(1) Wenn der Haushaltsvoranschlag für das folgende Haushaltsjahr nicht bis zum 1. Januar vollziehbar wird, ist für die Dauer von höchstens vier Monaten eine provisorische Haushaltsgebarung auf der Basis des bereits beschlossenen Haushalts oder, in dessen Ermangelung, des letzten genehmigten Haushalts möglich, und zwar so lange, bis der Haushalt vollziehbar wird. Dazu braucht es keine eigene Genehmigung.
(2) Während der provisorischen Haushaltsgebarung kann der Sonderbetrieb für jedes Kapitel Ausgaben tätigen, die monatlich nicht mehr als ein Zwölftel der vorgesehenen Bereitstellungen betragen. Dies gilt nicht für gesetzlich taxativ festgelegte Ausgaben oder für Ausgaben, deren Zahlung nicht in Zwölftel unterteilt werden kann, oder für Ausgaben, die notwendig sind, um sichere und schwere Schäden am Vermögen zu vermeiden.