In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 28/10/2021

Beschluss Nr. 3283 vom 16.09.2002
Genehmigung der Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung gemäß Artikel 10 des Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14 - Abschnitt Eröffnung der Vermögensaufstellung

Anlage

VORWORT

Dieses Dokument legt die Grundsätze und Anweisungen für die Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung der Sanitätsbetriebe fest.

 

Das Ziel dieses Dokumentes besteht darin, für alle Sanitätsbetriebe des Landes homogene Abläufe für die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung festzulegen, um die Vergleichbarkeit und die Konsolidierung der betroffenen Buchhaltungsdokumente zu gewährleisten.

 

Die Anfangsvermögensaufstellung ist das Dokument, das die Aktiva, die Passiva und das Nettovermögen des Sanitätsbetriebes bei der Eröffnung des Bezugsjahres ausweist. Die Klassifizierung der mengenmäßig zu erhebenden und zu bewertenden Posten in Makroklassen, Klassen sowie Posten und Unterpositionen wird vom Muster der Vermögensaufstellung vorgegeben.

 

In den folgenden Abschnitten werden für jede Kategorie von Aktiva und Passiva erläutert:

·     die Definition,

·     die betreffenden Posten der Vermögensaufstellung,

·     die Erhebungskriterien,

·     die Bewertungskriterien,

·     die Eröffnungsbuchungen.

 

Das Dokument berücksichtigt die einschlägigen Bestimmungen

·     des Bürgerlichen Gesetzbuches,

·     der Buchhaltungsgrundsätze,

·     des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14 ”Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes”,

·     der Richtlinien “Kriterien und Modalitäten der Erfassung, Bewertung und Abschreibung der immateriellen und materiellen Anlagegüter”

·     der Richtlinien “Kriterien und Modalitäten zur Erhebung und Bewertung der Magazinbestände”

·     der Richtlinien ”Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten”.

 

1     IMMATERIELLES UND MATERIELLES ANLAGEVERMÖGEN

Das immaterielle Anlagevermögen ist Teil des Vermögens im Eigentum des Sanitätsbetriebes, das für einen mehrjährigen Gebrauch bestimmt ist und keinen physischen oder materiellen Bestand hat.

 

Die betreffenden Posten der Vermögensaufstellung sind jene der Klasse A.I der Aktiva “Immaterielles Anlagevermögen”. Die einzelnen Posten sind:

1     Kosten für Erweiterung und Einrichtung

2     Kosten für Forschung und Entwicklung und Werbung

3     Patentrechte und Nutzungsrechte von Geisteswerken

4     Konzessionen, Lizenzen, Marken und ähnliche Rechte

5     In Herstellung befindliche immaterielle Anlagen und Anzahlungen

 

Das materielle Anlagevermögen sind die Güter im Eigentum des Sanitätsbetriebes, die für einen mehrjährigen Gebrauch bestimmt sind und physischen oder materiellen Bestand haben.

 

Die betreffenden Posten der Vermögensaufstellung sind jene der Klasse A.II der Aktiva “Materielles Anlagevermögen”. Die einzelnen Posten sind:

1     Grundstücke

2     Gebäude

3     Maschinen und maschinelle Anlagen

4     Medizinische Ausrüstung

5     Möbel und Einrichtungen

6     Fuhrpark

7     Andere Güter

8     Im Bau befindlichen Anlagen und Anzahlungen

 

Das Anlagevermögen der buchhalterischen Kategorien 1, 2 und 3 wird als ”unbewegliche Güter” und jenes der Kategorien 4, 5, 6 und 7 als ”bewegliche Güter” definiert.

 
Was die genaue Definition der einzelnen, oben angeführten Posten, die in den Klassen A.I und A.II der Aktiva der Vermögensaufstellung enthalten sind, und was die Kriterien der Bewertung und Abschreibung anbelangt, wird auf die Richtlinien “Kriterien und Modalitäten zur Erhebung und Bewertung der Magazinbestände” verwiesen.
 

Soweit es die oben angeführten Posten betrifft, besteht die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung aus drei Phasen:

a)     die außerordentliche Inventur der immateriellen und der materiellen Güter im Eigentum des Sanitätsbetriebes, die sich in den Sanitätsbetrieben befinden und von diesen genützt werden,

b)     die Abfassung des endgültigen buchhalterischen Inventars,

c)     die Bewertung des immateriellen und materiellen Anlagevermögens.

 

a)     Außerordentliche Inventur

Die außerordentliche Inventur der immateriellen und materiellen Anlagegüter hat den Zweck, Sicherheit über die Menge der zu bewertenden Güter herzustellen, und zwar mittels deren genauen Erfassung und Klassifizierung.

 

Die außerordentliche Inventur bezieht sich sowohl auf die Vermögensgüter im Eigentum der Sanitätsbetriebe (die Güter bei Dritten eingeschlossen) als auch auf die Güter von Dritten, die im Gebrauch des Sanitätsbetriebes sind (diese werden in den “Ordnungskonten” verbucht).

 

Diese Phase sieht für die beweglichen und unbeweglichen Güter unterschiedliche Modalitäten vor.

 
Unbewegliche Güter

Die unbeweglichen Güter, die von den Sanitätsbetrieben für die Erstellung ihrer institutionellen Leistungen eingesetzten werden, gehören nicht den Sanitätsbetrieben selbst sondern der Provinz Bozen, die weiterhin Eigentümerin dieser Güter ist.

 

Gemäß dem Grundsatz, dass die einzelnen materiellen Anlagegüter nur dann in die Bilanz eingetragen werden können, wenn sie in das Eigentum des Sanitätsbetriebes übertragen worden sind, darf der Wert der Güter, die der Provinz gehören, nicht in die Vermögensaufstellung der Sanitätsbetriebe eingetragen werden, sondern er muss in den Ordnungskonten unter den “Gütern Dritter” verbucht werden.

 
Das Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14 ”Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes” sieht außerdem die Führung des Inventarbuches der unbeweglichen Güter vor.
 

Analog zum Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets 502/92, der vorsieht, dass die Sanitätsbetriebe die unbeweglichen Güter in ihrem Eigentum inventarisieren, ist es notwendig, dass die Sanitätsbetriebe die unbeweglichen Güter im Eigentum des Landes oder anderer Subjekte, die für die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten eingesetzt werden, erfassen.

 

Die Erfassung der unbeweglichen Güter besteht in der Zählung von Seiten der damit beauftragten technischen Einrichtungen, der Klassifizierung in die entsprechenden Vermögenskategorien und der Angabe eines Satzes an Informationen über jedes Gut, der zumindest folgendes enthält:

 

Grundstücke

·     Beschreibung

·     Lage: Gemeinde/Ort/Straße

·     eventuelle Auflagen, Dienstbarkeiten und Lasten

·     Oberfläche in m²

·     Zweckbestimmung

·     Katastral- und Grundbuchdaten

 

Gebäude

·     Beschreibung,

·     Lage: Gemeinde/Straße, Platz usw.,

·     Gebäudeart (Krankenhaus, Sprengel, Departement, Verwaltungsämter usw.),

·     eventuelle Auflagen, Dienstbarkeiten und Lasten,

·     Eigenschaften (verbautes Volumen in m³, Größe der überbauten Fläche, Anzahl Stockwerke, Höhe in Metern, Anbindung an den Straßenverkehr, Anschluss an allgemeine Versorgungsnetze, usw.),

·     Zweckbestimmung,

·     Baujahr,

·     Hauptsächliche Änderungen am Gebäude: zusammenfassender Bericht,

·     Bestätigungen und Erklärungen hinsichtlich Erfüllung der rechtlichen Bestimmungen: z.B. architektonische Hindernisse, Brandschutz, usw.,

·     Katastral- und Grundbuchdaten.

 

Maschinen und maschinelle Anlagen

·     Beschreibung,

·     Zugehörigkeitsgebäude,

·     Art und Klasse der Anlage,

·     Alter,

·     Bestätigungen und Erklärungen hinsichtlich Erfüllung der rechtlichen Bestimmungen,

·     zugehörige maschinelle Anlagen.

 

Von den letztgenannten werden die folgenden Informationen aufgezeichnet:

-     Beschreibung,

-     Firma (Hersteller),

-     Anschaffungsjahr,

-     Preis,

-     Bestätigungen der Erfüllung der rechtlichen Bestimmungen.

 
Bewegliche Güter

Zum Zweck der außerordentlichen Inventur für die Erstellung der Eröffnungsvermögensaufstellung müssen alle beweglichen Güter inventarisiert werden, die den zur Zeit verwendeten Ökonomatskategorien, die in den “Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten” definiert sind, angehören.

 

Gegenstand der außerordentlichen Inventur sind alle Güter, welche die Eigenschaften der abschreibbaren Güter haben, unabhängig von ihrem Wert, wie von der Richtlinie “Kriterien und Modalitäten der Erfassung, Bewertung und Abschreibung der immateriellen und materiellen Anlagegüter ” vorgesehen ist.

 

Die außerordentliche Inventur bezieht sich sowohl auf die Güter im Eigentum des Sanitätsbetriebes (die Güter bei Dritten inbegriffen) als auch auf die aufgrund irgend eines Rechtstitels (Leihe, Leasing, Miete, Probe usw.) verwendeten Güter von Dritten.

 

Bei Beendigung der außerordentlichen Inventur, erstellen die Sanitätsbetriebe den Akt der Erfassung der beweglichen Güter im Eigentum der Sanitätsbetriebe.

 

Für jedes bewegliche Gut, das Gegenstand der außerordentlichen Inventur ist, müssen alle Informationen die von den “Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten” vorgesehen sind, vorhanden sein und für die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung müssen auf jeden Fall die folgenden Informationen angegeben werden:

·     Bezeichnung und Beschreibung

·     Nummer des Eingangs/ Nummer der Etikette,

·     Ökonomatsklasse,

·     Ankaufsdatum,

·     Herkunft (für die Güter in Eigentum), Rechtstitel der Konzession (für die Güter bei Dritten), Rechtstitel der Benützung der Güter (für die Güter von Dritten),

·     Anschaffungswert,

·     Standort.

 

Die außerordentliche Inventur erfolgt durch “physische” Ermittlung der in jeder Organisationseinheit (Abteilung – Dienst – Amt) des Sanitätsbetriebes vorhandenen beweglichen Güter, unter direkter Miteinbeziehung der Verwahrer der Güter.

 

b)     Abfassung des endgültigen buchhalterischen Inventars

Nach Abschluss der “physischen” Ermittlung der Güter ist es notwendig, die physisch ermittelten Güter und, falls es verfügbar ist, das vorhandene Inventar (oder die Liste der Güter mit den jeweiligen Informationen), welches das derzeit verwendete Informationssystem liefert, zu vergleichen.

 

Es wird folgende Vorgangsweise empfohlen:

1.     Auszug nach Organisationseinheit und Ökonomatskategorie aus dem vorhandenen Inventar, das folgende Informationen enthält:

·     Nummer Eingang / Nummer Etikette,

·     Ökonomatsklasse,

·     Beschreibung,

·     Zubehör,

·     Ankaufsdatum,

·     Anschaffungswert,

·     Eigentumstitel oder Rechtstitel der Nutzung.

 

2.     Vergleich zwischen vorhandenem Inventar und den physisch vorhandenen Gütern und physisch in den Organisationseinheiten ermittelten Gütern

Die Güter und das Zubehör für welche die Übereinstimmung zwischen vorhandenem Inventar und die physische Präsenz überprüft wird, werden mit bestätigendem Zeichen versehen und, falls nicht mit einer Etikette versehen, wird eine provisorische angebracht und zwar fortlaufend nach Verantwortungsbereich. Von den Gütern, die im Inventar aufscheinen, aber nicht physisch vorhanden sind, werden in der eigenen Erhebungsliste die eventuellen Informationen auf Seiten des Verwahrers aufgenommen (Verlegung des Gutes und wohin, Gut in Reparatur, Veräußerung oder Abgabe des Gutes, keine Angaben usw.)
 

3.     Inventur der physisch vorhandenen und nicht im Inventar registrierten Güter

In dieser Phase werden alle physisch vorhandenen, beweglichen Güter, die aber nicht im Inventar verzeichnet sind, erhoben.
Im Falle von etikettierten, aber nicht registrierten Gütern ist auf der dafür vorgesehenen Liste die Beschreibung und die Nummer der Etikette einzutragen und daran anschließend sind die anderen Inventardaten zu erheben und zu überprüfen.

Die vorhandenen Güter, die weder registriert noch etikettiert sind, müssen in einer eigens dafür vorgesehenen Liste mit zumindest den folgenden Informationen eingetragen werden:

·     Beschreibung des Gutes,

·     Hersteller und Matrikelnummer,

·     geschätztes Alter des Gutes (sofern der Verwahrer in der Lage ist, das Alter zu schätzen),

·     Eigentümer (falls der Verwahrer über diese Kenntnis verfügt).

 

4.     Schnittpunkt von physischer Erhebung zum Inventar

Sobald die physische Ermittlung in allen Organisationseinheiten abgeschlossen ist, geht man zur Gegenüberstellung mit dem Inventar des Sanitätsbetriebes über, zwecks Feststellung

a)     der registrierten und in der Organisationseinheit, der sie buchhalterisch zugeteilt sind, physisch vorhandenen Güter,

b)     der registrierten aber in einer anderen Organisationseinheit, als der sie buchhalterisch zugeteilt sind, physisch vorhandenen Güter,

c)     der registrierten aber nicht physisch vorhandenen Güter,

d)     physisch vorhandene, aber nicht registrierte Güter.

 

Hinsichtlich der unter a) fallenden Güte wird nur eventuell die Qualität der Daten des Inventars überprüft.

Hinsichtlich der unter b) fallenden Güter ist eine Aktualisierung vorzunehmen, und zwar durch die richtige Eintragung der tatsächlichen Organisationseinheit und des tatsächlichen Verwahrers.

Die unter c) fallenden Güter sind nach genauerer Überprüfung und Bestätigung, dass sie nicht vorhanden sind, unbeschadet der vom Artikel 11 der “Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten” vorgesehenen juridisch formalen Aspekte, aus dem Inventar zu streichen.

Die unter d) fallenden Güter werden nach genauer Feststellung des Eigentums oder des Gebrauchs und nach der Schätzung des Alters und des Wertes in das Inventar eingetragen.

Es ist absolut notwendig, dass zur Zeit der außerordentlichen Inventur in den einzelnen Organisationseinheiten alle Bewegungen von beweglichen Gütern (Kauf, Veräußerung, Verlegungen) streng aufgezeichnet werden und daher ist es angebracht, dass dafür die Verwahrer mit den geeigneten organisatorischen Mitteln die Verantwortung tragen.

 

c)     Bewertung der inventarisierten immateriellen und materiellen Anlagegüter

Für die Bewertung der inventarisierten immateriellen und materiellen Anlagegüter wird auf die Richtlinien “Kriterien und Modalitäten der Erfassung, Bewertung und Abschreibung der immateriellen und materiellen Anlagegüter.” verwiesen.

 

Allen Gütern, deren Anschaffungswert und deren Ankaufsdatum bei der Inventur nicht bekannt sind, wird ein zum Datum der Eintragung in die Eröffnungsvermögensaufstellung geschätzter Wert zugewiesen, welcher den Erhaltungszustand des Gutes berücksichtigt.

 

Deshalb werden bei der Bewertung die folgenden allgemeinen Kriterien angewandt:

 

·     die unbeweglichen Güter können bewertet werden:

-     zum Gebrauchswert, der aufgrund von Standardkosten des Quadratmeters (für die Gebäude) oder von Standardkosten bezogen auf gewisse Leistungsparameter (für Maschinen und maschinelle Anlagen) und Abschlägen aufgrund des Alters festgelegt wird,

-     zum Marktwert, geschätzt vom technischen Amt oder von eigens dazu beauftragten Experten, falls ein entsprechender Markt existiert,

-     aufgrund der Parameter für die Katastralbewertung; dazu ist es notwendig, dass für jedes Gut der Katastertarif, die Konsistenz, der Katasterertrag und der bezügliche Multiplikator eingeholt wird.

 

Diese Anlagegüter werden zum Nettowert eingetragen, ohne Berechnung der vorherigen Abschreibung. Sie werden ab dem Datum der Eröffnungsvermögensaufstellung abgeschrieben.

 

Der Wert der unbeweglichen Güter im Eigentum des Landes, die von den Sanitätsbetrieben verwendet werden, muss auch den Wert, der vom Land und/oder den Sanitätsbetrieben ausgeführten Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung, Restrukturierung und Reparatur umfassen, die innerhalb des Datums der Eröffnung der Vermögensaufstellung durchgeführt worden sind, enthalten.

Die eventuellen Aktiva oder Passiva finanzieller Natur, die sich auf diese Investitionen beziehen (Forderungen für Investitionsbeiträge, die noch einzuheben sind und Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten der betreffenden Leistungen) werden in den entsprechenden Forderungs- und Verbindlichkeitsposten eingetragen.

 

·     die beweglichen Güter werden mittels Angleichung an die durchschnittlichen Werte der Güter derselben Art, die im selben Jahr gekauft worden sind, bewertet und eingeschrieben.

 

Sobald der Anschaffungswert der Anlagegüter feststeht, muss dieser um den bezüglichen Abschreibungsfonds, der aus den Abschreibungen, die in jedem Geschäftsjahr für alle abschreibbaren Güter vorgenommen worden sind berichtigt werden (es wird daran erinnert, dass die Grundstücke und die in Bau befindlichen Anlagen nicht der Abschreibung unterliegen)

Hinsichtlich Kriterien, Modalitäten und Abschreibungssätze wird auf die Richtlinien ”Kriterien und Modalitäten der Erfassung, Bewertung und Abschreibung der immateriellen und materiellen Anlagegüter ” verwiesen.

 
Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14 und der “Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten” bleiben aufrecht.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die immateriellen und materiellen Anlagegüter im Eigentum der Sanitätsbetriebe dargestellt.

Bei den Eröffnungsbuchungen ist es natürlich notwendig, die Konten des Kontenplans zu nennen und nicht die, die vom Bilanzmuster vorgesehenen Aggregierungen.

 
Der Wert der immateriellen Anlagegüter, der in die Eröffnungsvermögensaufstellung eingetragen wird, ist bereits durch die Abschreibungen berichtigt. Dieser berichtigte Betrag wird in die jeweiligen Posten der Klasse A.I die im Muster der Vermögensaufstellung des Landes vorgesehen sind und als Gegenbuchung im Konto “Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens”, das zur Klasse I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens gehört, eingetragen.
 

Der Anschaffungswert der verschiedenen materiellen Anlagegüter und der bezüglichen Abschreibungsfonds, werden getrennt in die jeweiligen Posten der Makro-Klasse A.II eingetragen.

Auch in diesem Fall erfolgt die Gegenbuchung auf dem Konto “Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens”, das zur Klasse I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens gehört.

 

Immaterielles Anlagevermögen

an

Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens


Materielles Anlagevermögen

an

Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens


Anfangsbewertungsrücklage des Anlagevermögens

an

Abschreibungsfonds


Wie bereits erwähnt, darf der Wert der unbeweglichen Güter, die von den Sanitätsbetrieben genützt werden, aber im Eigentum des Landes sind, nicht in der Vermögensaufstellung der Sanitätsbetriebe selbst eingetragen, sondern er muss in den Ordnungskonten unter “Güter Dritter” verbucht werden.

 

Die Eröffnugsbuchung ist die folgende:

 

Güter des Landes

an

Land K/Güter bei uns


 

2     FINANZANLAGEVERMÖGEN

 
Das Finanzanlagevermögen wird in zwei buchhalterische Kategorien unterteilt: die Forderungen und die Wertpapiere.
 
Die betreffenden Posten der Vermögensaufstellung sind jene, die in der Klasse A.III, “Finanzanlagevermögen” enthalten sind, und zwar:

1     Forderungen an:

a)     Land

b)     Sanitätsbetriebe des Landes

c)     Vorschüsse auf INPDAP Fonds (Art. 4 LG 10/95)

d)     sonstige

2     Wertpapiere

 
Die Forderungen stellen das Recht dar, von Dritten bestimmte Beträge innerhalb bestimmter Fristen einzufordern.
 
Der Wert des finanziellen Anlagevermögens besteht hauptsächlich aus den Forderungen des Sanitätsbetriebes gegenüber dem Land oder anderen Körperschaften, ausgenommen die Vorschüsse auf INPDAP Fonds ex art. 4 LG 10/95, aufgrund von Zuweisungen für Investitionsbeiträge.
 
Diese Forderungen müssen ausgehend von der Überprüfung der aktiven Rückstände des III Titel der Einnahmen der Bilanz gemäß Finanzbuchhaltung erhoben werden (die Mehrzuweisungen, die sich aus der Wiedereintragung der verfallenen Rückstände der Einnahmen von Investitionsbeiträgen ergeben, inbegriffen).
Der Wert der Forderung ist der Nominalwert der Differenz des zugewiesenen Betrages und des zum Datum der Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung bereits vom Sanitätsbetrieb eingehobenen Anteils.
Die Rückstände der Investitionsausgaben, Titel II, (die Mehrzuweiseungen, die sich aus der Wiedereintragung der verfallenen Rückstände der Einnahmen von Investitionsausgaben ergeben, inbegriffen), die eine Zweckbindung für eine noch nicht getätigte Investition darstellen, deren Realisierung aber bindend ist, müssen in die Passiva in der Klasse A.I “Ausstattungskapital”  des Nettovermögens, im Konto ”Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen”.
Der Anteil der passiven Rückstände bezüglich bereits erhaltene oder zu erhaltende aber noch nicht gezahlte Rechnungen, wird als Verbindlichkeit gegenüber Lieferanten verbucht.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

 
Der Wert der Forderungen wird in den Aktiva, Klasse A.III “Finanzanlagevermögen” auf den jeweiligen Konten verbucht und zwar mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundenen Investitionen” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens eingetragen werden
 

Finanzanlagevermögen

(Forderungen)

an

Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen


Im Fall, dass AKTIVE RÜCKSTÄNDE > PASSIVE RÜCKSTÄNDE, und deshalb die durchzuführenden Investitionen größer sind als die bezüglichen Einzahlungen der Investitionsfinanzierungen, wird die Differenz auf der Haben-Seite des Postens “Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” verbucht.
 

Forderungen

an

VERSCHIEDENE

Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen
Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva
 
Im umgekehrten Fall, dass AKTIVE RÜCKSTÄNDE < PASSIVE RÜCKSTÄNDE, und deshalb die durchzuführenden Investitionen kleiner sind als die bezüglichen Einzahlungen der Investitionsfinanzierungen, wird die Differenz im Soll des Postens “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” verbucht.
 

VERSCHIEDENE

Forderungen

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva

an

Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen

 
 
Die Eintragung des Wertes der Vorschüsse auf INPDAP Fonds im finanziellen Anlagevermögen geschieht aufgrund des Landesgesetzes 10/95, welches vorsieht, dass die Bediensteten mit den erforderlichen Voraussetzungen an den Sanitätsbetrieb das Ansuchen um einen Vorschuss auf die angereifte Dienstabfertigung richten können (INPDAP FONDS).
 
Im Zuge des Vorschusses auf den INPDAP-Fonds tritt der Sanitätsbetrieb an die Stelle des Bediensteten als Inhaber der Forderung gegenüber dem Institut.
Die Forderung wird erst bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Bediensteten zurückgezahlt.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

 
Der Wert der Vorschüsse auf den INPDAP-Fonds wird in den Aktiva, Klasse A.III “Finanzanlagevermögen” auf den jeweiligen Konten verbucht und zwar mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens eingetragen.
 

Finanzanlagevermögen

(Vorschüsse auf INPDAP Fonds)

an

Reserve für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen

 
Die in dieser Kategorie zu verbuchenden Wertpapiere sind für einen dauerhaften Verbleib im Wertpapierportfolio des Betriebes bestimmt. Dies ist der Fall bei Wertpapieren des Staates oder Obligationen im Allgemeinen, die mittels Schenkungen erworben worden sind, und die gemäß dem Willen des Gebers nicht vor Fälligkeit veräußert werden dürfen.
Die für die Wertpapiere festzusetzende Wert ist der niedrigere der beiden Werte, Anschaffungswert zuzüglich Zusatzkosten und abzüglich Zinsen oder Marktwert.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

 

Der Wert der Wertpapiere wird in den Aktiva, Klasse A.III “Finanzanlagevermögen” verbucht, mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens.

 

Finanzanlagevermögen

(Wertpapiere)

an

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva


3     LAGERBESTÄNDE

Die Lagerbestände schließen alle Güter im Eigentum des Sanitätsbetriebes ein, die für die Erstellung der Leistungen des Sanitätsbetriebes im Zuge seiner normalen Tätigkeit bestimmt sind (und eventuell die für den Verkauf bestimmten Güter) wie Fertigwaren und –produkte, Halbfabrikate und Rohstoffe.

 

Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind jene der Klasse B.I des Umlaufvermögens “Lagerbestände” und zwar:

 

I.     Lagerbestände

1     medizinische

2     nicht medizinische
 

Das Verfahren zur Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung hinsichtlich der oben genannten Posten sieht drei Phasen vor:

 

a)     die außerordentliche Inventur der Lagerbestände,

b)     die Erstellung des Lagerinventars,

c)     die Bewertung der Lagerbestände.

 

a)     Außerordentliche Inventur

Die außerordentliche Inventur der Bestände (medizinische und nicht medizinische) besteht in der Tätigkeit, die darauf abzielt, den physischen Bestand der Verbrauchsgüter im Eigentum des Sanitätsbetriebes zu erfassen (die Güter, die noch geliefert werden und die sich bei Dritten befinden inbegriffen).
 

Sind die Bestände auf mehrere Orte (Magazine) verteilt, ist es notwendig, das allgemeine Inventar in mehrere Teilinventare aufzuteilen, die sich auf die jeweiligen Orte beziehen. Berücksichtigt man die für die physische Erhebung der Bestände notwendigen technisch-logistischen Zeiten, ist es möglich, die Teilinventare zu unterschiedlichen Zeiten zu erstellen (“Rotationsinventur”). Wird die Inventur zum Datum des Abschlusses durchgeführt, entsprechen die Bestände der physischen Zählung, im Fall der Rotationsinventur, wenn das Datum der einzelnen Teilinventuren nicht mit dem Datum des Abschlusses übereinstimmt, ist es notwendig, dass das Inventar um die Ein- und Ausgänge, die zwischen dem Datum der Inventur und dem Datum des Abschlusses stattgefunden haben, zu berichtigen.

 

Während der außerordentlichen Inventur müssen die eigens eingerichteten Arbeitsgruppen von jedem Gut folgende Merkmale erheben:

 

·     Artikelkodex,

·     Beschreibung des Artikels,

·     die physisch festgestellte Menge.

 
Bei Beendigung der Inventurarbeiten sind für jeden erhobenen Bereich die oben genannten Daten der inventarisierten Waren verfügbar.
 

b)     Erstellung des buchhalterischen Lagerinventars

Nach Durchführung der physischen Erhebung der Güter ist es notwendig, den Vergleich zwischen den physisch erhobenen Gütern und der von der Magazinbuchhaltung ermittelten Menge anzustellen.

 

Falls erhebliche Unterschiede bestehen, ist es vor allem angebracht, die Ergebnisse der physischen Zählung zu prüfen und dann, wenn nötig, die richtige Mengenangabe in die Magazinbuchhaltung einzugeben.

 

c)     Bewertung der Magazinbestände

Damit die Bestände bewertet werden können, ist es notwendig, die Mengen der gesamten, in allen für das Inventar relevanten Bereichen erhobenen Bestände mit der verwendeten Methode zu bewerten.

 

Bezüglich Bewertung der Magazinbestände wird auf die Richtlinie ”Kriterien und Modalitäten der Erhebung und Bewertung der Magazinbestände” verwiesen.

 

Die Bestimmungen des Landesgesetzes 14/2001 bleiben aufrecht.

 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

Der endgültige Wert der Bestände wird im Posten der Aktiva Klasse B.I mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Anfangsbewertungsrücklage der Vorräte” der Klasse I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens eingetragen.

 

Lagerbestände

an

Anfangsbewertungsrücklage der Vorräte


 
4     FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN

Die Feststellung des Wertes der Forderungen und Verbindlichkeiten für die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung setzt deren genaue Ermittlung und Bewertung zum Datum, das für die Eröffnung festgelegt worden ist, voraus.

 
Forderungen

Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind jene, die in der Klasse B.II der Aktiva enthalten sind:

 

II. Forderungen gegenüber:

 

1     Land

2     Sanitätsbetrieben des Landes

3     Sanitätsbetrieben außerhalb des Landes

4     Anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften

5     Ärar

6     Anderen

 

Die Forderungen des Umlaufvermögens werden in den verschiedenen, von der Vermögensaufstellung vorgesehenen Posten gemäß dem Kriterium der Kompetenz der entsprechenden Erträge (die sogenannten auszustellenden Rechnungen inbegriffen, das heißt die Forderungen für vor dem Datum des Jahresabschlusses erbrachte Dienste, für die aber innerhalb dieser Frist keine Rechnung ausgestellt worden ist), wenn eine Verpflichtung Dritter gegenüber dem Sanitätsbetrieb entstanden ist, eingetragen.

Für jeden Posten der Forderungen, werden, wie es vom Gesetz verlangt wird, die Beträge je nach dem, ob sie innerhalb von 12 Monaten einziehbar sind oder erst nachher, getrennt ausgewiesen.

Die Forderungen müssen zu ihrem angenommen einbringbaren Wert eingetragen werden, wobei ihr Nominalwert, berichtigt um die Abwertungen wegen eventueller Forderungsausfälle, getrennt ausgewiesen werden muss. Die Abwertung der zum Datum der Eröffnung der Vermögensaufstellung bestehenden Forderungen mittels eigenem Fonds (Wertberichtigung zu Forderungen), muss alle bereits aufgetretenen Situationen berücksichtigen, welche Verluste mit sich bringen können (Insolvenzen, Anfechtungen usw.) und jene, die mit mathematisch–statistischen Systemen geschätzt werden können und auf der Erfahrung mit den Kunden, mit denen der Sanitätsbetrieb zusammenarbeitet, beruhen.

 

Es ist deshalb notwendig, für jede Forderung die folgenden Informationen zu sammeln:

·     Schuldner,

·     Nominalwert,

·     Fälligkeit,

·     Risikograd der Uneinbringlichkeit.

 
Verbindlichkeiten
 
Die Verbindlichkeiten stellen die Verpflichtung dar, bestimmte Beträge zu bestimmten Fälligkeiten an eindeutig identifizierte Subjekte, zu zahlen.
Die Verbindlichkeiten stammen gewöhnlich von Operationen für den Erwerb von Produktionsfaktoren. Eine Verbindlichkeit ist in dem Moment in die Bilanz einzutragen, in welchem die Operation des Erwerbes stattgefunden hat, welche die Verbindlichkeit verursacht hat, das heißt, in dem Moment, in dem der Sanitätsbetrieb das Gut oder die Dienstleistung erhalten hat.
 
Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind in der Makroklasse D der Passiva enthalten. Es sind:

1     Darlehen

2     Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a)     gegenüber mit dem Schatzamt betrauten Kreditinstitut

b)     gegenüber anderen Kreditinstituten

3     Verbindlichkeiten gegenüber dem Land

4     Verbindlichkeiten gegenüber Sanitätsbetrieben des Landes

5     Verbindlichkeiten gegenüber Sanitätsbetrieben außerhalb des Landes

6     Verbindlichkeiten gegenüber anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften

7     Verbindlichkeiten gegenüber Fürsorgekörperschaften

8     Steuerschulden

9     Verbindlichkeiten gegenüber dem Personal

10     Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten

11     Sonstige Verbindlichkeiten

 
Die verschiedenen Verbindlichkeitsposten, die vom Muster der Vermögensaufstellung vorgesehen sind, nehmen alle sicheren Passiva (für welche die Verpflichtung besteht, an ein bestimmtes Subjekt einen Geldbetrag zu entrichten), deren Betrag zum Datum der Fälligkeit festgelegt ist. Wie vom Gesetz vorgesehen, werden für alle Verbindlichkeitsposten die Beträge, je nach dem, ob sie innerhalb von 12 Monaten zu tilgen sind oder später, getrennt ausgewiesen.
 
Die Verbindlichkeiten werden zu ihrem Nominalwert eingetragen, als Gegenleistung für bis zum Datum des Jahresabschlusses erhaltene Güter oder Dienstleistungen (auch die zu erhaltenden Rechnungen stellen Verbindlichkeiten dar, und zwar Verbindlichkeiten aufgrund von abgelieferten Gütern oder erbrachten Dienstleistungen für welche noch keine Rechnung eingegangen ist).
 
Für die Erfassung und Bewertung der Forderungen und Verbindlichkeiten, die in der Eröffnungsvermögensaufstellung einzutragen sind, ist es notwendig, zuerst auf der Grundlage der Ergebnisse der allgemeinen Buchhaltung, alle ausgestellten oder erhaltenen Dokumente zu zählen, von welchen die entsprechende Ein- oder Zahlung noch nicht erfolgt ist.
 
Die Bewertung der Forderungs- oder Verbindlichkeitsposten, denen keine Dokumente zu Grunde liegen, stützt sich auf die Analyse der Ergebnisse der Finanzbuchhaltung.
 
In diesem Fall ist es allerdings notwendig, zwischen zwei unterschiedlichen Situationen der Ausgabekapitel zu unterscheiden, und zwar, ob sogenannte “Schattenschulden”, die in den passiven Rückständen der jeweiligen Bilanz der Finanzbuchhaltung nicht enthalten sind, vorhanden sind oder nicht.
 

1)     Bei den Kapiteln, mit denen keine Schattenschulden verbunden sind (für welche sich die Erhebungen der Finanzbuchhaltung zu Jahresende als zuverlässig erweisen), geht man zur Analyse der Restbestände der Finanzbuchhaltung zum Eröffnungsdatum über.

Deshalb ist es notwendig:

·     die aktiven und passiven Rückstände (bezüglich) der vorherigen Haushaltsjahre Kapitel für Kapitel zu bestimmen,

·     die Rückstände von den Zweckbindungen und Feststellungen, die keine tatsächlichen Verbindlichkeiten oder Forderungen darstellen, gemäß den Grundsätzen, welche die Führung der allgemeinen Buchhaltung regeln, zu bereinigen,

·     die Rückstände, welche tatsächliche Verbindlichkeiten und Forderungen darstellen, in die Eröffungsvermögensaufstellung zu übertragen und sie nach den geeigneten Posten zu klassifizieren.

 

2)     Für die Kapitel, mit denen ”Schattenschulden” verbunden sind, (für welche die Erhebungen der Finanzbuchhaltung zu Ende des Geschäftsjahres sich als nicht zuverlässig erweisen) ist es nicht möglich, die passiven Rückstände der Finanzbuchhaltung in Verbindlichkeiten zu übersetzen, sondern es ist notwendig, den Wert der erhaltenen Güter und Dienstleistungen, die am Ende des Geschäftsjahres noch nicht bezahlt worden sind,  außerbuchhalterisch zu bestimmen.

 
Der Teil der passiven Rückstände, die für (zweckgebundene), laufende Ausgaben bestimmt sind und für die in den Geschäftsjahren vor der Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung noch keine von ihnen zu deckende Kosten entstanden sind, stellt passive Rechnungsabgrenzungen dar, und zwar für den Teil der noch nicht entstanden Kosten. Diese passiven Rechnungsabgrenzungen kompensieren den Anteil der bereits zugewiesenen zweckbestimmten Beiträge, die in den auf das Datum der Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung folgenden Geschäftsjahren entstehenden Kosten von zweckbestimmten Projekten decken werden.
 
Die Eröffnungsbuchungen

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

Der endgültige Wert der Forderungen wird im Posten der Aktiva Klasse B.II mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.

 

Forderungen

an

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva


Der endgültige Wert der Verbindlichkeiten wird im Posten der Passiva Makroklasse D, im bezüglichen Posten, mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.

 
Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva

an

Verbindlichkeiten


 
5     FINANZAKTIVA, DIE NICHT ANLAGEVERMÖGEN SIND
Die Finanzaktiva, die nicht Anlagevermögen sind, werden von den Wertpapieren gebildet, die kein Finanzanlagevermögen bilden, das heißt von jenen, die kurzfristig gehalten werden.
Diese Wertpapiere sind, je nach dem, welcher Wert niedriger ist, entweder zum Anschaffungswert, zuzüglich Zusatzkosten und abzüglich eventueller Rechnungsabgrenzungen für Zinsen, oder zum geschätzter Marktwert zu bewerten.
 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

 

Der Wert der kurzfristigen Wertpapiere wird in den Aktiva, Klasse B.III ”Finanzielles Vermögen, das nicht Anlagevermögen darstellt” eingetragen mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.

 

Finanzielles Vermögen, das nicht Anlagevermögen darstellt

an

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva


 
6     LIQUIDE MITTEL
Die liquiden Mittel bestehen aus den liquiden Fonds des Sanitätsbetriebes.
 
Den Wertes der liquiden Mittel erhält man mittels Feststellung des Nominalwertes des zum Datum, das für die Erstellung der Eröffnungsvermögensaufstellung festgesetzt worden ist, verfügbaren Saldo bei:
 

·     den Ökonomats- und Leistungskassen des Sanitätsbetriebes,

·     dem mit dem Schatzamt betrauten Kreditinstitut,

·     der Banca d’Italia,

·     eventuellen anderen Kreditinstituten,

·     den Kontokorrentkonten und den Postdepots des Sanitätsbetriebes,

·     den Frankiermaschinen.

 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betreffenden Posten dargestellt.

Es versteht sich von selbst, dass bei den Eröffnungsbuchungen auf die Konten des Kontenplans Bezug genommen werden muss und nicht auf die Aggregierungen des Musters der Vermögensaufstellung.

 

Der Wert der liquiden Mittel wird in den Aktiva, Klasse B.IV ”Liquide Mittel” eingetragen mit der Gegenbuchung auf dem Konto “Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I “Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.

 

Liquide Mittel

an

Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”


7     BERECHTIGUNGSFONDS DER AKTIVA
Die Berichtigungsfonds der Aktiva enthalten die Fonds, die für die Wertberichtigung der Vermögenselemente bestimmt sind, damit ihrem eventuellen Wertverlust Rechnung getragen wird. Diese Fonds werden von den Posten, auf die sie sich beziehen, abgezogen. Sie befinden sich also auf der Aktivseite als Abzug des jeweiligen Postens.
 
Die Berichtigungsfonds der Aktiva enthalten die folgenden Posten:
 

1     Abwertungsfonds Magazin

2     Wertberichtigungen zu Forderungen

3     Sonstige Wertberichtigungsfonds der Aktiva

 
Die ”Wertberichtigungen zu Forderungen” enthalten im Besonderen die Rückstellungen des Sanitätsbetriebes für die Abdeckung des Risikos der Forderungsausfälle (sofern es sich um ein Risiko handelt, das in quantitativer und qualitativer Hinsicht abschätzbar ist, um eine zuverlässige Vorausschätzung zu ermöglichen).
 
Die Sanitätsbetriebe sind angehalten, die Kriterien, die sie für die Festsetzung der einzelnen Fonds anwenden, zu erläutern, die eventuell in der Eröffnungsvermögensaufstellung enthalten sind.
 
 
8     RISIKO- UND ABGABENRÜCKSTELLUNGEN
Die Risiko- und Abgabenrückstellungen werden von den Beträgen gebildet, die zurückgestellt werden, um folgende Passiva abzudecken:
 

·     bestimmte Passiva,

·     Passiva, deren Vorhandensein sicher (Ausgabenrückstellung) oder wahrscheinlich ist (Risikorückstellung),

·     Passiva, von denen bei Jahresabschluss entweder die Höhe oder das Datum des Auftretens unbestimmt ist.

 
Obwohl die rechtlichen Bestimmungen keine spezifischen Kriterien für die Bewertung dieser Rückstellungen vorsehen, (und deshalb der Bestimmung des Wertes der Rückstellungen in der Eröffnungsvermögensaufstellung) ist es dennoch unumgänglich, sich bei der Bestimmung der Zuweisungen, an die allgemeinen Grundsätze für die Erstellung der Haushaltsrechnung, vorgesehen vom gesetzesvertretenden Dekret 127/91, zu richten und insbesondere an den Grundsätzen der Abgrenzung und der Vorsicht, aufgrund derer alle Aufwendungen, die nach dem Datum des Abschlusses der Haushaltsabrechnung bestritten wurden, die aber wirtschaftlich in die Abrechnungsperiode gehören, in die Haushaltsabrechnung eingetragen werden müssen. Wenn diese Kosten die oben definierten Eigenschaften aufweisen, werden sie in Risiko- und Abgabenfonds eingetragen.
 
Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind in der Makroklasse B:
 

1     Rückstellungen für Steuern

2     Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das bedienstete Personal

3     Rückstellungen für Risiken
4     Sonstige Rückstellungen
 
 

1     Rückstellungen für Steuern

Der Posten ”Rückstellungen für Steuern” enthält nur die Passiva für wahrscheinliche Steuern, deren Betrag und/oder deren Datum des Auftretens unbestimmt sind (zum Beispiel, für mögliche Feststellungen oder für ein laufendes Rechtsstreit mit der Finanzbehörde) oder für aufgeschobene Steuern.
 

2     Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das Personal

Die Rückstellungen enthalten die folgenden Posten:

·     Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das bedienstete Personal (Produktivitätssteigerungsprämien, Überstunden, Entschädigungen, sonstige zusätzliche Vergütungen, zu liquidierende Sozialabgaben, sonstige Abgaben),

·     Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das vertragsgebundene Personal,

·     Rückstellungen für Vertragserneuerungen für das bedienstete Personal,

·     Rückstellungen für Erneuerungen der Abkommen für das vertragsgebundene Personal,

·     Rückstellung für Ausgaben für das Personal im Ruhestand.

 
Der in den Rückstellungen für zu liquidierende Abgaben für das bedienstete und vertragsgebundene Personal einzutragende Betrag entspricht der Summe der Personalkosten, die nach dem Datum der Eröffnung der Anfangsvermögensaufstellung liquidiert werden, aber in den vorherigen Geschäftsjahren aufgrund von Schätzungen der dafür zuständigen Ämter angereift sind und deshalb wirtschaftlich in diese vorherigen Geschäftsjahre gehören.
 
Der in den Rückstellungen für Vertragserneuerungen für das bedienstete Personal und für Erneuerungen der Abkommen für das vertragsgebundene Personal einzutragende Betrag entspricht den eventuellen Ausgaben, welche durch die oben genannten Vertragserneuerung hervorgerufen werden, wirtschaftlich aber in die Geschäftsjahre vor dem Datum der Anfangsvermögensaufstellung gehören, die aber zu einem Zeitpunkt nach diesem Datum festgelegt und/oder liquidiert werden.
Die Daten und die Berechnungsmodalitäten werden vom Land festgelegt.
 
Der in den Rückstellungen für Ausgaben für das Personal im Ruhestand einzutragende Betrag entspricht den Kosten, die sich auf Geschäftsjahre vor dem Datum der Eröffnung beziehen und sich aus der Anwendung von Verträgen, die für diese Geschäftsjahre gelten, ergeben. Die Höhe der aufgrund dieser Verträge noch zu liquidierenden Beträgen wirkt sich auf die Festlegung der Behandlung des Personals im Ruhestand aus, das aus dem Dienst ausgeschieden ist und im Zeitraum, für welchen die Verträge gelten, ein Recht auf Pension hat.
Die Berechnung erfolgt ”ad personam”.
 
3     Rückstellungen für Risiken
Diese Rückstellungen enthalten folgende Posten:

·     Rückstellungen für Streit und Schiedssachen und Schadenersatz,

·     sonstige Rückstellungen für Risiken,

·     Rückstellungen für Wechselkursschwankungen.

 
Der in den Rückstellungen für Risiken einzutragende Betrag entspricht den aufgrund der Schätzung der zuständigen Ämter angenommenen Passiva aus den Geschäftsjahren vor der Eröffnung der Vermögensaufstellung.
 
4     Sonstige Rückstellungen
Diese Rückstellungen enthalten die folgenden Posten:

·     Rückstellungen für zu liquidierende Zahlungen an vertragsgebundene Einrichtungen,

·     Rückstellungen für sonstige zu liquidierende Abgaben,

·     Rückstellungen für Angleichungen der Tarife und für Erneuerungen der Vereinbarungen.

 
Auch in diesem Fall entspricht der in die oben genannten Rückstellungen einzutragende Betrag den aufgrund der Schätzung der zuständigen Ämter angenommenen Passiva aus den Geschäftsjahren vor der Eröffnung der Vermögensaufstellung.
 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betroffenen Posten dargestellt.

 

Bei den Eröffnungsbuchungen muss auf die Konten des Kontoplans Bezug genommen werden und nicht auf die Aggregierung des Musters der Vermögensausfstellung.

 
Der Betrag der Rückstellungen für Risiken und Abgaben wird in der Makroklasse B der Passiva mit der Gegenbuchung auf dem Konto ”Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”, das der Klasse A.I Ausstattungskapital des Nettovermögen angehört.
 
 

Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva

an

Risiko- und Abgabenrückstellungen


 
9     ABFERTIGUNGSFONDS
Die Abfertigungsfonds (Makroklasse B der Passiva der Vermögensaufstellung) beinhalten die folgenden Posten:

1     Rückstellungen für Leistungsprämie (SUMAI),

2     Abfertigungsfonds,

3     Ergänzungsfonds für Dienstprämie LG 10/95.

 
 
1     Rückstellungen für Leistungsprämie (SUMAI)
In die Rückstellungen für Leistungsprämie (SUMAI) fließen jährlich die Zuweisungen für Rückstellungen für Kosten, die für jeden Mitarbeiter, der im Genuss der Leistungsprämie SUMAI kommt, angereift sind und die zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der betreffenden Person ausgezahlt werden. Beim Erstellen der Vermögensaufstellung wird deshalb der gesamte Fonds für den bis zu diesem Datum angereiften Teil eingerichtet.
Die Berechnung erfolgt ”ad personam”.
 
2      Abfertigungsfonds
Der Abfertigungsfonds beinhaltet die Rückstellungen für die Auszahlung der Abfertigungen. Es handelt sich um einen Fonds, in welchen die Kosten der Abfertigungen für jeden einzelnen Mitarbeiter, die bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem betreffenden Mitarbeiter ausgezahlt werden, zurückgestellt werden.
Bei der Eröffnung der Vermögensaufstellung wird deshalb der gesamte Fonds für den bis zu diesem Datum angereiften Teil eingerichtet.
 
3     Ergänzungsfonds für Dienstprämie LG 10/95
Der “Ergänzungsfonds für Dienstprämie LG 10/95 ist vom Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10 vorgesehen.
Für die Bediensteten der Sanitätsbetriebe reift im Laufe von deren Dienstzeit die Dienstprämie an. Das oben genannte Gesetz bestimmt, dass die Sanitätsbetriebe des Landes die Dienstprämie mit einem Anteil zu eigenen Lasten ergänzen müssen.
Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: die Ergänzung stellt eine weitere Aufwendung dar, die sich auf die Arbeitskosten auswirkt; außerdem kann diese Aufwendung gemäß dem Grundsatz der Abgrenzung, nicht vollständig dem Geschäftsjahr, in dem die entsprechende Auszahlung erfolgt, angerechnet werden (Jahr des Austritts aus dem Dienst des Mitarbeiters), sondern sie muss allen Geschäftsjahren, in denen der Bedienste im Sanitätsbetrieb tätig war, proportional angerechnet werden.
In Befolgung des Grundsatzes der Abgrenzung ist es notwendig, einen eigenen Fonds in der Anfangsvermögensaufstellung zu erstellen, in dem die bis zur Eröffnung für alle Bediensteten, die ein Recht darauf haben, angereiften Anteile der ergänzenden Dienstprämie, zurückgestellt werden, und zwar nach den Grundsätzen und Modalitäten, die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind und aufgrund der von den Personalabteilungen gelieferten Daten.
 
 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betroffenen Posten dargestellt.

Bei den Eröffnungsbuchungen muss auf die Konten des Kontoplans Bezug genommen werden und nicht auf die Aggregierung des Musters der Vermögensausfstellung.

 
Der Betrag des ”Abfertigungsfonds” wird in der Makroklasse C der Passiva mit der Gegenbuchung auf dem Konto ”Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva” der Klasse A.I ”Ausstattungskapital” des Nettovermögens verbucht.
 

Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva

an

Rückstellungen für Abfertigungsfonds


 
10     AKTIVE UND PASSIVE RECHNUNGSABGRENZUNGEN
Die Rechnungsabgrenzungen sind Teile von Aufwendungen und Erträgen, die wirtschaftlich zwei oder mehreren Geschäftsjahren zuzuordnen sind. Die Höhe der Beträge der verschiedenen Teile entspricht dem Verhältnis der Länge der zeitlichen Zugehörigkeit zu den verschiedenen Geschäftsjahren.
 
Die betroffenen Posten der Vermögensaufstellung sind in der Makroklasse C der Aktiva und E der Passiva.
 
Zum endgültigen Datum für die Abfassung der Anfangsvermögensaufstellung, müssen folgende Werte definiert sein:
 
 

·     fremde Rückstände, das sind Teile von Erträgen, die wirtschaftlich in das abzuschließende Geschäftsjahr gehören, aber erst in den folgenden Geschäftsjahren gezahlt werden (ein typisches Beispiel sind Teile von Raten, die im Nachhinein gezahlt werden, und die sich auf einen Zeitraum beziehen, der sich vor und nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres erstreckt, Aktivzinsen mit Liquidierungsdatum, das nicht mit dem Datum der Haushaltsabrechnung übereinstimmt usw.),

 

·     eigene Vorauszahlungen, das sind Anteile von Aufwendungen, die innerhalb des Abschlusses des Geschäftsjahres getragen worden sind, wirtschaftlich aber in nachfolgende Geschäftsjahre gehören (zum Beispiel Anteile von passiven Raten, von Versicherungsprämien, von Abonnements, von Gebühren, von Passivzinsen usw., deren Zahlung im Voraus erfolgt, die sich auf Zeiträume beziehen, die sich vor und nach dem Datum des Geschäftsabschlusses erstrecken),

 

·     eigene Rückstände, das sind Anteile von Aufwendungen, die wirtschaftlich in das abzuschließende Geschäftsjahr gehören, aber erst in späteren Geschäftsjahren bezahlt werden (zum Beispiel Anteile von passiven Raten, von Versicherungsprämien, von Abonnements, von Gebühren, von Passivzinsen usw., die im Nachhinein gezahlt werden und sich auf Perioden beziehen, die sich vor und nach dem Datum des Geschäftsabschlusses erstrecken),

 

·     fremde Vorauszahlungen, das sind Anteile von Erträgen, die innerhalb des Abschlusses des Geschäftsjahres erhalten worden sind, wirtschaftlich aber in nachfolgende Geschäftsjahre gehören (zum Beispiel Anteile von aktiven Raten, von Aktivzinsen usw, deren Zahlung im Voraus erfolgt, die sich auf Zeiträume beziehen, die sich vor und nach dem Datum des Geschäftsabschlusses erstrecken).

 
 
Die Eröffnungsbuchungen
 

In der Folge wird das Modell der Eröffnungsbuchungen für die betroffenen Posten dargestellt.

 

Bei den Eröffnungsbuchungen muss auf die Konten des Kontoplans Bezug genommen werden und nicht auf die Aggregierung des Musters der Vermögensausfstellung.

 

Der Wert der fremden Rückstände und der eigenen Vorauszahlungen wird in der Makroklasse C, ”Rechnungsabgrenzungen”, der Wert der eigenen Rückstände und fremden Vorauszahlungen in der Makroklasse E ”Rechnungsabgrenzungen” verbucht. Die Gegenbuchung beider Werte erfolgt auf dem Konto ”Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”, das der Klasse A.I ”Ausstattungskapital” des Nettovermögens angehört.

 
 

Aktive Rechnungsabgrenzungen

an

Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”,


Rücklage/Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva”,

an

Passive Rechnungsabgrenzungen


 
11     DAS NETTOVERMÖGEN
Das Nettovermögen stellt die Differenz zwischen dem Wert aller Elemente der Aktiva des Betriebsvermögens (Anlagevermögen, Lagerbestände, Forderungen, Finanzaktiva, Kassa, aktive Rechnungsabgrenzungen) und dem Wert aller Elemente der Passiva (Verbindlichkeiten, Risikorückstellungen und künftige Ausgaben, passive Rechnungsabgrenzungen), die zu einem vorher festgesetzten Zeitpunkt gebildet wird (im spezifischen Fall handelt es sich dabei um das Datum für die Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung).
 
Bei der Erstellung der ersten Vermögensaufstellung wird das Nettovermögen ausschließlich vom ”Ausstattungskapital” gebildet (Klasse A.I), welches das darstellt, was für die Privatbetriebe das Gesellschaftskapital ist, oder das Kapital, das für die Gründung eingebracht worden ist; anders ausgedrückt, bei der Erstellung der Anfangsvermögensaufstellung bildet der Wert des Ausstattungskapitals den einzigen Posten des Nettovermögens.
 
Was die Zusammensetzung des Ausstattungskapitals betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es aus vier verschiedenen Posten besteht:
 

·     Anfangsbewertungsrücklage des Analgevermögens: der eingetragene Wert ist gleich dem Netto-Wert des materiellen und immateriellen Anlagevermögens zum Datum der Anfangsvermögensaufstellung, der aus der außerordentlichen Inventur und Bewertung hervorgeht,

 

·     Rücklage für in vorherigen Geschäftsjahren zweckgebundene Investitionen: der eingetragene Wert ist gleich dem Wert der passiven Rückstände der Geschäftsjahre vor dem Datum der Anfangsvermögensaufstellung, welche die Zweckbindungen für noch nicht durchgeführte aber verpflichtende Investitionen darstellen,

 

·     Anfangsbewertungsrücklage der Vorräte: der eingetragene Wert ist gleich dem Wert der Sanitären und nichtsanitären Vorräte zum Datum der Anfangsvermögensaufstellung, welcher aus der physischen Erhebung der Bestände und der entsprechenden Bewertung hervorgeht,

 

·     Rücklage / Fehlbetrag für sonstige Anfangsaktiva und Anfangspassiva: der eingetragene Wert ist gleich der Differenz zwischen dem Wert der in der Anfangsvermögensaufstellung wiedergegebenen sonstigen Aktiva und dem Wert der in der Anfangsvermögensaufstellung wiedergegebenen sonstigen Passiva, das heißt, gleich jener Posten, die nicht in die vorher genannten Rücklagen fallen. Der eingetragene Wert stellt also im Wesentlichen den Saldo des Ergebnisses der vorherigen Geschäftsjahre dar.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction Beschluss vom 8. Januar 2019, Nr. 13
ActionAction Beschluss vom 29. Januar 2019, Nr. 18
ActionAction Beschluss vom 29. Januar 2019, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 12. Februar 2019, Nr. 70
ActionAction Beschluss vom 19. Februar 2019, Nr. 89
ActionAction Beschluss vom 26. Februar 2019, Nr. 130
ActionAction Beschluss vom 12. März 2019, Nr. 141
ActionAction Beschluss vom 19. März 2019, Nr. 175
ActionAction Beschluss vom 26. März 2019, Nr. 197
ActionAction Beschluss vom 2. April 2019, Nr. 219
ActionAction Beschluss vom 2. April 2019, Nr. 221
ActionAction Beschluss vom 16. April 2019, Nr. 296
ActionAction Beschluss vom 30. April 2019, Nr. 324
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2019, Nr. 426
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2019, Nr. 430
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 462
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 469
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 476
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 535
ActionAction Beschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 543
ActionAction Beschluss vom 11. Juli 2019, Nr. 555
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2019, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2019, Nr. 605
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2019, Nr. 636
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2019, Nr. 637
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2019, Nr. 638
ActionAction Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 654
ActionAction Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 666
ActionAction Beschluss vom 6. August 2019, Nr. 676
ActionAction Beschluss vom 6. August 2019, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 27. August 2019, Nr. 717
ActionAction Beschluss vom 3. September 2019, Nr. 751
ActionAction Beschluss vom 1. Oktober 2019, Nr. 809
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2019, Nr. 890
ActionAction Beschluss vom 5. November 2019, Nr. 897
ActionAction Beschluss vom 5. November 2019, Nr. 898
ActionAction Beschluss vom 5. November 2019, Nr. 915
ActionAction Beschluss vom 12. November 2019, Nr. 925
ActionAction Beschluss vom 12. November 2019, Nr. 937
ActionAction Beschluss vom 19. November 2019, Nr. 960
ActionAction Beschluss vom 19. November 2019, Nr. 961
ActionAction Beschluss vom 19. November 2019, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 19. November 2019, Nr. 983
ActionAction Beschluss vom 26. November 2019, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 26. November 2019, Nr. 1016
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2019, Nr. 1042
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1063
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1069
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1100
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2019, Nr. 1133
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2019, Nr. 1149
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2019, Nr. 1159
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2019, Nr. 1173
ActionAction2018
ActionAction Beschluss vom 9. Januar 2018, Nr. 1
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 79
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 89
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 100
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 114
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 122
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2018, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 27. Februar 2018, Nr. 169
ActionAction Beschluss vom 6. März 2018, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 13. März 2018, Nr. 223
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 257
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 320
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 321
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 331
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 332
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 350
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 24. April 2018, Nr. 375
ActionAction Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 415
ActionAction Beschluss vom 15. Mai 2018, Nr. 431
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 506
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 508
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 529
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 531
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 552
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 555
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 579
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 601
ActionAction Beschluss vom 26. Juni 2018, Nr. 630
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 657
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juli 2018, Nr. 673
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 704
ActionAction Beschluss vom 24. Juli 2018, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 31. Juli 2018, Nr. 757
ActionAction Beschluss vom 7. August 2018, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 833
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 839
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 840
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 853
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 876
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 883
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 18. September 2018, Nr. 949
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 957
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 961
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 965
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 968
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 978
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 1005
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1031
ActionAction Beschluss vom 16. Oktober 2018, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1099
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1102
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1104
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1108
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1109
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1120
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1121
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1150
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1156
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1158
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1161
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1165
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1199
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1202
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1209
ActionAction Beschluss vom 27. November 2018, Nr. 1235
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1286
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1324
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1346
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1347
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1384
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1385
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1401
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1404
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1405
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1415
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1418
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1446
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1466
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1470
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1472
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1285
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction Beschluss vom 13. Januar 2015, Nr. 29
ActionAction Beschluss vom 20. Januar 2015, Nr. 56
ActionAction Beschluss vom 27. Januar 2015, Nr. 94
ActionAction Beschluss vom 27. Januar 2015, Nr. 106
ActionAction Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 127
ActionAction Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 128
ActionAction Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 130
ActionAction Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 10. Februar 2015, Nr. 166
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2015, Nr. 207
ActionAction Beschluss vom 3. März 2015, Nr. 229
ActionAction Beschluss vom 10. März 2015, Nr. 275
ActionAction Beschluss vom 17. März 2015, Nr. 299
ActionAction Beschluss vom 24. März 2015, Nr. 347
ActionAction Beschluss vom 24. März 2015, Nr. 351
ActionAction Beschluss vom 31. März 2015, Nr. 394
ActionAction Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 419
ActionAction Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 422
ActionAction Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 423
ActionAction Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 435
ActionAction Beschluss vom 21. April 2015, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 28. April 2015, Nr. 486
ActionAction Beschluss vom 28. April 2015, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 5. Mai 2015, Nr. 524
ActionAction Beschluss vom 5. Mai 2015, Nr. 532
ActionAction Beschluss vom 12. Mai 2015, Nr. 543
ActionAction Beschluss vom 12. Mai 2015, Nr. 558
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2015, Nr. 573
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2015, Nr. 651
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2015, Nr. 699
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 712
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 713
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 714
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 721
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 734
ActionAction Beschluss vom 23. Juni 2015, Nr. 743
ActionAction Beschluss vom 30. Juni 2015, Nr. 784
ActionAction Beschluss vom 30. Juni 2015, Nr. 796
ActionAction Beschluss vom 7. Juli 2015, Nr. 808
ActionAction Beschluss vom 7. Juli 2015, Nr. 816
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 830
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 834
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2015, Nr. 869
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2015, Nr. 873
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2015, Nr. 890
ActionAction Beschluss vom 11. August 2015, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 25. August 2015, Nr. 979
ActionAction Beschluss vom 25. August 2015, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 1. September 2015, Nr. 1004
ActionAction Beschluss vom 1. September 2015, Nr. 1017
ActionAction Beschluss vom 8. September 2015, Nr. 1022
ActionAction Beschluss vom 8. September 2015, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 15. September 2015, Nr. 1047
ActionAction Beschluss vom 15. September 2015, Nr. 1058
ActionActionAnlage 1:
ActionAction Beschluss vom 22. September 2015, Nr. 1100
ActionAction Beschluss vom 29. September 2015, Nr. 1104
ActionAction Beschluss vom 29. September 2015, Nr. 1112
ActionAction Beschluss vom 6. Oktober 2015, Nr. 1136
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2015, Nr. 1162
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2015, Nr. 1171
ActionAction Beschluss vom 27. Oktober 2015, Nr. 1236
ActionAction Beschluss vom 3. November 2015, Nr. 1251
ActionAction Beschluss vom 3. November 2015, Nr. 1274
ActionAction Beschluss vom 10. November 2015, Nr. 1275
ActionAction Beschluss vom 10. November 2015, Nr. 1300
ActionAction Beschluss vom 10. November 2015, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 17. November 2015, Nr. 1328
ActionAction Beschluss vom 24. November 2015, Nr. 1358
ActionAction Beschluss vom 1. Dezember 2015, Nr. 1373
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2015, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 15. Dezember 2015, Nr. 1438
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1475
ActionActionAnlage A
ActionActionAnlage B
ActionActionAnlage C
ActionActionAnlage D
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1544
ActionAction Beschluss vom 31. März 2015, Nr. 389
ActionAction2014
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 108
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 112
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 115
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2014, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 166
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 172
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 187
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 196
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 238
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 268
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 286
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 293
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 317
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 318
ActionAction Beschluss vom 25. März 2014, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 1. April 2014, Nr. 361
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 438
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 450
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 484
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 492
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 540
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 20. Mai 2014, Nr. 577
ActionAction Beschluss vom 27. Mai 2014, Nr. 590
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 663
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 687
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 688
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 691
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 771
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 821
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2014, Nr. 861
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 920
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2014, Nr. 938
ActionAction Beschluss vom 5. August 2014, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 2. September 2014, Nr. 1041
ActionAction Beschluss vom 9. September 2014, Nr. 1060
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2014, Nr. 1181
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1216
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2014, Nr. 1242
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1248
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1302
ActionAction Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1304
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1308
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1309
ActionAction Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1315
ActionAction Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1366
ActionAction Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1388
ActionAction Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1370
ActionAction Beschluss vom 25. November 2014, Nr. 1421
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1528
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1530
ActionAction Beschluss vom 16. Dezember 2014, Nr. 1547
ActionAction Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579
ActionAction Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1599
ActionAction2013
ActionAction Beschluss vom 14. Januar 2013, Nr. 46
ActionAction Beschluss vom 21. Januar 2013, Nr. 103
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 28. Januar 2013, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2013, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 195
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 210
ActionActionAnlage 1
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 249
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2013, Nr. 303
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 378
ActionAction Beschluss vom 11. März 2013, Nr. 384
ActionAction Beschluss vom 18. März 2013, Nr. 397
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 445
ActionAction Beschluss vom 25. März 2013, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 2. April 2013, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 15. April 2013, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 22. April 2013, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 6. Mai 2013, Nr. 640
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2013, Nr. 696
ActionAction Beschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2013, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 17. Juni 2013, Nr. 913
ActionAction Beschluss vom 24. Juni 2013, Nr. 954
ActionAction Beschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1034
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2013, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094
ActionAction Beschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1190
ActionAction Beschluss vom 26. August 2013, Nr. 1191
ActionAction Beschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1414
ActionAction Beschluss vom 30. September 2013, Nr. 1416
ActionAction Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1519
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524
ActionAction Beschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1529
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1596
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628
ActionAction Beschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644
ActionAction Beschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651
ActionAction Beschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2013, Nr. 2025
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction Beschluss Nr. 31 vom 07.01.2008
ActionAction Beschluss Nr. 53 vom 21.01.2008
ActionAction Beschluss Nr. 229 vom 28.01.2008
ActionAction Beschluss Nr. 247 vom 28.01.2008
ActionAction Beschluss Nr. 307 vom 04.02.2008
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 04.02.2008
ActionAction Beschluss Nr. 384 vom 11.02.2008
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2008, Nr. 409
ActionAction Beschluss Nr. 475 vom 18.02.2008
ActionAction Beschluss Nr. 486 vom 18.02.2008
ActionAction Beschluss Nr. 703 vom 03.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 723 vom 10.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 733 vom 10.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 734 vom 10.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 864 vom 17.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 987 vom 25.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1022 vom 31.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1069 vom 31.03.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1187 vom 14.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1216 vom 14.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1247 vom 14.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1283 vom 21.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1378 vom 28.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1589 vom 13.05.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1677 vom 19.05.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1855 vom 03.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1863 vom 03.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1872 vom 03.06.2008
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2008, Nr. 1957
ActionAction Beschluss Nr. 2046 vom 16.06.2008
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2008, Nr. 2112
ActionAction Beschluss Nr. 1188 vom 14.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2151 vom 16.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2180 vom 23.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 1365 vom 28.04.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2300 vom 30.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2320 vom 30.06.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2417 vom 07.07.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2452 vom 07.07.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2496 vom 14.07.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2769 vom 28.07.2008
ActionAction Beschluss Nr. 2828 vom 10.08.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3128 vom 01.09.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3295 vom 15.09.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3346 vom 15.09.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3393 vom 22.09.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3566 vom 06.10.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3626 vom 06.10.2008
ActionAction Beschluss Nr. 3851 vom 20.10.2008
ActionAction Beschluss vom 3. November 2008, Nr. 3990
ActionAction Beschluss vom 10. November 2008, Nr. 4108
ActionAction Beschluss Nr. 4136 vom 10.11.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4172 vom 10.11.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4213 vom 10.11.2008
ActionAction Beschluss vom 17. November 2008, Nr. 4251
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617
ActionAction Beschluss Nr. 4678 vom 09.12.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4688 vom 09.12.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4709 vom 15.12.2008
ActionAction Beschluss vom 15. Dezember 2008, Nr. 4722
ActionAction Beschluss Nr. 4732 vom 15.12.2008
ActionAction2007
ActionAction Beschluss Nr. 294 vom 05.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 433 vom 12.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 466 vom 19.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 728 vom 12.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 921 vom 19.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 953 vom 26.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1021 vom 26.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 474 vom 19.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1459 vom 02.05.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1737 vom 29.05.2007
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2007, Nr. 1998
ActionAction Beschluss Nr. 2181 vom 25.06.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2273 vom 02.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2326 vom 09.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2596 vom 30.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2849 vom 27.08.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2921 vom 03.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2923 vom 03.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3025 vom 10.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3247 vom 01.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3315 vom 08.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1132 vom 02.04.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3406 vom 08.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3538 vom 22.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3857 vom 19.11.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4008 vom 26.11.2007
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2007, Nr. 4120
ActionAction Beschluss Nr. 4150 vom 03.12.2007
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2007, Nr. 4415
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2007, Nr. 4546
ActionAction Beschluss Nr. 4568 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4618 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4739 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1161 vom 10.04.2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction Beschluss Nr. 120 vom 21.01.2002
ActionAction Beschluss Nr. 717 vom 04.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 799 vom 11.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1111 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1134 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1136 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1270 vom 15.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1857 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1863 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2399 vom 08.07.2002
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
ActionAction Beschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732
ActionAction Beschluss Nr. 2836 vom 13.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3013 vom 26.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3213 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3283 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3655 vom 14.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3767 vom 21.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4006 vom 04.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4202 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4224 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4326 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4332 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4396 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3260 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2002, Nr. 4567
ActionAction Beschluss Nr. 4591 vom 09.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4790 vom 16.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4892 vom 23.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4923 vom 23.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1497 vom 29.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3089 vom 02.09.2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis