(1)Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes laut Artikel 8 im verringerten Ausmaß von 50 Prozent unterworfen. 15) 16)
(2)Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab dem Jahr, in welchem 30 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Werden sie auf öffentlichen Straßen verwendet, sind sie der Zahlung einer jährlichen pauschalen Verkehrssteuer im Ausmaß, welches vom Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 342, in geltender Fassung festgelegt ist, unterworfen. 17) 16)
(3)Vorbehaltlich eines Gegenbeweises wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge laut Absatz 1 und 2 das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen. 18)19) 16)
(4)20)
(5) Die auch nicht adaptierten Kraftfahrzeuge und Krafträder laut Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, in geltender Fassung, die auf Personen mit Down-Syndrom oder auf Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, eingetragen sind, sind unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 21)
(6) Die Kraftfahrzeuge, die für den Transport oder die selbstständige Fortbewegung von behinderten Personen laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1994, Nr. 104, mit dauerhafter verringerter oder verhinderter Bewegungsfähigkeit angepasst worden sind, im Besitz von ehrenamtlichen Vereinen oder Vereinen zur Förderung des Gemeinwesens laut Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, von gemeinnützigen Einrichtungen ohne Gewinnabsichten (Onlus), von Sozialgenossenschaften laut Gesetz vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, und von Vereinen oder Einrichtungen ohne Gewinnabsichten, sind von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Die Befreiung wird unter der Bedingung gewährt, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Tätigkeit zum Transport oder zur Förderung der selbstständigen Fortbewegung der behinderten Personen bestimmt ist, dass diese Tätigkeit in der diesbezüglichen Satzung ausdrücklich vorgesehen ist und unter der Bedingung, dass die beim Fahrzeug vorgenommenen Anpassungen aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlich sind. Die Befreiung ist wirksam ab dem Steuerzeitraum, welcher am Datum der Einreichung des diesbezüglichen Antrages an die zuständige Struktur des Landes läuft. 22)
Art. 8/bis Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
Im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, finden diese Bestimmungen Anwendung ab 1. Jänner 2016.
Art. 8/bis Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
Art. 8/bis Absatz 3 wurde
zuerst durch Art. 1 Absatz 3 des
L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, so ersetzt. Art. 8/bis Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. September 2015, Nr. 11.
Art. 8/bis Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.