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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 23 (Förderungsmaßnahmen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Beiträge und Beihilfen an Bergführer, Bergführeranwärter, deren Berufsorganisationen und Alpinschulen sowie an Skilehrer, deren Berufsorganisationen und Skischulen für Maßnahmen zur Förderung dieser Berufssparte zu zahlen, einschließlich jener, die sich an die Schule richten.

(2) Die Gewährung und Auszahlung der Beiträge und Beihilfen erfolgt aufgrund der Unterlagen und nach dem Verfahren gemäß Landesgesetz vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, sofern diese Bestimmungen sinngemäß anwendbar sind.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Ausgaben für Maßnahmen, die sie selbst im Sinne dieses Gesetzes und zur Förderung der Berufssparte durchführt, zu tätigen.

(4) Zugunsten der ordnungsgemäß genehmigten Skischulen und Alpinschulen sowie von Skilehrer- und Bergführerorganisationen kann für den Ankauf oder den Bau von Liegenschaften, die für die Tätigkeit der Schule bzw. Organisation dienen sollen, ein gleichbleibender jährlicher Zuschuß bis zu 6% der entsprechenden Kosten für die Dauer von 5 Jahren gewährt werden.

(5) Für den Ankauf der entsprechenden Einrichtung und Geräte kann ein Zuschuß von höchstens 30% der Kosten gewährt werden.

(6) Für die Gewährung der Zuschüsse gemäß Absätze 4 und 5 wird das Verfahren gemäß Landesgesetz vom 13. August 1986, Nr. 25, sinngemäß angewandt.25)

(7) Zur Deckung der Ausgaben, die durch die Absätze 4 und 5 entstehen, werden die zur Anwendung des genannten L.G. Nr. 25/1986bereitgestellten Mittel verwendet.25)

25)
Die Absätze 6 und 7 wurden ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 16. März 1992, Nr. 7.