gemeinschaftsbestimmungen
 

15% (1)

· + 5% für besondere berufliche Qualifikation (2)

· + 3% für Betriebsneugründungen (2)

· + 5% für Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen auch losen Kooperationen (2)

· 3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten (2)

· + 10% für KMU (3)


 
 

30% (1) (2)

250.000 Euro für Kleinstunternehmen (Kap.I, Punkt 2.1.1), Kleinstunternehmen der Nahversorgung (Kap.I, Punkt 2.1.2) und Kleinunternehmen bis zu 9 Beschäftigten;
500.000 Euro für Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten;
2.000.000 Euro für mittlere und Großunternehmen
1.000.000 Euro
 
 
 
 
 
 
 
2.000.000 Euro
 
 
5.500.000 Euro
Umweltinvestitionen, welche über die einschlägigen Bestimmungen hinausgehen sowie Investitionen bei Fehlen von zwingenden Bestimmungen

30%


30%


wie oben


wie oben

Investitionen im Energiebereich, welche über die einschlägigen Bestimmungen hinausgehen sowie Investitionen bei Fehlen von zwingenden Bestimmungen

30%


30%


wie oben


wie oben

Umweltaudit-Projekte

- für Phase 1

- für Phase 2


40% (1)

40% (1)


+ 35% (1)

+ 10% für KMU (3)


75% (1) (3)

50% für KMU(3)

40% (1)


--- (4)


--- (4)

(1) Für diese Vorhaben können die Förderungen an Großunternehmen nur unter Anwendung der “de minimis”-Regelung gewährt werden
(2) Unter Anwendung der De-minimis-Regelung, mit Ausnahme der Kleinstbetriebe der Nahversorgung gemäß I. Kapitel, Punkt 2.1.1
(3) Unter Anwendung der De-minimis-Regelung
(4) Für Umweltaudit-Projekte können keine Darlehen aus dem Rotationsfonds gewährt werden
 
Anlage
 
1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Beitrages: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt;
b) in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und das – mit Ausnahme des Abschnittes IV – 20% nicht überschreiten darf, sowie auch die restlichen Bedingungen, sind in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt.
Die Darlehen und die Leasingfinanzierungen betreffend den Abschnitt II sind wie folgt geregelt:

ie maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter; in diesen Zeitraum kann höchstens ein Jahr Voramortisierungszeit mit einberechnet werden;

die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrages, darf aber nicht kürzer sein als die von den geltenden Steuerbestimmungen für unbewegliche Güter vorgesehene Laufzeit und nicht länger als sechs Jahre für bewegliche Güter;

im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt,

die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

- Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 80%,

- Laufzeit bis zu 11 Jahren = max. 75%,

- Laufzeit bis zu 12 Jahren = max. 70%,

- Laufzeit bis zu 13 Jahren = max. 65%,

- Laufzeit bis zu 14 Jahren = max. 60%,

- Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 55%,

- Laufzeit bis zu 16 Jahren = max. 50%,

- Laufzeit bis zu 17 Jahren = max. 45%,

- Laufzeit bis zu 18 Jahren = max. 40%,

- Laufzeit bis zu 19 Jahren = max. 35%,

- Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 30%;

der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen bzw. an der gesamten Leasingfinanzierung wird bei Beschlussfassung ermittelt und bei Auszahlung auf dessen EU-Konformität überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung anfangs beschlossen.

Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als De minimis-Förderung gewährt.
Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigt und daher, wie von der EU Kommission vereinbart, den Handel zwischen  Mitgliedstaaten nicht beinträchtigt und/oder den Wettbewerb weder verfälscht oder zu verfälschen droht.
Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Beihilfen im Ausmaß von 200.000 Euro erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.
 

8. Die Mindest- und Höchstgrenzen, innerhalb welcher die Förderung in Form einer begünstigten Finanzierung über den Rotationsfonds gewährt wird, werden laut nachstehender Tabelle festgelegt:

 

Art des Unternehmens (1)

Invest.grenze,

über die der Rotationsfonds Pflicht ist

Maximale Invest.grenze im

Dreijahres-zeitraum

Zweipersonenbetriebe im Bereich Tourismus

400.000,00 €

1.500.000,00 €

Kleinst- und Kleinunternehmen bis zu 9 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk, Industrie und Handel

250.000,00 €


1.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten in den Bereichen Handel und Tourismus

500.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Handwerk

500.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Industrie

750.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk und Industrie

1.500.000,00 €


5.500.000,00 €

Mittlere Unternehmen im Bereich Industrie sowie mittlere und Großunternehmen in den Bereichen Handwerk und Handel
 

2.000.000,00 €


 

6.000.000,00 €

Mittlere und Großunternehmen im Bereich Tourismus

1.000.000,00 €

3.500.000,00 €

Großunternehmen im Bereich Industrie

3.000.000,00 €

6.500.000,00 €

(1) Zur exakten Bestimmung der Unternehmenskategorie gelten darüber hinaus die Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, für die jeweiligen Sektoren.

 
Anlage D
Sachbereich Dienstleistungen:
 

Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4: „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft  Abschnitt II

 

KAPITEL I

ALLGEMEINER TEIL

 

1. Allgemeine Ziele

Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union die Entwicklung des Dienstleistungssektors und insbesondere dessen Innovationsprozess und Konkurrenzfähigkeit.

 

2. Bezug auf die europäische Gesetzgebung

Diese Richtlinien nehmen Bezug auf die einschlägige Regelung der Europäischen Union, in der Folge EU genannt, und zwar insbesondere auf die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, die in unsere Rechtsordnung eingeganen sind.

Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:

2.1 die Parameter zur Bestimmung der Klein-, Mittel- und Großbetriebe;

Wo eine Unterscheidung notwendig ist, ist sie wie folgt getroffen:

Kleinstunternehmen“: Dienstleistungsunternehmen oder Dienstleister, die im Rahmen der eigenen Tätigkeit kein innergemeinschaftlichen Handel ausüben, mit einer Anzahl von höchstens 9 Beschäftigten.

2.2 die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen;

2.3 die Festlegung der Gebiete im Hinblick auf die Beihilfen;

2.4 die Regelung der „de-minimis  Beihilfen.

 

3. Antragsteller und Begünstigte

Zur Bestimmung der Dienstleistungen wird auf die Tätigkeiten des Tertiärsektors gemäß Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (ATECO ‘91) bezuggenommen. Diese Klassifikation wurde vom Zentralinstitut für Statistik (ISTAT) auf der Grundlage der allgemeinen Begriffsbestimmung der Wirtschaftstätigkeiten der EU erstellt.

3.1 Die Beiträge werden für folgende Dienstleistungen gewährt, die von Privatpersonen in Südtirol ausgeübt werden:

a) das Verlagswesen gemäß Gruppe 22.1, Abschnitt DE der Klassifikation ATECO ‘91;

b) die Tätigkeiten der Agenten und Vertreter gemäß Gruppe 51.1 des Abschnittes G der Klassifikation ATECO ‘91;

c) die Neben- und Hilfstätigkeiten der Transporte, die Tätigkeiten der Reisebüros und die Tätigkeiten in der Postzustellung und des Fernmeldewesens gemäß den Abteilungen 63 und 64 der Klassifikation ATECO ‘91;

d) die mit der Finanzvermittlung verbundenen Tätigkeiten gemäß Abteilung 67 und die Versicherungstätigkeiten gemäß den Gruppen 66.01 und 66.03 der Klassifikation ATECO ‘91, falls genannte Tätigkeiten von Agenturen oder Brokern durchgeführt werden;

e) die Dienstleistungen für Betriebe gemäß Abschnitt K der Klassifikation ATECO ‘91, ausgenommen Immobiliengeschäfte laut Abteilung 70;

f) Dienstleistungen für Einzelpersonen, zu denen die Bildung, das Gesundheitswesen und andere Sozialdienste, sowie die anderen öffentlichen, sozialen und privaten Dienste gemäß den Abschnitten M, N und O der Klassifikation ATECO ‘91 gehören;

g) Tätigkeiten, für die die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches Voraussetzung ist bzw. Tätigkeiten die nicht in Form eines Unternehmens organisiert sind und für welche die Eintragung im Firmenregister der Handelskammer nicht möglich ist. Unternehmen, die vorwiegend Arbeitskräfte beschäftigen die hauptsächlich Tätigkeiten ausüben die in den Bereich der freiberuflichen Tätigkeiten fallen werden den Freiberuflichen Unternehmen gleichgestellt. Die obgenannanten Tätigkeiten werden nur bei “Beginn der Tätigkeit” zugelassen.

Weiters haben Anspruch auf Förderung lose Kooperationen ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen, sofern die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen eine im Sinne dieser Kriterien förderbare Dienstleistungstätigkeit ausübt.
Vorbehaltlich eines eigenen Notifizierungsverfahrens an die EU-Kommission in den zulässigen Fällen können die Beihilfen an Großbetriebe gemäß EU-Parameter nur unter Anwendung der „De minimis“-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, gewährt werden..
Als lose Kooperation wird die Zusammenarbeit ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen mit dem Zweck, ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu erreichen, bezeichnet.
Im Falle einer losen Kooperation sind alle kooperierenden Unternehmen zum Beitrag zugelassen, vorausgesetzt, die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen übt eine Dienstleistungstätigkeit aus. Andernfalls ist das Förderungsgesuch an jenes Amt zu richten, dem die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen zugeordnet werden kann.
Im Falle von grenzüberschreitenden losen Kooperationen sind nur jene Tätigkeiten zur Förderung zugelassen, welche in Südtirol ausgeübt werden und beschränkt auf die entsprechenden Investitionen.
Sofern zulässig, können die Förderungsgesuche auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften, und losen Kooperationen, eingereicht werden, die noch nicht als Unternehmen bei der Handelskammer eingetragen sind, bzw.  –für jene Tätigkeiten für welche die Eintragung nicht möglich ist – denen die Bescheinigung  über die Zuteilung der MwSt. – Nummer noch nicht erlassen worden ist, jedoch beabsichtigen, eine laut diesen Kriterien zulässige Dienstleistungstätigkeit auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen nur ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller bei der Handelskammer eingetragen ist bzw. die Bescheinigung über die Zuteilung der MwSt. –Nummer erlassen worden ist, und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Investitionsprogramm bezieht.
Die Förderungen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen.

3.2 Zum Beitrag nicht zugelassen sind:

a) Dienstleistungen, welche mit anderen Gesetzen gefördert werden können;

b) Dienstleistungen von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Industrie, das Handwerk, der Handel  oder der Fremdenverkehr ist.

Die Förderungen können nur jene Antragsteller erhalten, welche die lokalen und nationalen Kollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit bzw, Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.

Von den Förderungen sind jene Antragsteller ausgeschlossen, die laut EU den sensiblen Sektoren angehören.

3.3 Folgende Dienstleistungsunternehmen mit mehr als 29 Beschäftigten, die aufgrund der jeweiligen ISTAT-Klassifikation bezeichnet sind, müssen die Beitragsgesuche dem Assessorat für Industrie richten. Die Anträge werden im Sinne dieser Kriterien bewertet.

72.10 Installationsberatung von elektronischen Rechanlagen

72.20 Softwarenlieferung und Fachberatung der Informatik

72.30 Elektronische Datenverarbeitung

72.40 Tätigkeiten der Datenbanken

72.50 Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und elektronischen Datenanlagen

72.60 Andere mit der Informatik verbundene Tätigkeiten

72.60.1 Telematik-, Robotertechnik- und Eidomatikdienste

72.60.2      Andere mit der Informatik verbundene Dienste

74.70 Reinigungs- und Schädlingsbekämpfungsdienste

74.70.1 Reinigungsarbeiten
74.70.2      Schädlingsbekämpfungsdienste

90.00 Abfall- und Abwasserbeseitigung und sonstige Entsorgung

90.00.1 Abfallsammlung und –beseitigung

90.00.2      Beseitigung und Klärung von Abwasser und Ähnlichen

90.00.3 Hygienisch-sanitäre Maßnahmen

92.20 Tätigkeiten der Hörfunk- und Fernsehanstalten

93.01.1 Tätigkeiten der Wäschereien für Hotels, Restaurants, Vereine und Gemeinschaften

 
4. Art der Förderung
Die Gewährung der Förderung erfolgt in Form eines Kapitalbeitrages.
 
5. Einreichung der Gesuche
Die Gesuche sind auf bereitgestellten Vordrucken, versehen mit einer Stempelmarke, vor Ausstellung des ersten Ausgabenbeleges beim Amt für Handel und Dienstleistung einzureichen.
Für dieselben Investitionen kann kein weiteres Gesuch um Förderungen oder Steuererleichterungen bei anderen öffentlichen Körperschaften eingereicht werden.
Die Gesuche sind in der Regel bzw. fallweise mit folgenden Unterlagen und Erklärungen zu versehen:

a) Erklärung betreffend das Datum des Tätigkeitsbeginns sowie die vorwiegend ausgeübte oder auszuübende Tätigkeit;

b) Erklärung zur Unternehmensgröße, unter Berücksichtigung der EU-Parameter;

c) eventuell Erklärung über das Recht auf Zuschläge gemäß Kapitel II, Punkt 5.1;

d) Erklärung, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Durchführung der Investitionen noch nicht begonnen worden ist;

e) Erklärung gemäß folgendem Punkt 8 betreffend die betriebliche Nutzung der Güter, welche Gegenstand der Investition sind;

f) Unterlagen, die die Investition belegen:

- Kostenvoranschläge oder Leasingvorverträge;

g) vertragliche Absichtserklärung zur gemeinsamen Nutzung einer Investition, welche im Rahmen einer losen Kooperation getätigt wird, unter Angabe der kooperierenden Unternehmen;

h) vertragliche Absichtserklärung zur Zusammenarbeit im Falle einer losen Kooperation unter Angabe der kooperierenden Unternehmen, der Ziele, der Dauer und der Inhalte der Kooperation;

i) andere vom Amt eventuell angeforderte Unterlagen.

Unvollständige und nicht termingerecht vervollständigte Gesuche werden vom Amt archiviert.
 
6. Bearbeitung der Gesuche und Genehmigung der Beiträge
6.1 De Bearbeitung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im Amt eingereicht worden sind.
6.2 In folgenden Fällen können die Gesuche vorrangig behandelt werden:

- bei “Beginn der Tätigkeit” gemäß Kapitel I, Punkt 12.2;

- Betriebe mit Sitz in strukturschwachen Gebieten gemäß Kapitel l, Punkt 12.1;

- Investitionen bei Ereignissen höherer Gewalt laut Landesgesetz Nr. 27/1987;

- Kooperationen.

Die Genehmigung oder Ablehnung der Förderungen erfolgt mit Beschluss der Landesregierung.
Bei der Bearbeitung der Gesuche und Auszahlung der Beiträge ist die zugelassene Kostensumme auf die 500 Euro abzurunden.
 
7. Auszahlung der Förderungen
Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Ausstellung der Genehmigung und nach Vorlage der betreffenden Ausgabenbelege. Die geförderten Güter müssen weiters ins Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen sein.
Für den Fall, dass die Investitionen nicht zur Gänze durchgeführt wurden, wird die Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlichen Investition gekürzt.
Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Ankäufen, für die Förderungen des Landes vorgesehen sind, kann durch das für das Verfahren verantwortliche Amt erfolgen, und zwar:

- bei Ankauf oder Leasing von Geräten, Maschinen und technischen Anlagen, aufgrund von saldierten Rechnungen oder eines rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages sowie der genannten Erklärung des Förderungswerbers.

Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Ausgabendokumente müssen durch weitere, vom Rechnungssteller gezeichneten Aufstellungen über die einzelnen Posten und entsprechenden Preise belegt sein, welche zur Gesamtsumme geführt haben.

Von den ursprünglich zum Beitrag zugelassenen Investitionen kann abgewichen werden, wenn vor Durchführung der Änderung ein begründeter Antrag gestellt wird oder wenn besondere, eigens zu begründende Härtefälle vorliegen. Es werden höchstens zwei Änderungen zugelassen.
Wird in der Zeitspanne zwischen der Gesuchstellung und der Auszahlung des Beitrages der Betrieb von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, geht die Beihilfe an die Rechtsnachfolger über, sofern diese die Verpflichtungserklärung laut I. Kapitel Punkt 8 vorlegen.
 
8. Verpflichtungen
Mit dem jeweiligen Gesuch ist eine Erklärung abzugeben, womit sich der Antragsteller verpflichtet, die geförderten Investitionsgüter für folgende Zeiträume nicht zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen sowie nicht für Zwecke zu benutzen, die vom Gesetz und von diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind:

- bei Erwerb von beweglichen Gütern wie Maschinen, technischen Anlagen und Geräten für mindestens 4 Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabendokumentes bzw. drei Jahre bei Erwerb von Hard- und Software.

Vom Verleihverbot ausgenommen sind Investitionsgüter, die im Rahmen einer losen Kooperation gemeinsam genutzt werden.
 
9. Widerruf der Förderungen
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen im Falle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen, wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen.
Die Förderung wird auch dann widerrufen, wenn der Begünstigte vor Ablauf der unter vorhergehendem Punkt 8 genannten Fristen die Tätigkeit auflässt.
Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Punkt 8 angegebenen Fristen. Auf den geschuldeten Betrag werden die angereiften gesetzlichen Zinsen berechnet. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseintreibung vorgenommen.
Von der Rückzahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Beitragsempfänger nachweislich weder vorsätzlich noch mit Spekulations- oder anderen Gewinnabsichten gegen die im vorhergehenden Punkt 8 enthaltenen Bestimmungen verstoßen hat (z.B. schwerwiegende Krankheit oder Unfall, die eine Fortführung der Tätigkeit nicht mehr zulassen).
Auch in folgenden Fällen kann vom Widerruf der Förderungen abgesehen werden, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit verwendet werden:

- bei Umwandlung des Unternehmens in ein Handels-, Industrie- oder Handwerksunternehmen;

- Bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich.

- “sale und lease back” Operationen.

 
10. Kontrollen
Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt
Die Auswahl wird von einer ressortinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers oder des geförderten Unternehmens, vorgenommen. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter und Leistungen überprüft.
Falls notwendig kann sich das zuständige Amt der Unterstützung anderer Abteilungen innerhalb der Landesverwaltung bedienen.
Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.
 
11. Gutachten
Zur Bewertung der von den Unternehmen vorgelegten Projekte kann sich das Amt auf technische Gutachten externer und interner Fachleute der zuständigen Landesämter stützen.
 
12. Verschiedenes
12.1 Strukturschwache Gebiete
Als solche gelten folgende Gemeindegebiete:
Ahrntal (ausgenommen Steinhaus, St. Johann und Luttach) Altrei, Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Glurns, Graun im Vinschgau, Laas, Laurein, Martell, Mühlwald, Pfitsch, Prettau, Proveis, Ratschings, Sarntal (ausgeschlossen Sarnthein), Schnals, St.Pankraz, Stilfs, Taufers im Münstertal, Unsere liebe Frau im Walde – St. Felix (ausgenommen Unsere liebe Frau im Walde), Ulten.
 
12.2 Beginn der Tätigkeit
Als   Beginn der Tätigkeit  gilt jene Tätigkeit, für welche ein Beitragsansuchen innerhalb von drei Jahren ab Eintragung bei der Handelskammer bzw., für jene Tätigkeiten, für welche dies nicht möglich ist, ab Meldung des Tätigkeitsbeginns beim MwSt.-Amt sowie ab Datum der Bescheinigung über die Zuteilung der MwSt.-Nummer, eingereicht wurde.
Bei Freiberuflern ist die obgenannte Begrenzung auf fünf Jahre erhöht.
Das Gesellschaftskapital darf für höchstens als 25% von Unternehmen gehalten werden, die schon vor 3 Jahren gegründet worden sind.
Als “Beginn der Tätigkeit”gilt nicht:
- die Übernahme eines bestehenden Betriebes;
- die Betriebsauflösung und der darauffolgenden Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder der Mehrheit denselben, im Falle von betrieblichen Änderungen (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u.ä.) wenn das entsprechende Förderungsansuchen später als drei Jahre ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Betriebes eingereicht wird.
 
12.3 Leasing
Es kann auch der Erwerb von beweglichen Gütern mittels Leasing zum Beitrag zugelassen werden. Der Beitrag wird widerrufen, wenn das Eigentum des betreffenden Gutes nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an den Betrieb übergeht oder der Leasingvertrag vom Betrieb an Dritte abgetreten wird. Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Punkt 8 angegebenen Fristen.
Leasback-Operationen oder andere Finanztransaktionen sowie die Ausgaben betreffend die Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht förderbar.
Zugelassen sind jene “lease back”-Operationen, die dazu dienen vom Gesuchsteller erworbene Investitionsgüter zu finanzieren.
 
12.4 Übertragungen von beweglichen Gütern unter Verwandten und ähnliche
Übertragungen von beweglichen Gütern unter Verwandten. Eheleute und Verschwägerten bis zum dritten Grad, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zum Beitrag zugelassen. Werden bewegliche Güter zwischen Gesellschaften übertragen, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter bzw. Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad beteiligt sind, so kann der Anteil, der den Gesellschaftsquoten der nicht erwähnten Personen entspricht, zugelassen werden. Die obgenannten Übertragungen werden nicht zugelassen auch wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.
 
13 Wirksamkeit
Vorliegende Richtlinien finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol eingereicht werden.
 

KAPITEL II

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG BETRIEBLICHER INVESTITIONEN (Abschnitt II, L.G. Nr. 4 vom 13.2.1997)

 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen
 
1. Zulässige Gesuche
Es kann jährlich nur ein Gesuch je Dienstleistungspunkt im Sinne dieser Richtlinien zur Förderung zugelassen werden.
Zusätzlich ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zum Erwerb eines Investitionsgutes im Rahmen einer losen Kooperation zugelassen.
Reine Ersatzinvestitionen werden nicht zugelassen. Zulässig sind ausschließlich Investitionsprogramme, welche die Umstrukturierung und die Modernisierung der Strukturen betreffen. Als „Modernisierungsmaßnahmen  gelten jene Investitionen, welche auf die Innovation in Hinblick auf die Steigerung der Produktivität und/oder auf die Besserung der Umweltbedingungen abzielen. Als „Umstrukturierung  gelten Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktionsprozesse, zur Reorganisation, zur Neuerung bzw. zur technischen Anpassung des Betriebes.
 
2. Zulässige Investitionen
2.1 Zum Beitrag zugelassen sind Investitionen betreffend Hard- und Software, technische Anlagen und Geräte.
2.2 Bei Freiberuflern gemäß Buchst. g) der Ziffer 3.1. wird nur bei Beginn der Tätigkeit der Ankauf von Hard- und Software und Fachgeräten zum Beitrag zugelassen. Letztere sind allerdings für jene Ärzte, die nicht eine mit Dekret des Landeshauptmannes als unterversorgt anerkannte Fachrichtung ausüben bzw. als Tierärzte tätig sind, nicht zulässig.
2.3 Bei Unternehmen, die Abfälle einsammeln und beseitigen sowie bei Bestattungsdiensten wird nur bei Beginn der Tätigkeit auch der Ankauf von Fahrzeugen, welche für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, zur Förderung zugelassen.
2.4 Neben- und Zusatzkosten (nach dem Wert der Investition) zu den zulässigen Ausgaben (z.B. Bankspesen, Zusatzgeräte, Ersatzteile, Papierrollen usw.) sind förderbar, sofern sie eng mit der zugelassenen Investition verbunden sind.
2.5 Für Agenten und Vertreter wird der Ankauf des ersten Fahrzeuges ab Eintragung bei der Handelskammer zugelassen.
 
3. Nicht zulässige Investitionen
Zu den Begünstigungen nicht zugelassen werden:

- Ausgaben für Immobilien;

- der Ankauf von Einrichtungen (Möbel, Stühle, Schreibtische usw.);

- der Ankauf von Lagerbeständen;

- die Ausgaben für Verbrauchs- und Werbematerial;

- Reparaturen, Überholungen und Instandhaltung;

- der Ankauf von Transportmitteln, ausgenommen jene gemäß vorhergehendem Punkt 2.3 und Punkt 2.5;

- Notarspesen, Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern;

- Investitionen, die bereits vom Staat, von der EU oder vom Land gefördert wurden;

- gebrauchte bewegliche Güter;

- Radio-, TV- und Musikanlagen, sowie Autotelefonanlagen und Funktelefone;

- der Ankauf von Investitionsgütern, welche von den entsprechenden Betrieben verliehen werden;

- der Ankauf von Spielen, Unterhaltungs- und Schauspielgeräten vonseiten der entsprechenden Unternehmen.

 
4. Investitionsgrenzen
Die zulässigen Investitionen müssen sich im Rahmen der folgenden Grenzen bewegen:

a) für Tätigkeiten, gemäß Kapitel I, Punkt 3.1, Buchstabe g):

- Höchstgrenze: 25.000 Euro

- Mindestgrenze: 10.000 Euro

b) für die restlichen Dienstleistungstätigkeiten:

- Höchstgrenze: 150.000 Euro

- Mindestgrenze: 10.000 Euro

 
5. Ausmaß der Förderungen
Das Ausmaß der Förderung in Form eines Kapitalbeitrages wird anhand der folgenden Prozentsätze berechnet:
 

tipo di impresa/Art des Unternehmens

% contributo/Fördersatz

minimo

Minimum

massimo

Maximum

piccola impresa

Kleinunternehmen

20%

30%

media e grande impresa

Mittel- und Großunternehmen

15%

15%

per l’acquisto di mezzi di trasporto

für den Ankauf von Transportmitteln

10%

10%


Jener Teil der Förderungen, welcher das Ausmaß der KMU-Grenzen überschreitet, wird als “de-minimis” - Beihilfe gewertet. Diese Einschränkung gilt nicht für “Kleinstunternehmen” mit höchstens zwei Beschäftigten. An Großbetriebe gemäß EU-Parameter können die Beihilfen nur unter Anwendung der „De minimis“-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, gewährt werden..
5.1 Zuschläge von 3% werden gewährt:

5.1.1 an Unternehmen aus strukturschwachen Gebieten gemäß Kapitel I, Punkt 12.1;

5.1.2 an Unternehmen bei Beginn der Tätigkeit laut Kapitel I, Punkt 12.2. Von diesem Zuschlag ausgeschlossen sind die Freiberufler;

5.1.3 für den Ankauf von Investitionen, die als innovativ eingestuft werden.
 
Anlage E
Sachbereich Tourismus: Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“
 

I. KAPITEL

ALLGEMEINER TEIL

 

1. Allgemeine Ziele

Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert die Entwicklung des Wirtschaftszweiges Tourismus und insbesondere dessen Wertschöpfung und Konkurrenzfähigkeit. Dabei hat es die Bestimmungen der Europäischen Union zu beachten und die Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie des Arbeitsrechts, der Hygiene und der Arbeitssicherheit zu wahren.
 

2. Bezug auf die europäische Gesetzgebung

Diese Richtlinien nehmen Bezug auf die einschlägige Regelung der Europäischen Union, in der Folge EU genannt, und zwar insbesondere auf die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, die in unsere Rechtsordnung eingegangen sind.
Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:

2.1 die Parameter zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen;

2.2 die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen;

2.3 die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen, ausgedrückt als „Bruttosubventionsäquivalent  (BSÄ);

2.4 die Festlegung der Gebiete im Hinblick auf die Beihilfen;

2.5 die Regelung der De-minimis-Beihilfen.

 

3. Begünstigte Unternehmen

Vorbehaltlich der in diesen Anwendungsrichtlinien eventuell enthaltenen Sonderbestimmungen haben jene Unternehmen Anspruch auf Förderungen, die bei der Handelskammer als Einzelunternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften eingetragen sind und eine Produktionsstätte in Südtirol haben, sowie öffentliche Körperschaften.
Vorbehaltlich eines eigenen Notifizierungsverfahrens an die EU-Kommission in den zulässigen Fällen, können die Beihilfen an Großbetriebe gemäß EU-Parameter nur unter Anwendung der „De minimis“-Regelung gewährt werden

3.1 Als Kleinstunternehmen gelten jene mit bis zu neun Beschäftigten, die Tätigkeiten ausüben, in denen kein Handel zwischen Mitgliedsstaaten stattfindet.

3.2 Sofern zulässig, können die Förderungsgesuche auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften eingereicht werden, die noch nicht als Unternehmen bei der Handelskammer eingetragen sind, jedoch beabsichtigen, eine touristische Tätigkeit auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen nur ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller bei der Handelskammer eingetragen ist und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Investitionsprogramm bezieht.

3.3 Die Förderungen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen.

3.4 Die Förderungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Kollektivverträge und die geltenden Regelungen betreffend den Umweltschutz, die Arbeitssicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.

3.5 Vorbehaltlich eines eigenen Notifizierungsverfahrens an die EU-Kommission in den zulässigen Fällen, und vorbehaltlich der im Kapitel III enthaltenen Bestimmungen, können die Beihilfen an Großbetriebe gemäß EU-Parameter nur unter Anwendung der „De-minimis“-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, gewährt werden.

 

4. Art der Förderung

Vorbehaltlich der in diesen Anwendungsrichtlinien enthaltenen Sonderbestimmungen kann die Gewährung der Förderung folgendermaßen erfolgen:

4.1 in Form eines Kapitalbeitrages;

4.2 in Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfonds zu dem in den jeweiligen Kapiteln dieser Kriterien vorgesehenen Ausmaß.

4.3 in Form einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds auf die Nettoanschaffungskosten des Investitionsgutes zu dem in den jeweiligen Kapiteln dieser Kriterien vorgesehenen Ausmaß.

4.4 Die Förderungsarten laut Ziffern 4.2 und 4.3 sind für Investitionssummen, welche die in den einzelnen Kapiteln angegebenen Höchstbeträge überschreiten, vorgesehen.

4.5 Kommt eine Förderung nach Ziffern 4.2 und 4.3 zur Anwendung, wird die Aufteilung der Geldmittel zwischen Land und Kreditinstitut bzw. Leasinggesellschaft so berechnet, daß die Beihilfe zugunsten des Unternehmens dem zustehenden Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) entspricht.

 

5. Einreichung der Gesuche

5.1 Die Gesuche sind auf bereitgestellten Vordrucken, versehen mit einer Stempelmarke, vor Beginn der Arbeiten oder vor Ausstellung des ersten Ausgabenbeleges beim Amt für Tourismus einzureichen.

5.2 Investitionsprojekte betreffend Bauvorhaben können nicht auf mehrere Förderungsgesuche aufgeteilt werden; diese Bestimmung gilt auch dann, wenn eine Person oder Gesellschaft über ein Gebäude verfügt, in dem mehrere gastgewerbliche Betriebslizenzen bestehen. Für ein und dasselbe Bauvorhaben kann also nur ein einziges Gesuch eingereicht werden.

5.3 Für dasselbe Vorhaben darf bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft eine zusätzliche Förderung beansprucht werden.

5.4 Die Förderungsgesuche sind im Amt für Tourismus-, Handels- und Dienstleistungsförderung auf bereitgestellten Vordrucken, versehen mit der Stempelmarke, einzureichen.

5.5 Die Gesuche sind in der Regel bzw. fallweise mit folgenden Unterlagen und Erklärungen zu versehen:

- Kostenvoranschläge und/oder Rechnungen in Original, ordnungsgemäß bezahlt und quittiert;

- Kauf-, Kaufvor- oder Leasingverträge in Original oder beglaubigter Abschrift;

- Endstandsabrechnung des Projektanten, in Alternative zu den Rechnungen, im Falle von Bauarbeiten;

- Kataster und/oder Lageplan der Immobilie sowie Grundriss der betroffenen Gebäudeteile;

- behördlich genehmigtes Projekt, wobei die Änderungen mit den konventionellen Farben zu kennzeichnen sind;

- Baukonzession oder –ermächtigung;

- beschränkt auf die baukonzessionspflichtigen Vorhaben: Kopie des Grundbuchsauszuges;

- detaillierte Beschreibung des Projekts und der erwarteten, ökologischen Auswirkungen von seiten eines Umweltexperten; (ausschließlich für das III. Kapitel)

- Eigenerklärung, daß zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Tätigung der Investition noch nicht begonnen wurde bzw. wonach sie frühestens sechs Monate zurückliegt;

- Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition;

- Ablichtung der Betriebslizenz oder, im Falle einer Neuerrichtung, befürwortendes Gutachten der örtlichen Lizenzkommission;

- Erläuternder technischer (End-) Bericht;

- Erklärung zur Unternehmensgröße, unter Berücksichtigung der EU-Parameter;

- eventuelle andere vom Amt angeforderte Unterlagen.

Unvollständige oder nicht termingerecht vervollständigte Gesuche werden von Amts wegen archiviert.

 

6. Bearbeitung der Gesuche und Genehmigung der Beiträge

6.1 Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im Amt eingereicht worden sind, und zwar getrennt nach Art der Initiative im Sinne der verschiedenen Kapitel der vorliegenden Kriterien.

6.2 Gesuche, die nicht im Haushaltsjahr angenommen wurden, in dem sie einlangten, können in den darauffolgenden Jahren berücksichtigt werden.

6.3 Im Rahmen der Bearbeitung laut Ziffer 6.1 haben die Investitionen bei Ereignissen höherer Gewalt laut LG. Nr. 27/1987 Vorrang.

6.4 Zudem können folgende Vorhaben vom Amt vorranging behandelt werden:

-  Investitionen, die die Sanierung und Wiedergewinnung bestehender Thermal- und Heubäder zum Gegenstand haben;

- In touristisch gering entwickelten Gebieten durchzuführende Vorhaben gemäß Ziffer 12.1,

- Vorhaben von besonderem touristischem Interesse zwar außerhalb der touristisch gering entwickelten Gebiete, aber an benachteiligten Standorten (auf begründeten Vorschlag des zuständigen Amtes),

-  Für Gesuche von Betriebsneugründern,

- Bei besonderen Härtefällen finanzieller Art. Vorausgesetzt wird eine an sich gesunde Kapitalstruktur und ein wirtschaftlich sinnvolles Konzept,

- Bei sozialen Härtefällen (z.B.: schwerwiegender Krankheit, Unfall oder Tod), sofern eine Weiterführung der wirtschaftlichen Tätigkeit gewährleistet ist,

- Die Ermächtigung zur vorrangigen Behandlung hinsichtlich vorliegender Härtefälle erteilt  der zuständige Abteilungsdirektor.

6.5 Energie- und Umweltprojekte, die keine sonstigen betrieblichen Investitionen vorsehen, werden der Abteilung 29 – Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz, bzw. der Abteilung 30 – Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten, übermittelt.

6.6 Bei Bauprojekten, die neben der Errichtung von betrieblichen Strukturen auch den Bau von Betriebswohnungen beinhalten sowie bei all jenen Bauprojekten, bei denen das Amt es für zweckmäßig erachtet, kann die vom Gesuchsteller eingereichte Kostenberechnung der Abteilung 11 – Hochbau und Technischer Dienst – zur Überprüfung vorgelegt werden, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen unterbreiten muß.

6.7 Werden im Rahmen eines strukturellen Eingriffes auch größere Energie- oder Umweltinvestitionen durchgeführt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, für diesen Teil eine höhere Förderung zu erhalten. In diesem Falle muß dieser Kostenanteil schon bei der Gesuchstellung ersichtlich gemacht werden. Zwecks Feststellung der Zulässigkeit dieser Umwelt- oder Energiekosten kann das Amt die betreffenden Projekte von der Abteilung 29 – Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz, bzw. von der Abteilung 30 – Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten, überprüfen lassen, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen vorlegen müssen.

6.8 Auch bei größeren Investitionen im Thermal- und Heubadbereich kann eine höhere Förderung gewährt werden, wenn dieser Kostenanteil schon bei der Gesuchstellung ersichtlich gemacht wurde.

6.9 Die Genehmigung oder Ablehnung der Förderungsgesuche erfolgt mit Beschluß der Landesregierung.

6.10 Es werden keine Beihilfen für Beträge unter 600 Euro gewährt.

6.11 Bei der Bearbeitung der Gesuche ist die zugelassene Kostensumme auf 500 Euro abzurunden.

 

7. Auszahlung der Förderungen

7.1 Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Ausstellung der Genehmigung und nach Vorlage der betreffenden Ausgabenbelege. Die geförderten Güter müssen weiters ins Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen werden.

7.2 Für den Fall, dass die Investitionen nicht zur Gänze durchgeführt wurden, wird die Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlichen Investition gekürzt.

7.3 Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen, für die Förderungen des Landes vorgesehen sind, kann durch das für das Verfahren verantwortliche Amt erfolgen, und zwar:

- bei Bauarbeiten sowie bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen im Wert von bis zu 500.000 Euro, aufgrund von saldierten Rechnungen oder eines rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages und einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Tätigung der Investition,

- bei Bauarbeiten sowie bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen im Wert von über 500.000 Euro, aufgrund von saldierten Rechnungen oder eines rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages und einer beeideten Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Tätigung der Investition sowie der genannten Erklärung des Förderungswerbers;

- bei Ankauf oder Leasing von Geräten, Einrichtungsgegenständen, Maschinen und technischen Anlagen, aufgrund von saldierten Rechnungen oder eines rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages sowie der genannten Erklärung des Förderungswerbers.

7.4 Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

7.5 Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Ausgabendokumente müssen durch weitere, vom Rechnungssteller gezeichneten Aufstellungen über die einzelnen Posten und entsprechenden Preise belegt sein, welche zur Gesamtsumme geführt haben.

7.6 Von den ursprünglich zum Beitrag zugelassenen Investitionen kann abgewichen werden, wenn vor Durchführung der Änderung ein begründeter Antrag gestellt wird oder wenn besondere, eigens zu begründende Härtefälle vorliegen. Es werden höchstens zwei Änderungen zugelassen.

7.7 Wird in der Zeitspanne zwischen der Gesuchstellung und der Auszahlung des Beitrages der Betrieb von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, geht die Beihilfe an die Rechtsnachfolger über, sofern diese die Verpflichtungserklärung laut I. Kapitel Absatz 8.1 oder 8.2 vorlegen.

7.8 Bei Darlehen bzw. begünstigte Leasingfinanzierungen aus dem Rotationsfonds können die darlehensgewährende Bank bzw. die Leasinggesellschaft auch mehrere Teilauszahlungen nach Baufortschritten vornehmen.

7.9 Bei besonderen Härtefällen kann für Kapitalbeiträge, die das Ausmaß von mindestens 30.000 € erreichen, auch ein Vorschuss von höchstens 50% der Gesamtsumme gewährt werden. Die Ermächtigung dazu erteilt der zuständige Abteilungsdirektor. Der Vorschuss kann nur auf die Summe der vorgelegten saldierten Orginalrechnungen gewährt werden.

 

8. Verpflichtungen

Dem jeweiligen Förderungsgesuch ist eine Verpflichtungserklärung beizufügen, dass die Investitionsgüter für folgende Zeiträume nicht artfremd veräußert, vermietet oder verliehen werden:

8.1 bei Erwerb von beweglichen Gütern wie Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie bei nicht konzessionspflichtigen Bauten und Außenanlagen, für mindestens vier Jahre nach ihrem Erwerbsdatum oder  ab Ausstellung der letzten zur Beihilfe vorgelegten Rechnung bzw. für drei Jahre bei Erwerb von Hard- und Software;

8.2 bei konzessionspflichtigen Bauten und Außenanlagen sowie bei Erwerb von Betriebsräumen oder –gebäuden, für mindestens zehn Jahre ab ihrem Erwerbsdatum oder ab Ausstellung der Benützungsgenehmigung oder ab Datum der letzten, zur Auzahlung Beihilfe vorgelegten Rechnung.

 

9. Widerruf der Förderungen

9.1 Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen im Falle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen. Die Förderung wird auch dann widerrufen, wenn das begünstigte Unternehmen vor Ablauf der unter Ziffer 8 genannten Fristen die gastgewerbliche, gastwirtschaftliche oder sonstige touristische Tätigkeit auflässt.

9.2 Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der in Ziffer 8 angegebenen Fristen. Auf den geschuldeten Betrag werden die angereiften gesetzlichen Zinsen berechnet. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseintreibung vorgenommen.

Im Falle von losen Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften wird die Beihilfe vom säumigen Unternehmen, für den jeweils zustehenden Teil zurückerstattet, unbeschadet der solidarischen Haftung der kooperierenden Unternehmen für die Verpflichtungen, welche aus der Nichteinhaltung der im vorherigen Punkt 8 angeführten Fristen entstehen.

9.3 Von der Rückzahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Beitragsempfänger nachweislich weder vorsätzlich noch mit Spekulations- oder anderen Gewinnabsichten gegen die in Ziffer 8 enthaltenen Bestimmungen verstoßen hat (z.B. schwerwiegende Krankheit oder Unfall, die eine Fortführung der Tätigkeit nicht mehr zulassen).

Vom Widerruf der Förderungen wird weiters in folgenden Fällen abgesehen, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden bei:

· bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich.

· Verkauf des Betriebes ohne öffentlichen Beitrag und ohne Änderung der Zweckbestimmung,

· bei „sale and lease-back- Operationen“.

 

10. Kontrollen

Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der gefördeten Vorhaben durchgeführt.
Die Auswahl wird von einer ressortinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers oder des gefördeten Unternehmens, vorgenommen. Darüberhinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der gefördeten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter und Leistungen überprüft.
Falls notwendig, kann sich das zuständige Amt der Unterstützung anderer Abteilungen innerhalb der Landesverwaltung bedienen.
Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.
 

11. Gutachten

Zur Bewertung der von den Unternehmen vorgelegten Projekte können sich die Ämter auf technische Gutachten externer oder interner Fachleute der zuständigen Landesämter stützen.
 

12. Verschiedenes

12.1     Folgende Gemeinden gelten als touristisch gering entwickelte Gebiete (in alphabetischer Reihenfolge):

 

Ahrntal (das gesamte Gemeindegebiet, außer Luttach, St. Johann und Steinhaus)

Aldein

Altrei

Barbian

Bozen ( nur Kohlern)

Branzoll

Brenner

Brixen (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort, Albeins, Palmschoß, St. Andrä, St. Leonhard und Sarns )

Deutschnofen (nur Birchabruck)

Enneberg (nur Welschellen)

Franzensfeste

Freienfeld

Gais (nur Mühlbach und Tesselberg)

Glurns

Graun im Vinschgau

Gsies (das gesamte Gemeindegebiet, außer St. Magdalena)

Jenesien (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort)

Karneid (das gesamte Gemeindegebiet, außer Steinegg)

Kiens (nur Hofern und Getzenberg)

Klausen (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort)

Kurtatsch

Kurtinig

Laas

Lajen (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort und St. Peter)

Laurein

Leifers (nur Seit)

Lüsen

Mals

Margreid

Martell

Mölten

Montan

Moos in Passeier

Mühlbach (nur Spinges)

Mühlwald

Natz-Schabs (nur Aicha)

Neumarkt

Percha (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort)

Pfalzen (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort)

Pfatten (das gesamte Gemeindegebiet, außer Klughammer)

Pfitsch (das gesamte Gemeindegebiet, außer Wiesen)

Prad

Prettau

Proveis

Ratschings (nur Ridnaun, Jaufental und Telfes)

Salurn

Sand in Taufers (nur Rain, Ahornach und Kematen)

Sarntal (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort)

Schenna (nur Tall)

Schluderns

Schnals (das gesamte Gemeindegebiet, außer Kurzras)

St. Leonhard in Passeier (nur Walten)

St. Lorenzen (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort und Stefansdorf)

St. Martin in Thurn

St. Pankraz

Stilfs (das gesamte Gemeindegebiet, außer Sulden)

Taufers im Münstertal

Tisens (nur Platzers)

Toblach (nur Aufkirchen und Ratsberg)

Truden

Ulten

Unsere liebe Frau im Walde – St. Felix

Vahrn (nur Schalders und Spiluck)

Villnöß (das gesamte Gemeindegebiet, außer St. Magdalena, St. Peter und Teis)

Völs (nur Prösels, Blumau und Ums)

Vöran

Waidbruck

Wengen

 

12.2  Betriebsneugründungen

Als solche werden grundsätzlich jene eingestuft, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht im Firmenregister eingetragen sind sowie jene, die nicht länger als 24 Monate im selben Verzeichnis, auch in anderen Provinzen oder Staaten, eingetragen sind und dessen Kapital nicht über 25% von Unternehmen gehalten wird, die schon vor 24 Monaten gegründet worden sind.
Die Übernahme eines bestehenden Betriebes gilt nicht als Betriebsneugründung.
Im Falle einer Betriebsauflösung und der darauffolgenden Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person, im Falle von betrieblichen Änderungen (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umwandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u.ä.) kann der Gesuchsteller als Betriebsneugründer eingestuft werden, sofern das entsprechende Förderungsgesuch innerhalb von 24 Monaten ab Datum der Gründung seiner ersten Firma eingereicht wird.
Hat der Gesuchsteller bereits vor Beginn seiner neuen gastgewerblichen oder gastwirtschaftlichen Tätigkeit eine ähnliche Tätigkeit selbständig ausgeübt, kann er als Betriebsneugründer eingestuft werden, sofern die genannte Tätigkeit mindestens fünf Jahre zurückliegt.

12.3  Fachausbildungen

Um den Zuschlag für den Besitz einer besonders qualifizierenden Fachausbildung zu erhalten, muß der Lizenzträger und im Falle von Gesellschaften auch die Mehrheit der Gesellschafter im Besitz einer solchen Fachausbildung sein; im Falle einer Kommanditgesellschaft (KG) bezieht sich diese Qualifizierung auf die Mehrheit der Komplementäre. Die in Frage kommenden Vorzugstitel sind, beschränkt auf die jeweilige Haupttätigkeit des Betriebes: Diplom einer Hotelfachhochschule oder einer touristisch ausgerichteten Oberschule und im Gastgewerbe erworbener Meisterbrief.

12.4  Leasing, Finanzoperationen, Steuern

Es kann auch der Besitzerwerb über Leasing gefördert werden; die Förderung samt der angereiften gesetzlichen Zinsen ist rückzuerstatten, wenn das Eigentum des betreffenden Gutes nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an den Betrieb übergeht. Die Rückzahlung erfolgt im Verhältnis der Restdauer der im I. Kapitel, Ziffer 8 angegebenen Fristen.
Leasback-Operationen oder andere Finanztransaktionen sowie die Ausgaben betreffend Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht zur Förderung zugelassen.
Zugelassen sind jene “Lease back”-Operationen, die  dazu dienen, vom Gesuchsteller neu errichtete, erweiterte oder modernisierte oder über öffentliche Versteigerungen, Konkursverfahren oder außergerichtlichem Vergleich erworbene Betriebsgebäude oder Lokale zu finanzieren, sofern der entsprechende Leasingvertrag spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellung der Benutzungsgenehmigung abgeschlossen wird

12.5  Gemischte Tätigkeiten

Es sind auch Ausgaben für Investitionen zur Förderung zugelassen, welche die Handwerks-, Handelstätigkeit betreffen, sofern diese kostenmäßig nicht überwiegen; andernfalls ist das Förderungsgesuch an das zuständige Amt zu richten.

12.6  Übertragung von Immobilien unter Verwandten oder Verschwägerten

Übertragungen von Immobilien unter Verwandten, Eheleute und Verschwägerten bis zum dritten Grad einschließlich, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zum Beitrag zugelassen. Im Falle von Eigentumsübertragungen zwischen Gesellschaften, an welchen nur teilweise dieselben Personen beteiligt sind, kann hingegen jener Teil zur Förderung zugelassen werden, welcher der Gesellschaftsquote des nicht beteiligten Gesellschafters entspricht. Die obgenannten Übertragungen werden nicht zugelassen, auch wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.

12.7  Projekte

Projekte von besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr (z.B. gemeinschaftliche Investitionsvorhaben von mehreren touristischen Unternehmen, Gemeinschaftsbauten, Investitionen im Heubad- und Thermalbereich und zur Anpassung an die EU-Normen sowie freiwillige Investitionen im Umweltbereich) können – auf Vorschlag des zuständigen Amtes - mit den in der Anlage A) vorgesehenen Höchstprozentsätzen und auch außerhalb der im II. Kapitel, Ziffer 3 angeführten Grenzen gefördert werden.
 

13. Wirksamkeit

Vorliegende Kriterien finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung eingereicht werden.

 

II. KAPITEL

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG BETRIEBLICHER INVESTITIONEN (II. Abschnitt, L.G. vom 13. Februar 1997, Nr. 4)

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen

 

1. Zulässige Gesuche

Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr und Betrieb zulässig.

Reine Ersatzinvestitionen werden nicht zugelassen. Zulässig sind ausschließlich Investitionsprogramme, welche neue Betriebsstätte bzw. die Erweiterung, die Umstrukturierung und die Modernisierung der bereits bestehenden Strukturen betreffen. Als Investitionen in „neuen Strukturen  bzw. als “Erweiterung” gelten Investitionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und somit zur Zunahme der Beschäftigung. Als „Modernisierungsmaßnahmen  gelten jene Investitionen, welche auf die Innovation in Hinblick auf die Steigerung der Produktivität und/oder auf die Besserung der Umweltbedingungen abzielen. Als „Umstrukturierung  gelten Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktionsprozesse, zur Reorganisation, zur Neuerung bzw. zur technischen Anpassung des Betriebes.

 

2. Zulässige und nicht zulässige Investitionen

Zulässig sind alle strukturellen Maßnahmen und die Investitionen in dauerhafte Güter, die zur Durchführung der betriebstypischen Tätigkeiten bestimmt sind, ausgenommen die in den folgenden Ziffern beschriebenen Arbeiten. Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen für Beihilfen bei Ereignissen höherer Gewalt laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, bei Investitionen im Speise- und Schanksektor, in Skischulen und Berggasthäusern, im Energie- und Umweltbereich, für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, in fortschrittliche Technologie und für EU–Sonderprogramme ist der Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen nur im Zuge von Bauinvestitionen für ganze Gebäudeteile oder zusammenhängende funktionelle Einheiten zulässig. Bei Investitionen in mehreren nicht zusammenhängenden, funktionellen Einheiten muß jede einzelne die entsprechenden Mindestinvestitionsgrenzen erreichen.

Es sind folgende Vorhaben förderbar:

2.1 Modernisierung, Restaurierung, Wiederaufbau von bestehenden öffentlichen Betrieben, Erweiterung von Beherbergungs-, Speise- und Schankbetrieben, sowie Bau und Modernisierung von Sport- und Erholungseinrichtungen, soweit sie in einem wirtschaftlichen Verhältnis zur Größe und Lage des Betriebes stehen.

Arten der zulässigen Ausgaben für strukturelle Investitionen:

· Baumeisterarbeiten,

· Installationen, die eine Einheit mit dem Gebäude bilden,

· Errichten von Außenanlagen, die nicht von den Gästen benutzt werden,

· Infrastrukturen im Dienste des Gastes,

· Pflasterungen und Parkplätze,

· mit der Tätigkeit des Betriebes zusammenhängende Außenanlagen,

· Freizeitinfrastrukturen,

· fixe Einrichtungsgegenstände mit mehrjähriger Abschreibung in den von den Gästen benutzten Gemeinschaftsräumen,

· Planungsspesen.

Ausgaben für bewegliche Güter ohne vorhergehende Nutzung (neu), die zur Abwicklung der betriebstypischen Tätigkeiten verwendet werden:

· Ankauf von Produktionsanlagen, sowie von Geräten und Einrichtungsgegenständen,

· Ankauf von Anlagen, die direkt von den Gästen benutzt werden,

· Planungskosten.

2.2 Folgende Investitionen sind nicht zur Förderung zugelassen:

· gebrauchte Investitionsgüter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000,00 Euro, unter der Bedingung, dass ein Gutachten über die Wertangemessenheit der angekauften Güter vorgelegt wird,

· Verbrauchsmaterial und Kleingeräte,

· Kunstwerke und Dekorationsartikel,

· ordentliche Instandhaltungsarbeiten (z.B. Maler- und Verputzarbeiten u.ä.); ausgenommen sind jene Arbeiten, die mit anderen betrieblichen Investitionen eng zusammenhängen (z.B. mit der Installation einer neuen Elektro- oder Heizungsanlage),

· PC und deren Software sowie Terminals und Drucker,

· Büromaschinen,

· antike Wertgegenstände.

2.3 Nicht förderbar sind ferner der Ankauf oder der Bau von Dienst- und Privatwohnungen sowie die Unterkünfte für Familienmitglieder und für das Personal.

2.4 Neubauten von Beherbergungs,- Speise- und Schankbetrieben können, ebenso wie der Ankauf der nötigen Geräte und Einrichtungsgegenstände, nur in touristisch gering entwickelten Gebieten gefördert werden, wie sie im I. Kapitel, Ziffer 12.1 aufgelistet sind. Die neuen Beherbergungsbetriebe müssen als Drei-Sterne-Betriebe einstufbar sein. Im Speise- und Schanksektor darf es im selben Ort höchstens zwei Betriebe geben. Der neue Betrieb muß über eine Ganzjahreslizenz verfügen.

2.5 Die Reaktivierung durch Umbau, Wiederaufbau oder Verlegung innerhalb der Ortsgrenzen von ehemaligen Beherbergungs-, Speise- und Schankbetrieben fällt nicht unter die Beschränkungen gemäß Ziffer 2.4.

2.6 Die Erweiterung der Bettenanzahl in bestehenden Beherbergungsbetrieben und in Berggasthäusern ist nur in touristisch gering entwickelten Gebieten zulässig und von folgenden Bedingungen abhängig:

· die Obergrenze beträgt 60 Betten,

· der Betrieb muß über wenigstens zwei Sterne verfügen.

2.7 Beschränkt auf touristisch gering entwickelte Gebiete sind auch die Ausgaben für den Ankauf von Gebäuden oder baulichen Infrastrukturen (neu oder gebraucht) förderbar.

Im Speise- und Schanksektor darf es im selben Ort höchstens zwei Betriebe geben. Der Betrieb muß über eine Ganzjahreslizenz verfügen.

2.8 Der Bau und die Modernisierung von Materialseilbahnen ist den Berggasthäusern vorbehalten.

2.9 Die Ereignisse höherer Gewalt laut L.G. vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, werden anhand eigener Richtlinien bewertet.

2.10 Bei Campingplätzen sind folgende Investitionen zulässig: Modernisierung und Erweiterung der Gemeinschaftsräume (Aufenthalts-, Wasch- und Toilettenräume), Modernisierung und Erweiterung von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie Anlagen zur Abwasserreinigung, Wasser- und Stromanschluss und Außenanlagen. Nicht zulässig sind der Neubau von Campings und die Erhöhung der Stellplätze in bestehenden Anlagen.

2.11 Zur Wiederbelebung der Thermal- und Heubadtradition werden die Beitragsmodalitäten des „Einheitlichen Programmplanungsdokumentes für die 5b-Gebiete, 1994-1999“, Maßnahmen 4.3 und 2.6, beziehungsweise deren Nachfolgeprogramme übernommen. Die Beiträge beschränken sich auf den Bau neuer Anlagen und die Modernisierung, Erweiterung und Sanierung bestehender Strukturen sowie die Wiedergewinnung ehemaliger Thermal- und Heubäder.

Der für Kleinunternehmen vorgesehene Regelfördersatz beträgt landesweit 40 % unter Anwendung der De-minimis-Regelung. Bei Kleinstunternehmen laut I. Kapitel, Ziffer 3.1 und öffentlichen Körperschaften wird die De-minimis-Regelung nicht angewendet.

Für mittlere Unternehmen beträgt diese Obergrenze 22,5 %.

Diese Fördersätze sind nur anwendbar, wenn der Beitragswerber sich verpflichtet, die Qualitätsmerkmale der angebotenen Produkte und die Fachausbildung zu gewährleisten, die mit Beschluß der Landesregierung festgelegt werden.

2.12 Beschränkt auf touristisch gering entwickelte Gebiete kann – an ordnungsgemäß genehmigte Skischulen und Alpinschulen sowie an Skilehrer- und Bergführerorganisationen - für den Ankauf, den Bau und die Einrichtung von Liegenschaften, die für die Tätigkeit der Schule bzw. Organisation dienen sollen, eine Beihilfe von höchstens 30 % der Kosten gewährt werden und zwar unter Anwendung der De-minimis-Regelung, wobei die Investitionsgrenzen gemäß Kapitel II, Punkt 3 gelten.

In den restlichen Gebieten beschränkt sich die Förderung auf den Ankauf von für den Kinderunterricht notwendigen Geräten und Einrichtungen und auf die Spielräume mit entsprechender Ausstattung in Skikindergärten.

Beschränkt auf Förderbänder und gleichwertige Geräte ist ein Fördersatz von 50 % in touristisch gering entwickelten Gebieten und von 40% in den restlichen Gebieten vorgesehen. Die zulässige Höchstgrenze beträgt 100.000 Euro.

Für mittlere Unternehmen beträgt der maximale Fördersatz 22,5 %.

2.13 Nicht zulässig sind jedenfalls die Ausgaben zur Beschaffung von Betriebskapital sowie bewegliche und unbewegliche Güter, die schon mit anderen Beiträgen des Staates, der EU oder des Landes gefördert wurden. Ausgenommen ist die Liquiditätsbeschaffung über den Rotationsfonds zum Ankauf von Durchführungsrechten nationaler oder internationaler Großveranstaltungen von besonderer touristischer Bedeutung für Südtirol.

2.14 Werden im Speise- und Schanksektor Geräte und Einrichtungsgegenstände angekauft und ist damit kein baulicher Eingriff verbunden, beträgt die Obergrenze der zulässigen Ausgabe 100.000 Euro.

2.15 Mehrkosten bei baulichen Investitionen können gefördert werden, sofern es sich um unvorhersehbare und nicht auf Preissteigerungen oder Fehlplanungen zurückzuführende Kosten handelt (z.B. Ausgaben für die Beseitigung von Hindernissen, welche bei Aushubarbeiten auftreten können, wie Felsmassen oder Grundwasser). Das Ausmaß der Mehrkosten muß mindestens 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten betragen. Dazu muß vor Fertigstellung der Gesamtinvestitionen ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.

 

3. Investitionsgrenzen

Um eine Förderung beanspruchen zu können, müssen sich die im Sinne dieser Kriterien zulässigen Investitionen im Rahmen der folgenden Betragsgrenzen (berichtigte Investitionsgrenzen) bewegen.

3.1 Mindestausgaben:

3.1.1 Zweipersonenbetriebe: 8.000 Euro.

Anspruch auf eine erhöhte Förderung haben Betriebe, die einen durchschnittlichen Beschäftigtenstand von bis zu zwei Personen in den letzten drei Jahren aufweisen. Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten werden die Lehrlinge nicht berücksichtigt. Bei Investitionen im Heubad- und Thermalbereich ist diese Zahl auf neun Personen erhöht.

3.1.2 Speise- und Schankbetriebe, Berggasthäuser, Campingplätze, Ski- und Alpinschulen, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen sowie Beherbergungsbetriebe unter 20 Betten: 15.000 Euro;

3.1.3 Beherbergungsbetriebe von 20 bis 25 Betten: 25.000 Euro;

3.1.4  Beherbergungsbetriebe von 26 bis 40 Betten:  45.000 Euro;

3.1.5 Beherbergungsbetriebe von 41 bis 60 Betten: 65.000 Euro;

3.1.6 Beherbergungsbetriebe über 60 Betten:           85.000 Euro.

 

3.2 Investitionsgrenzen, über die das Darlehen über den Rotationsfonds vorgesehen ist:

3.2.1   Zweipersonenbetriebe: 400.000 Euro;

3.2.2 Kleinunternehmen: 500.000 Euro;

3.2.3 Mittlere und Großunternehmen:     1.000.000 Euro.

 

3.3 Maximale Investitionsgrenzen im Triennium:

3.3.1 Zweipersonenbetriebe: 1.000.000 Euro;

3.3.2 Kleinunternehmen: 2.000.000 Euro;
3.3.3 Mittlere und Großunternehmen: 3.000.000 Euro.
 

4. Ausmaß der Förderungen

4.1 Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle A angegebenen Prozentsätze berechnet.

4.2 (aufgehoben durch Beschluss Nr. 820/2006)

4.3 Die Genehmigung der geförderten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds, erfolgt mit Beschluss der Landesregierung nach vorheriger Hinderlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichtes einer konventionierten Bank oder Leasinggesellschaft.

Im Falle von vollständigen und zuässigen Förderungsanträgen, für welche die Landesregierung auftgrund von fehlenden Geldmitteln nicht in der Lage ist, die Förderungen zu gewähren, können die konventionierten Leasinggesellschaften die entsprechenden Verträge auch vor obgenanntem Gewährungbeschluss abschließen.

Sobald die Fördermittel verfügbar sind, wird die Landesregierung die Gewährung der Förderung verfügen, welche nicht mehr auf die Gesamtdauer von 15 oder mehr Jahren, sondern auf die entsprechende Tilgungsrestdauer der Leasingfinanzierung berechnet wird.

4.4 (aufgehoben durch Beschluss Nr. 759/2008)

 
TAB.A: betriebliche Investitionen
ZULÄSSIGE INVESTITIONEN
Strukturelle Maßnahmen, Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen, Ankauf von Immobilien, Sport- und Erholungseinrichtungen, Außenanlagen
Art des Unterneh-mens

Regelför-dersatz

bis zu


Zuschläge

Maximaler Fördersatz

Investitionsgrenze, über die das zinsbegünstigte Darlehen vorgesehen ist

Maximale Investitionsgrenze für den Drei-jahreszeitraum


 
 
 
 

Kleinun-ternehmen


 
 
 
 

13%

Jener Teil der Beihilfe, der 15 % überschreitet, wird unter Anwendung der De-minimis–Regelung vergeben, mit Ausnahme der Kleinstunternehmen mit höchstens zwei Beschäftigten laut I. Kapitel, Ziffer 3.1:

· + 3% für Zweipersonenbetriebe laut II. Kapitel, Ziffer 3.1.1

· + 5% für besondere berufliche Qualifikation

· + 5% für Investitionen im Thermal- und Heubadbereich

· + 3% für einen Ganzjahresbetrieb, mit nachweislicher Versorgungsfunktion für den Ort

· + 3% für den Betriebssitz in touristisch gering entwickelten Gebieten;

· + 3% für Betriebsneugründungen

· + 5% für Investitionen in unter Denkmalschutz stehende Gebäude

· + 3% für touristische Gemeinschaftsvorhaben (Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften u.ä.)

23% (2)

 

Zweipersonenbe-triebe:

30% (1) (3)

 

Historische Gasthöfe, Berggasthäuser: 30% (3) (5)

 

Thermal- und Heubäder: 40% (2) (4) (6)


500.000 Euro

(2) (9)

 

Zweipersonenbetriebe:

400.000 Euro

(1) (8)

100.000 Euro

(7) (8)


2.000.000 Euro

(2)

 

Zweipersonenbe-triebe:

1.000.000 Euro

(1)


 
 
Mittlere Unterneh-men,
Groß-unternehmen

 
 
 
 

7,5%

 

Mittlere Unternehmen: Jener Teil der Beihilfe, der 15 % überschreitet, wird unter Anwendung der De-minimis–Regelung vergeben

Großunternehmen: Die gesamte Beihilfe wird unter Anwendung der De-minimis–Regelung vergeben

· + 5% für besondere berufliche Qualifikation

· + 5% für Investitionen im Thermal- und Heubadbereich

· + 3% für einen Ganzjahresbetrieb, mit nachweislicher Versorgungsfunktion für den Ort

· + 3% für den Betriebssitz in touristisch gering entwickelten Gebieten;

· + 3% für Betriebsneugründungen

· + 5% für Investitionen in unter Denkmalschutz stehende Gebäude

+ 3% für touristische Gemeinschaftsvorhaben (Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften u.ä.)


 
 
 
 

22,5%


 
 
 
 

1.000.000 Euro

(9)


 
 
 
 

3.000.000 Euro

(1)     Im Falle von Zweipersonenbetrieben

(2)     Gilt auch für Kleinstunternehmen laut I. Kapitel, Ziffer 3.1

(3)     Auch im Rahmen der De-minimis-Regelung können keine weiteren Erhöhungen gewährt werden

(4)     Beschränkt auf den Thermal- und Heubadbereich

(5)     Im Rahmen der De-minimis-Regelung: fixer Prozentsatz, ohne Aufschläge, für historische Gasthöfe und Berggasthäuser

(6)     Siehe auch die Programme 5b, Maßnahmen 4.3 und 2.6

(7)     Die zulässige Obergrenze in Kleinstunternehmen lt. Definition gemäß I. Kapitel, Ziffer 3.1 für den Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen ohne strukturelle Eingriffe beträgt 100.000 Euro

(8)     Die Mindestgrenze beträgt für Zweipersonenbetriebe 8.000 Euro

(9)     Die Mindestgrenze beträgt, je nach Betriebsart bzw. Bettenanzahl bei Beherbergungsbetrieben gemäß II. Kap., Ziffer 3.1, zwischen 15.000 Euro und 85.000 Euro

 

III. KAPITEL

 

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON UMWELTINVESTITIONEN (III. Abschnitt des L.G. vom 13. Februar 1997, Nr. 4)

 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

1. Zulässige Gesuche

Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zulässig.
 

2. Zulässige Vorhaben

Es sind Vorhaben zugelassen, die in folgenden Bereichen eine erhebliche Verminderung mit sich bringen:

- im Rohstoffeinsatz;

- in der Abfallmenge und bei deren Auswirkungen auf die Umwelt;

- in den Lärmemissionen;

- in der Beeinträchtigung des Bodens und bei deren Folgen;

- in den Schadstoffemissionen in die Luft, ins Wasser oder in den Boden;

- im Wasserverbrauch.

 
Zulässige Investitionen und Maßnahmen:

2.1 Investitionen, welche die Produktionsverfahren in Richtung Umweltverträglichkeit verändern;

2.2 Umweltinvestitionen, die folgende sekundäre Wirkung haben:

- Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von Heizanlagen;

- Wärmedämmung;

- energiesparende oder umweltschonende Bauweisen;

- Sanierung von Gebäuden zur Verbesserung der Umwelt;

- Umweltschutzanlagen wie Müllentsorgungs- und Verarbeitungsanlagen;

- Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;

- Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauches;

- Recyclinganlagen.

 

2.3 Umweltaudit:

2.3.1 Phase 1:

- Durchführung der ersten Umweltprüfung;

- Festlegung einer Umweltpolitik und eines Umweltprogrammes.

2.3.2 Phase 2:

- Einführung, Auditierung und Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung Nr.1836/93 oder ISO 14001;

- Umwelterklärung.

Die Gewährung der Beihilfen für Phase 2 ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden.
 

3. Zulässige Ausgaben

Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:

3.1 Ausgaben für den Ankauf oder die Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen, welche auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten. In diese Kosten sind nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben.

3.2 Ausgaben für die Sanierung von Betriebsstandorten, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann;

3.3 Ausgaben betreffend Investitionen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energie können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionen in diesen Bereichen muß beim Amt für Energieeinsparung um eine Förderung angesucht werden;

3.4 Ausgaben für Umweltaudits:

3.4.1 Phase 1:

- externe Beratung bis zu einer Höchstdauer von 10 Tagen;

- Einsatz einer betriebsinternen Person bis zu einem Höchstbetrag von 50% der anerkannten Gesamtkosten;

3.4.2 Phase 2:

- externe Beratung;

- Einsatz einer betriebsinternen Person für die Einführung des Umweltmanagementsystems bis zu einem Höchstbetrag von 50% der zugelassenen Gesamtkosten;

- Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- oder Zertifizierungsgesellschaften gehalten werden;

- Zertifizierung und weitere externe Audits;

- graphische Gestaltung und Druck der Umweltverträglichkeitserklärung;

3.5 Beratungsausgaben im Bereich Umweltschutz und Energieeinsparung;

3.6 Ausgaben für technische Information, Beratungsdienste und Ausbildung des Betriebspersonals in den neuen Umwelttechnologien und –praktiken;

3.7 Ausgaben für betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen.

3.8 Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr.

 

4. Nicht zulässige Ausgaben

Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:

4.1 gebrauchte Investitionsgüter;

4.2 laufende Betriebsausgaben, ordentliche Instandhaltungsausgaben;

4.3 Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung;

4.4 Ausgaben betreffend die Erneuerung bzw. Errichtung von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsgebiet bestehender oder geplanter Fernheizanlagen, das von der Autonomen Provinz Bozen aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde festgelegt wird; ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Wärme auf einem Temperaturniveau, das vom Fernheizwerk nicht geliefert wird.

 

5. Investitionsgrenzen

5.1 Als Investitionsgrenzen gelten jene, die unter II. Kapitel, Ziffer 3, angeführt sind.

5.2 Die zulässigen Ausgaben für Umweltaudit-Projekte dürfen 150.000 Euro für die KMU bzw. 200.000 Euro für Großunternehmen nicht überschreiten. Die Gewährung der Beihilfen für die Phase 2 ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden.

 

6. Ausmaß der Förderungen

6.1 Die Förderung in Form eines Kapitalbeitrages oder eines Darlehens aus dem Rotationsfonds wird anhand der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Prozentsätze gewährt. Jener Teil der Förderung, welcher die KMU-Grenzen überschreitet wird als „de minimis“-Beihilfe, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, gewährt.

6.2 (aufgehoben durch Beschluss Nr. 820/2006)

6.3 Der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen bzw. an der gesamten Leasingfinanzierung wird im Zuge der Beschlußfassung ermittelt und bei der Auszahlung auf dessen EU-Konformität überprüft. Auf keinen Fall darf der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung beschlossen. Die Berechnung erfolgt mit dem von der EU festgelegten Verfahren.

 

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1 Gefördert werden können ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrausgaben. Die Beihilfen zur Anpassung an neue verbindliche Gemeinschaftsbestimmungen können außerdem für drei Jahre nach Verabschiedung der neuen Gesetzesmaßnahmen gewährt werden.

7.2 Die Beihilfen für Verbesserungen, die über jene hinausgehen, die von den zwingenden Bestimmungen vorgesehen sind, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen.

7.3 In Bereichen, in denen es keine zwingenden Bestimmungen gibt, müssen die Investitionen den Umweltschutz seitens der Unternehmen erheblich verbessern.

 
TAB. B: Umweltschutzinvestitionen
ZULÄSSIGE INVESTITIONEN
Maschinen, Geräte, Einrichtungen, technische Anlagen, Transport- und Montagekosten, Immobilien, Eigenleistungen
Investitionen – VorhabenRegelfördersatz bis zu

Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen

Maximaler Fördersatz

Investitionsgrenze, über die das Darlehen bzw. die begünstigte Finanzierung  vorgesehen ist

Maximale Investitionsgrenze für den Dreijahreszeitraum

Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Gemeinschaftsbestimmungen
 
 

15% (1)

· + 5% für besondere berufliche Qualifikation (2)

· + 3% für Betriebsneugründungen (2)

· + 3% für den Betriebssitz in touristisch gering entwickelten Gebieten (2)

· + 3% für touristische Gemeinschaftsvorhaben (Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften u.ä.) (2)

·     + 10% für KMU (3)


 
 

30% (1) (2)

400.000 Euro

für Zweipersonen-betriebe gemäß II. Kapitel, Ziffer 3.1;

 

500.000 Euro

für Kleinunternehmen;

 

1.000.000 Euro

für mittlere und Großunternehmen

1.000.000 Euro

für Zweipersonen-betriebe gemäß II. Kapitel, Ziffer 3.1.1;

 

2.000.000 Euro

für Kleinunternehmen;

 

3.000.000 Euro

 

für mittlere und Großunternehmen;

Umweltinvestitionen, welche über die einschlägigen Bestimmungen hinausgehen sowie Investitionen bei Fehlen von zwingenden Bestimmungen

30%


30%


wie oben


wie oben

Investitionen im Energiebereich, welche über die einschlägigen Bestimmungen hinausgehen sowie Investitionen bei Fehlen von zwingenden Bestimmungen

30%


30%


wie oben


wie oben

Umweltaudit-Projekte:

-     Phase 1

-     Phase 2


40% (1)

40% (1)


· + 35% (1)

· + 10% (1)


75% (1) (3)

50% (1) (3)


--- (4)


--- (4)

(1) Für diese Vorhaben können die Förderungen an Großunternehmen nur unter Anwendung der “de minimis”-Regelung gewährt weden
(2) Unter Anwendung der De-minimis-Regelung, mit Ausnahme der Zweipersonenbetriebe gemäß II. Kapitel, Ziffer 3.1.1
(3) Unter Anwendung der De-minimis-Regelung
(4) Für Umweltaudit-Projekte können keine Darlehen aus dem Rotationsfonds gewährt werden
 
Anlage
 
1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Beitrages: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt;
b) in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und das – mit Ausnahme des Abschnittes IV – 20% nicht überschreiten darf, sowie auch die restlichen Bedingungen, sind in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt.
Die Darlehen und die Leasingfinanzierungen betreffend den Abschnitt II sind wie folgt geregelt:

die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter; in diesen Zeitraum kann höchstens ein Jahr Voramortisierungszeit mit einberechnet werden;

die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrages, darf aber nicht kürzer sein als die von den geltenden Steuerbestimmungen für unbewegliche Güter vorgesehene Laufzeit und nicht länger als sechs Jahre für bewegliche Güter;

im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt,

die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

- Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 80%,

- Laufzeit bis zu 11 Jahren = max. 75%,

- Laufzeit bis zu 12 Jahren = max. 70%,

- Laufzeit bis zu 13 Jahren = max. 65%,

- Laufzeit bis zu 14 Jahren = max. 60%,

- Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 55%,

- Laufzeit bis zu 16 Jahren = max. 50%,

- Laufzeit bis zu 17 Jahren = max. 45%,

- Laufzeit bis zu 18 Jahren = max. 40%,

- Laufzeit bis zu 19 Jahren = max. 35%,

- Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 30%;

der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen bzw. an der gesamten Leasingfinanzierung wird bei Beschlussfassung ermittelt und bei Auszahlung auf dessen EU-Konformität überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung anfangs beschlossen.

Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als De minimis-Förderung gewährt.
Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung. Die freigestellte Förderung ist jene, die in einem bestimmten Höchstausmaß in einer EU-Verordnung oder in einer eigenen Entscheidung der EU-Kommission festgelegt ist. Die De minimis-Förderung ist jene, die 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigt und daher, wie von der EU Kommission vereinbart, den Handel zwischen  Mitgliedstaaten nicht beinträchtigt und/oder den Wettbewerb weder verfälscht oder zu verfälschen droht.
Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Beihilfen im Ausmaß von 200.000 Euro erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.
 

8. Die Mindest- und Höchstgrenzen, innerhalb welcher die Förderung in Form einer begünstigten Finanzierung über den Rotationsfonds gewährt wird, werden laut nachstehender Tabelle festgelegt:

 

Art des Unternehmens (1)

Invest.grenze,

über die der Rotationsfonds Pflicht ist

Maximale Invest.grenze im

Dreijahres-zeitraum

Zweipersonenbetriebe im Bereich Tourismus

400.000,00 €

1.500.000,00 €

Kleinst- und Kleinunternehmen bis zu 9 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk, Industrie und Handel

250.000,00 €


1.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten in den Bereichen Handel und Tourismus

500.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Handwerk

500.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Industrie

750.000,00 €


2.500.000,00 €

Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk und Industrie

1.500.000,00 €


5.500.000,00 €

Mittlere Unternehmen im Bereich Industrie sowie mittlere und Großunternehmen in den Bereichen Handwerk und Handel
 

2.000.000,00 €


 

6.000.000,00 €

Mittlere und Großunternehmen im Bereich Tourismus

1.000.000,00 €

3.500.000,00 €

Großunternehmen im Bereich Industrie

3.000.000,00 €

6.500.000,00 €

(1) Zur exakten Bestimmung der Unternehmenskategorie gelten darüber hinaus die Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, für die jeweiligen Sektoren.

 
Anlage F

Innovation und Genossenschaften: Einheitstext der Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft” Abschnitte IV, V, VI und VIII

 

ABSCHNITT I

Allgemeiner Teil

 

Artikel 1

Begünstigte

1. Begünstigte einer Beihilfe können Unternehmen, für die in folgenden Bereichen in Südtirol ausgeübte Tätigkeit sein:
a) Tourismus;
b) Industrie. Unternehmen die folgende Tätigkeiten ausüben:
- verarbeitende Industrie, einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen;
- Industriebetriebe, die Dienstleistungen für den Produktionssektor anbieten und die Software erstellen;
- Industriebetriebe im Bereich Bergbau, Bau, Anlagenbau, Werkseinrichtungen und Verarbeitung von Schottermaterial;
- Kommunikationsunternehmen;
- Betriebe, welche für den kombinierten Transport ausgestattete Anlagen führen;
- gemischte Betriebe, die eine industrielle Tätigkeit ausüben;
c) Handwerk;
d) Handel;
e) folgende Dienstleistungen gemäß ISTAT/ATECO-Klassifikation:
- die Neben- und Hilfstätigkeiten der Transporte, die Tätigkeiten der Reisebüros, der Postzustellung und des Fernmeldewesens (60.24, 60.21 und 63);
- Vermietungstätigkeiten (71);
- Informatik und verbundene Dienstleistungen (72), Forschung und Entwicklung (73) und andere unternehmensbezogene Dienstleistungen (74);
- Bildungswesen, Gesundheitswesen und andere soziale Dienstleistungen (80-85);
- andere öffentliche, soziale und persönliche Dienste (90-91-92-93).
f) die freiberuflichen Tätigkeiten, für die die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches Voraussetzung ist. Nicht beihilfefähig sind nicht konventionierte und konventionierte Ärzte die dem provinziellen Gesundheitsdienst angehören. Im Unternehmensverzeichnis der Handelskammer eingetragenen Unternehmen, die vorwiegend Arbeitskräfte beschäftigen, die hauptsächlich Tätigkeiten ausüben, die in den Bereich der freiberuflichen Tätigkeit fallen, werden den freiberuflichen Unternehmen gleichgestellt. Die Freiberufler können nur innerhalb der ersten fünf Jahren ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer Beihilfen beantragen.
g) selbstständige Tätigkeiten für die die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches nicht möglich ist. Für selbstständige Tätigkeiten können nur innerhalb der ersten fünf Jahren ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer Beihilfen beantragt werden.
2. Zu den Beihilfen werden auch physische Personen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens planen. Voraussetzung für die Auszahlung der Beihilfe ist die erfolgte Gründung des Unternehmens
3. Weiters können Kooperationen gemäß Anlage 1, Punkt 4 und Konsortien oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen drei oder mehreren Unternehmen Beihilfen beziehen.
4. Begünstigte, die Förderungen erhalten, müssen die lokalen und nationalen Kollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit bzw. Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten und die vollständigen Rentenversicherungsbeiträge für mitarbeitende Familienmitglieder entrichten.
 

Artikel 2

Gesuche

1. Die Gesuche müssen, vorbehaltlich der im jeweiligen Abschnitt enthaltenen Sonderbestimmungen, gemäß einer Vorlage ausgefüllt, mit den notwendigen Unterlagen zur Bestimmung des Vorhabens sowie mit einer Stempelmarke versehen sein und vor Durchführung der Investitionen beim zuständigen Amt eingereicht werden. Für Gesuche betreffend den Abschnitt IV (Forschung und Entwicklung) können auch Ausgaben berücksichtigt werden, welche sechs Monate vor Einreichedatum des Gesuches getätigt wurden.
2. Die Förderungsgesuche können auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften und Kooperationen eingereicht werden, die noch nicht als Unternehmen bei der Handelskammer eingetragen sind, jedoch beabsichtigen, eine Tätigkeit gemäß Artikel 1 dieser Kriterien auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen erst ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller bei der Handelskammer eingetragen ist und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Vorhaben bezieht.
3. Im Falle von Industriebetrieben ist der DM-10 Vordruck oder Bestätigung ausgestellt vom NISF bezüglich der letzten Einzahlung vor  Einreichen des Beihilfegesuches; neue Unternehmen können anstelle der NISF Bestätigung eine entsprechende Eigenerklärung abgeben, die NISF Bestätigung muss zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe nachgereicht werden.
4. Im Falle von Konsortien, Genossenschaften oder anderen Arten von Unternehmenszusammenschlüssen sind die verlangten Unterlagen, auch für die einzelnen zusammengeschlossenen Unternehmen, beizulegen.
5. Im Falle von losen Kooperationen oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaften muss, zusätzlich zu den üblichen Unterlagen, Folgendes beigelegt werden:
a) Kooperationsvertrag mit Angabe der kooperierenden Unternehmen, der Ziele und Inhalte der Kooperation;
b) Erklärung über die Zuordnung der einzelnen vorgesehenen Investitionen zu den einzelnen kooperierenden Unternehmen;
c) Erklärung über die solidarische Haftung der kooperierenden/zeitweilig zusammengeschlossenen Unternehmen für die Einhaltung der vom Gesetz und von diesen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen;
Die Erklärungen nach den Buchstaben b) und c) dieses Absatzes müssen vom gesetzlichen Vertreter jedes einzelnen kooperierenden Unternehmens unterzeichnet sein.
6. Für dieselben Investitionen und Initiativen kann kein weiteres Gesuch um Förderungen bei anderen öffentlichen Körperschaften eingereicht werden.
7. Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt in der Reihenfolge des Einreichungsdatums. In folgenden Fällen können die Gesuche vorrangig behandelt werden:
a) bei neue Unternehmen oder Unternehmen, in denen eine Übernahme stattgefunden hat (siehe Anlage 1, Punkte 1 und 5);
b) bei Unternehmen mit Sitz in strukturschwachen Gebieten (siehe Anlage 1, Punkt 8);
c) bei Kooperationen, die das Vorhaben laut Beitragsansuchen durchführen (siehe Anlage 1, Punkt 4);
8. Bei der Bearbeitung der Gesuche ist die beihilfefähige Kostensumme auf 100 Euro abzurunden.
9. Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht beihilfefähig.
10. Unvollständige bzw. nicht termingerecht vervollständigte Gesuche werden vom Amt archiviert.
11. Die Genehmigung oder Ablehnung der Förderungen erfolgt mit Beschluss der Landesregierung.
 

Artikel 3

Auszahlung der Beihilfen

1. Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt, vorbehaltlich der im jeweiligen Abschnitt enthaltenen Sonderbestimmungen, nach Durchführung der Investitionen und auf Grund der vom zuständigen Amt verlangten folgenden Ausgabendokumentation:
a) Rechnungen und Spesennoten, die mit ordnungsgemäßer Quittung versehen sein müssen. Sollten diese zu Kostenpunkten zusammengefasst sein, müssen vom Rechnungssteller gezeichnete Aufstellungen vorgelegt werden, welche die Gesamtsumme erklären;
b) Erklärung des Antragsstellers über die ordnungsgemäße Tätigung der Investitionen.
2. Für den Fall, dass die Investitionen nicht zur Gänze durchgeführt wurden, wird die Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlichen Investition gekürzt.
3. Es können Vorschüsse bis zu 50 % des beschlossenen Beitrages für Forschung und Entwicklung bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro gegen Vorlage einer Garantie vonseiten einer Bank ausbezahlt werden.
4. Wird in der Zeitspanne zwischen der Gesuchstellung und der Auszahlung des Beitrages der Betrieb aufgrund eines Todesfalles oder Rechtsgeschäftes übertragen, geht die Beihilfe an die Rechtsnachfolger über.
 

Artikel 4

Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den vom Amt als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6 % der geförderten Investitionen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen vorgenommen.
2. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.
3. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen wird die Beihilfe auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen.
 

Artikel 5

Wirksamkeit

1. Vorliegende Richtlinien finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol eingereicht werden.
 

ABSCHNITT IV

Maßnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung

 

Artikel 6

Zulässige Gesuche

1. Es können mehrere Beihilfeansuchen pro Jahr eingereicht werden.

 

Artikel 7

Beihilfefähige Vorhaben

1. Folgende Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung sind beihilfefähig:
a) Grundlagenforschung;
b) industrielle Forschung;
c) vorwettbewerbliche Entwicklung;
d) Kauf, Erlangung oder Validierung von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren;
e) Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Schutz am Arbeitsplatz dienen;
f) Vorhaben zur Implementierung oder zur Verbesserung der Qualitätssysteme und Produktzertifizierung;
g) Förderung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungszentren, welche im Interesse der Wirtschaft errichtet werden;
2. Diplomarbeiten zu spezifischen Südtiroler Wirtschaftsthemen. Begünstigt sind Studenten, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben. Der zulässige Höchstbeitrag ist 1.500 Euro und wird pauschal ausbezahlt.
3. Die Aufnahme von Personal mit gehobener Qualifizierung, das für Forschungs- und Entwicklungsprojekte eingesetzt wird die von der Landesregierung genehmigt worden sind.
 

Artikel 8

Beihilfefähige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind beihilfefähig:
a) Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen für die Zeitdauer der Beschäftigung mit dem Forschungsvorhaben).
Zur Berechnung der beihilfefähigen Ausgaben werden folgende Parameter angewandt:

- zum Bruttogehalt werden 38 % der Sozialabgaben zu Lasten des Unternehmens hinzugefügt. Mit dem auf diese Weise errechneten Betrag wird der Stundenaufwand ermittelt, der mit den effektiv für das Projekt aufgewandten Stunden seitens der beauftragten Person multipliziert wird und den zur Begünstigung zugelassenen Gesamtbetrag ergibt;

in einem Jahr sind 1700 Arbeitsstunden pro Person und 8 Arbeitsstunden pro Tag zugelassen.

- Der Einsatz einer betriebsinternen Person zur Einführung oder Verbesserung des Qualitätssystems ist beihilfefähig.

- Als Personalkosten können auch die Kosten von Inhabern und Gesellschaftern für die aktive Beteiligung am Projekt beihilfefähig sein. Beim Fehlen von Lohnstreifen darf der beihilfefähige Höchststundensatz von 40 Euro nicht überschritten werden. Diese Ausgabe ist durch Banküberweisungen zu belegen.

b) für die Aufnahme von Personal mit gehobener Qualifizierung , das für Forschungs- und Entwicklungsprojekte eingesetzt wird und die von der Landesregierung genehmigt worden sind, ist eine einmalige Beihilfe in Anwendung der „de minimis“-Regelung vorgesehen:
- bis zu 15.000 Euro für jede neu angestellte Person mit einem zeitlich unbegrenzten Vertrag;
- bis zu 10.000 Euro für jede neu angestellte Person mit einem zeitlich begrenzten Vertrag (Mindestdauer von sechs Monate). In diesem spezifischen Falle ist die Beihilfe nicht mit der Beihilfe laut Buchstabe a) kumulierbar.
- Die Neueinstellungen dürfen sich nicht auf Stellen mit gleicher Qualifizierung beziehen, welche aufgrund von Entlassungen innerhalb der vergangenen sechs Monate frei geworden sind. Im Falle von Personengesellschaften dürfen die Aufnahmen nicht den Ehepartner oder Verwandte bis zum dritten Grad betreffen.
c) Kosten für Beratungen und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit dienen. Inbegriffen sind die marktüblichen Kosten für Forschung und Patente, die aus Fremdquellen hinzu erworben werden oder für deren Nutzung Lizenzen erworben werden, vorausgesetzt der Erwerb der Rechte geschieht nach handelsüblichen Regeln und ohne unerlaubte Absprache. Diese Kosten werden höchstens bis zu einem Anteil von 70 % der beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens anerkannt;
d) Kosten für Instrumente und Ausrüstung für die Dauer der Nutzung für das Forschungsvorhaben. Werden diese nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben genutzt, ist nur die Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig heranzuziehen;
e) Materialkosten für die Verwirklichung von Projekten
f) Kosten für Vorstudien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit industrieller Forschungstätigkeiten oder für vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten. Die Beihilfeintensität darf maximal 75% betragen.
g) Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten anfallen. Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts; Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechts in einer Rechtsordnung anfallenden Kosten.
h) für die unter Artikel 8, Buchstaben a), b), c), d) e), f) und g) angeführten Vorhaben sind die allgemeinen Spesen bis zu 5 % der anerkannten Ausgaben als Pauschale beihilfefähig;
2. Die jährlich beihilfefähige Höchstausgabe für Forschungs- und Entwicklungsprojekte darf bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 200.000 Euro nicht überschreiten. Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten dürfen jährlich höchstens 20.000 Euro pro Beschäftigten beantragen.
3. Die beihilfefähigen Ausgaben für die Einführung oder Verbesserung von Qualitätssystemen dürfen für KMU 150.000 Euro und für Großunternehmen 200.000 Euro nicht überschreiten.
4. Im Falle von Konsortien und Kooperationen zwischen KMU oder zeitlich begrenzten Unternehmenszusammenschlüssen werden für die Berechnung der beihilfefähigen Ausgaben die gesamten Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen herangezogen.
 

Artikel 9

Nicht beihilfefähige Ausgaben

1. Nicht beihilfefähig sind:

a) Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung des Betriebspersonals;

b) Ausgaben für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen;

c) Ausgaben für die Erlangung, Validierung oder den Erwerb von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren innerhalb von verbundenen oder kontrollierten Unternehmen;

d) die jährlichen Überwachungsaudits bezogen auf die Qualitätssysteme.

 

Artikel 10

Ausmaß der Beihilfe

1. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden Beihilfen im folgenden Ausmaß gewährt:
a) Grundlagenforschung (siehe Anlage 1, Punkt 9):

Die vorgesehene Beihilfe kann bis zu 80 % der beihilfefähigen Ausgabe erreichen;

b) industrielle Forschung (siehe Anlage 1, Punkt 10):

Die vorgesehene Beihilfe kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben erreichen. Die Beihilfe zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 75 % erreichen;

c) vorwettbewerbliche Entwicklung (siehe Anlage 1, Punkt 11):

Die vorgesehene Beihilfe kann bis zu 25 % der beihilfefähigen Ausgaben erreichen. Die Beihilfe zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 75 % erreichen.

 

Artikel 11

Erhöhungen

1. Die in Artikel 10 vorgesehene Beihilfe wird im Falle von Unternehmen wie folgt erhöht:
2. um 10 Prozentpunkte bei Unternehmen, die der Definition von KMU entsprechen.
3. Eine Erhöhung von 15 Prozentpunkten wird angewandt, wenn das Forschungsprojekt zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten unter das gemeinschaftliche Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung fallenden Projekts oder Programms beiträgt.
4. Eine Erhöhung von 10 Prozentpunkten wird angewandt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

a) das Projekt führt zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Mitgliedsstaaten. In dem Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, darf ein Unternehmen allein nicht mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten tragen;

b) das Projekt führt zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen, wobei die öffentliche Forschungseinrichtung mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten trägt und das Recht hat, die erarbeiteten Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

c) die Forschungsergebnisse werden auf Fachkongressen oder wissenschaftlichen Konferenzen auf breiter Basis zugänglich gemacht oder in wissenschaftlichen und technischen Fachzeitschriften veröffentlicht.

5. Eine Erhöhung von 5 Prozentpunkten unter Anwendung der De minimis- Regelung wird gewährt, falls das Vorhaben von einem Konsortium oder einer Kooperation zwischen KMU, einschließlich einer losen Kooperation oder zeitweiligen Unternehmensgemeinschaft mit mindestens drei Unternehmen, durchgeführt wird.
6. Eine Erhöhung von 5 Prozentpunkten unter Anwendung der De minimis- Regelung wird besonders familienfreundlichen Unternehmen gewährt.
7. Die Kumulierung der oben angegebenen Erhöhungen dürfen 25 Prozentpunkte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte müssen in allen Fällen beachtet werden, mit Ausnahme der Erhöhung von 10% für KMU gemäß Punkt 2.
8. Die Beihilfe kann in keinem Fall das Ausmaß von 90% der Beihilfefähigen Ausgaben überschreiten.
9. Das Ausmaß der Beihilfen wird in der Tabelle A zusammengefasst.
 

Artikel 12

Art der Beihilfe

1. Die Beihilfen für Forschung und Entwicklung können folgendermaßen gewährt werden:

a) für Investitionen bis zu 250.000 Euro in Form eines Kapitalbeitrages;

b) für Investitionen von 250.000 Euro bis 1.500.000 Euro zur Hälfte in Form eines Beitrages und zur anderen Hälfte in Form eines begünstigten Darlehens;

c) für den Investitionsanteil über 1.500.000 Euro in Form eines begünstigten Darlehens.

2. Das Darlehen wird mittels Rotationsfonds gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 44 vom 10.12.1992 gewährt. Das Ausmaß des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten darf nicht niedriger als 20 % des bei Beschlussfassung gültigen Bezugszinssatzes sein. Die Laufzeit des Darlehens darf nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich einer tilgungsfreien Zeit bis zu zwei Jahren, betragen.
3. Die in Absatz 1, Buchstaben a), b) und c) angeführten Obergrenzen der jährlich beihilfefähige Ausgaben beziehen sich auf einzelne Forschung- und Entwicklungsprojekte .
 

Artikel 13

Auszahlung der Beihilfen

1. Zusätzlich zu den Vorgaben im Artikel 2, Abschnitt I, „Allgemeiner Teil  wird vom Gesuchsteller ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des vorgelegten Projektes verlangt.
 

BEIHILFEFÄHIGE VORHABEN


Begünstigungen in Prozenten und nach Unternehmensgröße


GROSSUNTERNEHMEN

KLEIN UND MITTELUN-TERNEHMEN


ERHÖHUNGEN (Max. 25%)

Art 16/a

Grundlagen-forschung

 
 
 

bis zu

Art 16/b

Industrielle Forschung

 
 
 

bis zu

Art 16/c

Vorwettbe-

werbliche Entwicklung

 
 

bis zu

KMU

 

Art. 11

 
 
 

Absatz 2

EU-Pro-gramme

 

Art.11

 
 
 

Absatz 3

VER-SCHIEDENE

 

Art. 11

 
 
 

Absatz 4

KOOPERA

TIONEN

 

Art.11

„de minimis”-Regelung

 
 

Absatz 5

FAM u. SOZ.

VERANTW. ZERTIF.

Art 11

”de minimis”-Regelung

 
 

Absatz 6

·  Grundlagenforschung

80

/

/

+10

· Machbarkeitsstudien

/

75

75

/

/

/

+ 5

+5

· Entwicklung von Prototypen

/

50

25

+10

+15

+10

+ 5

+5

· Beschaffung und Validierung von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungstechnologien

/

50

25

+10

+15

/

+ 5

+5

· Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Arbeitsschutz dienen

/

50

25

+10

+15

+10

+ 5

+5

· Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme

/

/

25

+10

/

/

+ 5

+5

· Einstellung von qualifiziertem Personal in de minimis

Bis zu 15.000 Euro für Personaleinstellungen auf unbegrenzte Zeit

Bis zu 10.000 Euro für Pesonaleinstellungen auf begrenzte Zeit (mindestens sechs Monate)

 

ABSCHNITT V

Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

 

Artikel 14

Zulässige Gesuche

1. Es können mehrere Beihilfeansuchen pro Jahr eingereicht werden

 

Artikel 15

Beihilfefähige Maßnahmen und Ausgaben

1. Beihilfefähig sind folgende Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung im Betrieb:

a) die allgemeine Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit oder die Sprachkenntnisse des Personals;

b) die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung des Personals.

1.2 Folgende Ausgaben sind beihilfefähig:

a) Honorare für Referenten;

b) Direkt auf Weiterbildung bezogene Ausgaben für Kurse und Seminare;

c) Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Referenten sowie für Kursteilnehmer, berechnet nach den geltenden Landestarifen;

d) Kosten für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;

e) Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr.

1.3 Dem Gesuch muss ein Weiterbildungsplan beigelegt werden, welcher den Zweck, die Dauer, die Anzahl der Berater/Experten sowie den Namen und die Qualifikation des teilnehmenden Personals angibt.
1.4 Die beihilfefähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die Höchstausgabe für das Tageshonorar des Referenten beträgt 800 Euro.
2. Beihilfefähig sind Beratungen und Maßnahmen zur Wissensvermittlung, die mit der betrieblichen Tätigkeit eng zusammenhängen und von spezialisierten Beratungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen oder Universitäten durchgeführt werden. Im Besonderen sind folgende Maßnahmen beihilfefähig:

a) für Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen;

b) Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse;

c) Beratungen durch externe Fachleute zur Marktpositionierung und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur, einschließlich Beratungen für den Abschluss von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen und für die Umsetzung von EU-Programmen;

d) Beratungen zum Erwerb von Informatik- Know How und zur Schaffung von Software-Systemen, zum Zweck der Verbesserung und Ergänzung der Produktions- Verkaufs- und Verwaltungsprozesse;

e) Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung, Gründung von betrieblichen Kooperationen;

f) für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale (SA 8000) und Familien Verantwortung.

2.1 Folgende Ausgaben sind beihilfefähig:

a)     für Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen: Honorare, Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung für Berater, berechnet nach den geltenden Landestarifen;

b)     die Ausgaben für didaktisches Material;

c)     bei neue Unternehmen oder Unternehmen, in denen eine Übernahme stattgefunden hat (siehe Anlage 1, Punkte 2 und 5): einmalige Beihilfen für Tutor-Ausgaben bis zu einer Höchstausgabe von 25.000 Euro pro Jahr für die Dauer von nicht mehr als zwei darauf folgenden Jahren. Ausgeschlossen sind die laufenden Betriebskosten.

2.2 Die beihilfefähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die beihilfefähige Höchstausgabe pro Beratungstag darf 800 Euro nicht überschreiten.
2.3 Dem Gesuch muss ein Plan beigelegt werden, welcher die Zielsetzungen, die Dauer, die Anzahl der Berater/Experten und die zu erwartenden wirtschaftlichen Ergebnisse angibt.
 

Artikel 16

Nicht beihilfefähige Ausgaben

1. Nicht beihilfefähig sind:

a) Lohnkosten des Betriebspersonals, das an den Aus- und Weiterbildungskursen teilnimmt;

b) Ausgaben für Maschinen und Geräte, die für das Projekt verwendet werden;

c) laufende Betriebskosten des Unternehmens, wie Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatung, Werbeausgaben und Ähnliches;

 

Artikel 17

Höchstgrenzen der beihilfefähigen Ausgaben

1. Die Höchstgrenze der beihilfefähigen Ausgaben beträgt insgesamt 250.000 Euro im Jahr pro Unternehmen.

 

Artikel 18

Beihilfen für KMU

1. Für die Vorhaben gemäß Artikel 15 kann für KMU eine Beihilfe bis zu 50% der beihilfefähigen Ausgaben gewährt werden, mit Ausnahme von Punkt 1, Buchstabe b) (spezifische Aus- und Weiterbildung), für welche eine Beihilfe bis zu 35% gewährt werden kann.
 

Artikel 19

De minimis-Beihilfen

1. Unter Anwendung der de minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann das Ausmaß der im Artikel 18 genannten Beihilfen um 20% erhöht werden, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte;

b) Wachstum der Betriebe;

c) Kooperation;

d) Familienfreundlichkeit der Betriebe;

e) Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren.

2. Für spezifische Aus- und Weiterbildung gemäß Artikel 15, Buchstabe b), kann im Rahmen der de minimis-Regelung eine Erhöhung von 15% gewährt werden.
3. Für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über die Handelskammer und des BIC Südtirol vermittelt oder erbracht werden, kann im Rahmen der de minimis-Regelung eine Erhöhung von 30% gewährt werden.
 

Artikel 20

Beihilfen für Großunternehmen

1. Für die Vorhaben gemäß Artikel 15, Punkt 1, Buchstabe a) (allgemeine Aus- und Weiterbildung), kann eine Beihilfe bis zu 50% gewährt werden, für die Vorhaben gemäß Punkt 1, Buchstabe b) (spezifische Aus- und Weiterbildung), eine Beihilfe bis zu 25%.
2. Unter Anwendung der de minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann für die Vorhaben gemäß Artikel 15, Punkt 2 (Beratung und Wissensvermittlung) eine Beihilfe bis zu 50% gewährt werden.
3. Unter Anwendung der de minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann für die Vorhaben gemäß Artikel 15, Punkt 1, Buchstabe b) (spezifische Aus- und Weiterbildung), eine Erhöhung von 25% gewährt werden. Für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über entsprechende Strukturen der Handelskammer und des BIC Südtirol vermittelt oder erbracht werden, kann im Rahmen der de minimis-Regelung eine Erhöhung von 30% gewährt werden. Ebenso kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung, die Beihilfe um 20% erhöht werden, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte;

b) Wachstum der Betriebe;

c) Kooperation;

d) Familienfreundlichkeit der Betriebe;

e) Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren.

 

Tabelle: Beihilfen für KMU

 

Beihilfefähige Maßnahme

Ausmaß der Beihilfe

de minimis Beihilfen

Spezifische Aus- u. Weiterbildung


35%

+ 15%
(Basisprozentsatz 50%) + 20% wenn die Maßnahme die Ziele „Neue Märkte“, „Wachstum der Betriebe“, „Kooperation“, „Familienfreundlichkeit der Betriebe  oder „Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren  verfolgen

Allgemeine Aus- u. Weiterbildung


50%

+ 20% wenn die Maßnahme die Ziele „Neue Märkte“, „Wachstum der Betriebe“, „Kooperation“, „Familienfreundlichkeit der Betriebe  oder „Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren  verfolgen

Beratung und Wissensvermittlung


50%

+ 20% wenn die Maßnahme die Ziele „Neue Märkte“, „Wachstum der Betriebe“, „Kooperation“, „Familienfreundlichkeit der Betriebe  oder „Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren  verfolgen
Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer oder vom BIC- Südtirol abgewickelt werden

50%

(ab dem fünften Tag der Beratungen)

+ 30% für die ersten vier Tage

für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale (SA 8000) und Familien Verantwortung


50%

+ 20% wenn die Maßnahme das Ziel „Familienfreundlichkeit der Betriebe  verfolgt

Tabelle: Beihilfen für Großunternehmen

 

Beihilfefähige Maßnahme

Ausmaß der Beihilfe

de minimis Beihilfen

Spezifische Aus- u. Weiterbildung


35%

+ 15%
(Basisprozentsatz 50%) + 20% wenn die Maßnahme die Ziele „Neue Märkte“, „Wachstum der Betriebe“, „Kooperation“, „Familienfreundlichkeit der Betriebe  oder „Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren  verfolgen

Allgemeine Aus- u. Weiterbildung


50%

+ 20% wenn die Maßnahme die Ziele „Neue Märkte“, „Wachstum der Betriebe“, „Kooperation“, „Familienfreundlichkeit der Betriebe  oder „Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren  verfolgen

Beratung und Wissensvermittlung


50%

+ 20% wenn die Maßnahme die Ziele „Neue Märkte“, „Wachstum der Betriebe“, „Kooperation“, „Familienfreundlichkeit der Betriebe  oder „Rückkehr in die Arbeitswelt von Personen mit mehr als 40 Jahren  verfolgen
Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer oder vom BIC- Südtirol abgewickelt werden

50%

(ab dem fünften Tag der Beratungen)

+ 30% für die ersten vier Tage

für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale (SA 8000) und Familien Verantwortung


50%

+ 20% wenn die Maßnahme das Ziel „Familienfreundlichkeit der Betriebe  verfolgt

ABSCHNITT VI

Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen

 

Artikel 21

Begünstigte

1. Es ist ein einmaliges Beihilfeansuchen in folgenden Fällen zugelassen:

a) Neue Unternehmen;

b) Betriebsnachfolge;

c) Übernahmen von Unternehmen;

d) Kooperationen;

 

Artikel 22

Darlehen zur Beschaffung von Liquidität

1. Den Unternehmen gemäß Artikel 21 können im Sinne des Landesgesetzes vom 15.4.1991, Nr. 9 einmalige Darlehen zur Beschaffung von Liquidität in Höhe von höchstens 30.000,00 Euro mit einer Amortisierungszeit von 5 Jahren gewährt werden; dazu werden noch 6 Monate Voramortisierungszeit gerechnet. Der Anteil des Landes beträgt höchstens 80 % des Darlehens. Diese Darlehen werden unter Anwendung der De minimis- Regelung gewährt.
 

BEIHILFE


AUSMASS DER BEIHILFE

·     Beschaffung von Liquidität (ist nicht an Ausgaben gebunden)

Darlehen bis zu 30.000 Euro, Dauer von 60 Monaten (1)

ABSCHNITT VIII

Förderung der Internationalisierung der Betriebe

 

Artikel 23

Zulässige Gesuche

1. Es können mehrere Beihilfeansuchen pro Jahr eingereicht werden.

 

Artikel 24

Beihilfefähige Vorhaben und Ausgaben

1. Folgende Vorhaben sind beihilfefähig:
1.1 Studien, Untersuchungen und Beratungen zur Erlangung von Informationen über Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes.
1.2 Ausgaben für den Entwurf des Standes, Platzmiete, Transportkosten, Auf- und Abbaukosten des Standes, Kosten für Maßnahmen zur Verbraucherinformation und –bildung, Ausgaben für die graphische Gestaltung bei der Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen außerhalb des Landes.

1.3 Ausgaben für die Realisierung von Webseiten und andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU.

1.4 Versicherungspolizzen für Exportkredite in Ländern außerhalb der erweiterten Eu und in Ländern außerhalb der OECD sind (Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und Vereinigte Staaten).

 

Artikel 25

Nicht beihilfefähige Ausgaben

1. Nicht beihilfefähig sind Ausgaben für das eingesetzte Betriebspersonal.

 

Artikel 26

Ausmaß der Beihilfe

1. Das Ausmaß der Beihilfe für die Vorhaben gemäß Artikel 23, Punkte 1.1, 1.2 bezüglich der Kosten bei der ersten Beteiligung und 1.4 kann für die KMU bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben erreichen.
2. Das Ausmaß der Förderung für die Vorhaben gemäß Artikel 24, Punkt 1.3 kann bis zu 35 % der beihilfefähigen Ausgaben erreichen.
 

Articolo 27

De minimis-Beihilfen

 
1. Unter Anwendung der de minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann für die Ausgaben gemäß Artikel 24, Punkt 1.2 für die Beteiligungen an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen außerhalb des Landes welche der ersten folgen eine Beihilfe bis zu 50% gewährt werden. Unter Anwendung dieser Regelung kann das Ausmaß für die Vorhaben gemäß Artikel 24, Punkte 1.1, 1.2 und 1.4 um 20% erhöht werden.
 

Articolo 28

Beihilfen an Großunternehmen

 
1. Unter Anwendung der de minimis-Regelung, wonach der Beihilfenbetrag 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen darf, kann an Großunternehmen eine Beihilfe für die Vorhaben gemäß Artikel 24, Punkte 1.1, 1.2 und 1.4 in Höhe von 50%, bzw. für die Vorhaben gemäß Punkt 1.3 in Höhe von 35% gewährt werden.
 

Artikel 29

Grenzen der beihilfefähigen Ausgaben

1. Das Ausmaß der beihilfefähigen Ausgaben für die Vorhaben gemäß Artikel 24, Punkte 1.1, 1.2 und 1.3 darf 100.000 Euro pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.
2. Das Ausmaß der beihilfefähigen Ausgaben für die Vorhaben gemäß Artikel 23, Punkt 1.4 darf 50.000 Euro pro Jahr für Kleinbetriebe und 75.000 Euro pro Jahr für mittlere Unternehmen und Großunternehmen nicht überschreiten.
 

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien bezeichnet der Ausdruck:
1. Neuer Markt: Markt außerhalb des Landes Südtirol.
2. Neue Unternehmen sind jene, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichungsdatum des Beihilfenansuchens gestartet wurden. Als Neue Unternehmen werden nicht eingestuft:
- jene, deren Inhaber/n (Personen/Unternehmen) bereits in den vorhergehenden zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben und mehr als 25 % der Quoten besitzen oder bei Kommanditgesellschaften die Komplementärge-sellschafter sind;
- Bestehende Unternehmen, die übernommen werden oder deren Bezeichnung geändert wird;
- Bei Betriebsauflösung und der darauf folgenden Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, bei betrieblichen Änderungen (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u.ä.), wenn das entsprechende Förderungsansuchen später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Betriebes eingereicht wird.
3. Wachstumder Betriebe: Erhöhung der Mitarbeiterzahl und maßgebliche Verbesserung der Organisationsstruktur im Hinblick auf eine bedeutende Steigerung der Ertragskraft durch Erneuerungen im Produktionsprozess bzw. Erweiterung der Struktur.
4. Kooperation: Die Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Unternehmen mit dem Zweck, ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu erreichen. Als lose Kooperationen werden Kooperationen zwischen mindestens drei Unternehmen ohne Rechtsform bezeichnet.
5. Betriebsübernahme: Die Übertragung eines Betriebes aufgrund eines Todesfalles  oder eines Rechtsgeschäftes. Diese Übernahme muss in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichungsdatum des Beihilfenansuchens abgewickelt werden.
6. Betriebsnachfolge: Unternehmen, deren Eigentum und Führung innerhalb des III. Verwandtschaftsgrades übertragen werden. Dieser Übergang muss in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichungsdatum des Beihilfenansuchens abgewickelt werden.
7. Familienfreundliche Unternehmen: Unternehmen, welche mindestens 20% des Personals mit Teilzeitarbeit oder Telearbeit beschäftigen, sowie Unternehmen, die das Zertifikat für Soziale Verantwortung (SA 8000) vorweisen können.
8. Strukturschwache Gebiete:
Für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften:
Ahrntal (ausgenommen Steinhaus, St. Johann und Luttach), Altrei, Brenner, Freienfeld, Franzensfeste, Glurns, Graun im Vinschgau, Gsies, Innichen (ausgenommen Hauptort), Jenesien (ausgenommen Hauptort), Laas, Laurein, Lüsen, Mals, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlwald, Pfitsch (ausgenommen Wiesen), Prad am Stilfserjoch, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz (ausgenommen Hauptort), Ratschings, Sarntal (ausgenommen Hauptort), Schluderns, St. Leonhard in Passeier (ausgenommen Hauptort), St. Martin in Passeier (ausgenommen Hauptort), St. Martin in Thurn, St. Pankraz, Stilfs (ausgenommen Sulden), Taufers im Münstertal, Truden, Unsere liebe Frau im Walde – St. Felix, Ulten, Vintl (ausgenommen Hauptort), Vöran, Wengen.
Für den Bereich Tourismus:
Ahrntal (das gesamte Gemeindegebiet, außer Luttach, St. Johann und Steinhaus), Aldein, Altrei, Barbian, Bozen ( nur Kohlern), Branzoll, Brenner, Brixen (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort, Albeins, Palmschoß, St. Andrä, St. Leonhard und Sarns ), Deutschnofen ( nur Birchabruck), Enneberg (nur Welschellen), Franzensfeste, Freienfeld, Gais (nur Mühlbach und Tesselberg), Glurns, Graun im Vinschgau, Gsies (das gesamte Gemeindegebiet, außer St. Magdalena), Jenesien (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort), Karneid (das gesamte Gemeindegebiet, außer Steinegg), Kiens (nur Hofern und Getzenberg), Klausen (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort), Kurtatsch, Kurtinig, Laas, Lajen (das gesamte Gemeindegebiet außer dem Hauptort und St. Peter), Laurein, Leifers (nur Seit), Lüsen, Mals, Margreid, Martell, Mölten, Montan, Moos in Passeier, Mühlbach (nur Spinges), Mühlwald, Natz-Schabs (nur Aicha), Neumarkt, Percha (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort), Pfalzen (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort), Pfatten (das gesamte Gemeindegebiet, außer Klughammer), Pfitsch (das gesamte Gemeindegebiet, außer Wiesen), Prad, Prettau, Proveis, Ratschings (nur Ridnaun, Jaufental und Telfes), Salurn, Sand in Taufers (nur Rain, Ahornach und Kematen), Sarntal (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort), Schenna (nur Tall), Schluderns, Schnals (das gesamte Gemeindegebiet, außer Kurzras), St. Leonhard in Passeier (nur Walten), St. Lorenzen (das gesamte Gemeindegebiet, außer dem Hauptort und Stefansdorf), St. Martin in Thurn, St. Pankraz, Stilfs (das gesamte Gemeindegebiet, außer Sulden), Taufers im Münstertal, Tisens (nur Platzers), Toblach (nur Aufkirchen und Ratsberg), Trudenl, Ulten, Unsere liebe Frau im Walde – St. Felix, Vahrn (nur Schalders und Spiluck), Villnöß (das gesamte Gemeindegebiet, außer St. Magdalena, St. Peter und Teis), Völs (nur Prösels, Blumau und Ums), Vöran, Waidbruck, Wengen.
9. Grundlagenforschung: Forschungstätigkeit zur Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet ist.
10. Industrielle Forschung: Planmäßiges Forschen oder kritische Erforschung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können.
11. Vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit:  Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht industrielle Anwendungen beinhalten oder in eine kommerzielle Nutzung umgewandelt werden können. Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.
12. Spezifische Ausbildung: Theoretische und praktische Lerninhalte, die unmittelbar und hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmens anwendbar sind. Sie ist an die spezifische Tätigkeit des Unternehmens gebunden. Ein Teil der Ausbildung erfolgt in der Regel am Arbeitsplatz des Beschäftigten. Die Übertragbarkeit solcher Ausbildungen auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche ist äußerst gering.
13. Allgemeine Ausbildung: Lerninhalte, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmens anwendbar sind. Sie ist an die allgemeine Funktionsweise des Unternehmens gebunden und vermittelt Qualifikationen, die weitgehend auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.
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ActionAction12/01/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 12. Jänner 1976, Nr. 2
ActionAction31/03/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 31. März 1976, Nr. 21
ActionAction09/04/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 9. April 1976, Nr. 22
ActionAction12/04/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 12. April 1976, Nr. 23
ActionAction20/04/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 20. April 1976, Nr. 24
ActionAction29/04/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 29. April 1976, Nr. 25
ActionAction07/05/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 7. Mai 1976, Nr. 27
ActionAction11/05/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 11. Mai 1976, Nr. 29
ActionAction14/01/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 14. Jänner 1976, Nr. 3
ActionAction13/05/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 13. Mai 1976, Nr. 30
ActionAction28/05/1976 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Mai 1976, Nr. 32 —
ActionAction23/06/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Juni 1976, Nr. 33
ActionAction06/07/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 6. Juli 1976, Nr. 34
ActionAction08/07/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 8. Juli 1976, Nr. 35
ActionAction20/07/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 20. Juli 1976, Nr. 36
ActionAction23/07/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Juli 1976, Nr. 37
ActionAction19/01/1976 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 19. Jänner 1976, Nr. 4
ActionAction09/08/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 9. August 1976, Nr. 40
ActionAction10/08/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 10. August 1976, Nr. 43
ActionAction10/08/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 10. August 1976, Nr. 44
ActionAction10/08/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 10. August 1976, Nr. 45
ActionAction23/08/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. August 1976, Nr. 46
ActionAction31/08/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 31. August 1976, Nr. 47
ActionAction06/09/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 6. September 1976, Nr. 48
ActionAction21/09/1976 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 21. September 1976, Nr. 49
ActionAction22/01/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 22. Jänner 1976, Nr. 5
ActionAction21/09/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 21. September 1976, Nr. 50
ActionAction24/09/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 24. September 1976, Nr. 51
ActionAction28/09/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 28. September 1976, Nr. 53
ActionAction26/10/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 26. Oktober 1976, Nr. 54
ActionAction28/10/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 28. Oktober 1976, Nr. 55
ActionAction24/11/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 24. November 1976, Nr. 56
ActionAction25/11/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 25. November 1976, Nr. 57
ActionAction03/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 3. Dezember 1976, Nr. 58
ActionAction13/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 13. Dezember 1976, Nr. 59
ActionAction27/01/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 27. Jänner 1976, Nr. 6
ActionAction28/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 28. Dezember 1976, Nr. 62
ActionAction31/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 31. Dezember 1976, Nr. 63
ActionAction31/12/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 31. Dezember 1976, Nr. 64
ActionAction29/01/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 29. Jänner 1976, Nr. 7
ActionAction10/02/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 10. Februar 1976, Nr. 8
ActionAction12/02/1976 - Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 12. Februar 1976, Nr. 9
ActionAction26/07/1976 - Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionAction07/01/1976 - Landesgesetz vom 7. Jänner 1976, Nr. 1
ActionAction06/05/1976 - Landesgesetz vom 6. Mai 1976, Nr. 10
ActionAction17/05/1976 - Landesgesetz vom 17. Mai 1976, Nr. 11
ActionAction20/05/1976 - LANDESGESETZ vom 20. Mai 1976, Nr. 12
ActionAction20/05/1976 - Landesgesetz vom 20. Mai 1976, Nr. 13
ActionAction20/05/1976 - Landesgesetz vom 20. Mai 1976, Nr. 14
ActionAction24/05/1976 - Landesgesetz vom 24. Mai 1976, Nr. 15
ActionAction20/05/1976 - Landesgesetz vom 20. Mai 1976, Nr. 16
ActionAction24/05/1976 - Landesgesetz vom 24. Mai 1976, Nr. 17
ActionAction26/05/1976 - LANDESGESETZ vom 26. Mai 1976, Nr. 18 —
ActionAction28/05/1976 - Landesgesetz vom 28. Mai 1976, Nr. 19
ActionAction07/01/1976 - Landesgesetz vom 7. Jänner 1976, Nr. 2
ActionAction24/05/1976 - Landesgesetz vom 24. Mai 1976, Nr. 20
ActionAction28/05/1976 - LANDESGESETZ vom 28. Mai 1976, Nr. 21
ActionAction01/07/1976 - Landesgesetz vom 1. Juli 1976, Nr. 22
ActionAction24/06/1976 - Landesgesetz vom 24. Juni 1976, Nr. 23
ActionAction07/07/1976 - Landesgesetz vom 7. Juli 1976, Nr. 24
ActionAction25/06/1976 - LANDESGESETZ vom 25. Juni 1976, Nr. 25 —
ActionAction03/08/1976 - Landesgesetz vom 3. August 1976, Nr. 26
ActionAction31/07/1976 - Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27 —
ActionAction16/08/1976 - Landesgesetz vom 16. August 1976, Nr. 28
ActionAction11/08/1976 - Landesgesetz vom 11. August 1976, Nr. 29
ActionAction14/01/1976 - Landesgesetz vom 14. Jänner 1976, Nr. 3
ActionAction20/08/1976 - Landesgesetz vom 20. August 1976, Nr. 30
ActionAction07/08/1976 - Landesgesetz vom 7. August 1976, Nr. 31
ActionAction12/08/1976 - Landesgesetz vom 12. August 1976, Nr. 32
ActionAction17/08/1976 - Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 33
ActionAction26/08/1976 - Landesgesetz vom 26. August 1976, Nr. 34
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ActionAction17/08/1976 - Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36
ActionAction17/08/1976 - Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36
ActionAction25/08/1976 - LANDESGESETZ vom 25. August 1976, Nr. 37
ActionAction28/08/1976 - Landesgesetz vom 28. August 1976, Nr. 38
ActionAction28/08/1976 - Landesgesetz vom 28. August 1976, Nr. 39
ActionAction16/01/1976 - LANDESGESETZ vom 16. Jänner 1976, Nr. 4 —
ActionAction04/09/1976 - Landesgesetz vom 4. September 1976, Nr. 40
ActionAction06/09/1976 - Landesgesetz vom 6. September 1976 , Nr. 41
ActionAction10/11/1976 - Landesgesetz vom 10. November 1976, Nr. 42
ActionAction08/11/1976 - Landesgesetz vom 8. November 1976, Nr. 43
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ActionAction10/11/1976 - LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 46
ActionAction25/11/1976 - Landesgesetz vom 25. November 1976, Nr. 47
ActionAction10/12/1976 - Landesgesetz vom 10. Dezember 1976, Nr. 48
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ActionAction13/12/1976 - Landesgesetz vom 13. Dezember 1976, Nr. 50
ActionAction18/12/1976 - LANDESGESETZ vom 18. Dezember 1976, Nr. 51 —
ActionAction10/12/1976 - Landesgesetz vom 10. Dezember 1976, Nr. 52
ActionAction10/12/1976 - LANDESGESETZ vom 10. Dezember 1976, Nr. 53
ActionAction23/12/1976 - Landesgesetz vom 23. Dezember 1976, Nr. 54
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ActionAction29/12/1976 - Landesgesetz vom 29. Dezember 1976, Nr. 61 
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ActionAction27/10/1970 - DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 27. Oktober 1970, Nr. 37
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ActionAction18/05/1970 - Landesgesetz vom 18. Mai 1970, Nr. 8
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