In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 1 (Gegenstand des Gesetzes)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt den Berg- und Skiführerberuf und die Tätigkeit der Alpinschulen.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 360 del 18.07.1991 - Turismo - Maestri di sci - Ordinamento della professione - Abilitazione all'esercizio della professione - Legge statale - stabilisce solo principi fondamentali e standards minimi

Art. 2 (Berufsbild des Berg- und Skiführers)

(1) Berg- und Skiführer, im nachfolgenden als Bergführer bezeichnet, ist, wer berufsmäßig, jedoch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd, folgende Tätigkeiten ausübt:

  1. Führung von Personen auf Bergtouren über Fels und Eis oder jedenfalls im Gebirge,
  2. Führung von Personen auf Skitouren oder Skiausflügen,
  3. fachliche Unterweisung im Bergsteigen und Tourenskilauf.

Art. 3 (Berufsgrade und fachliche Befähigung)

(1) Für den Beruf sind zwei Grade vorgesehen:

  1. Bergführeranwärter,
  2. Bergführer.

(2) Der Bergführeranwärter ist zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme der Führung von mehreren Personen auf Touren über dem vierten Schwierigkeitsgrad befugt. Falls der Anwärter an Gruppen teilnimmt, die von einem Bergführer geführt werden, gilt diese Beschränkung nicht.

(3) Der Bergführeranwärter kann die systematische Fachunterweisung im Bergsteigen und im Tourenskilauf nur im Rahmen einer Alpinschule ausüben.

(4) Die fachliche Befähigung zur Ausübung des Bergführeranwärterberufes wird durch den Besuch der Grundkurse und das Bestehen der entsprechenden Prüfung erlangt.

(5) Die fachliche Befähigung zur Ausübung des Bergführerberufes wird von den Bergführeranwärtern durch den erfolgreichen Besuch des Aufstiegskurses erlangt.

(6) Der Bergführeranwärter muß den Grad eines Bergführers innerhalb des zehnten Jahres nach der Befähigung zur Berufsausübung als Bergführeranwärter erlangen. Ist das nicht der Fall, verliert er das Recht auf Eintragung in das Landesberufsverzeichnis.

Art. 4 (Berufsverzeichnis)  delibera sentenza

(1) In Südtirol ist die ständige Ausübung des Bergführerberufes, sei es als Bergführeranwärter, sei es als Bergführer an die Eintragung in das Berufsverzeichnis gebunden.

(2)Die Bürger und Bürgerinnen der EU-Staaten, welche im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, den Beruf ständig in Südtirol auszuüben, unterliegen den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. 2)

(3)Die Bürger und Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, die im Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und beabsichtigen, ständig den Beruf in Südtirol auszuüben, unterliegen den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung und den Ausländerstatus. 3)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 254 del 05.09.2000 - Competenza e giurisdizione - guide alpine - iscrizione in albi e registri professionali
2)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
3)
Art. 4 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.

Art. 5 (Bedingungen für die Eintragung ins Berufsverzeichnis)  delibera sentenza

(1) Die Eintragung ins Berufsverzeichnis der Bergführer und Bergführeranwärter kann erlangen, wer die fachliche, auch im Ausland erlangte, Befähigung besitzt und:

  1. als Bergführer ein Mindestalter von 21 Jahren oder als Bergführeranwärter von 18 Jahren hat,
  2. die psychische und physische Eignung hat, die mit ärztlichem Zeugnis der Sanitätseinheit der Wohnsitzgemeinde nachzuweisen ist,
  3. das Abschlußzeugnis der Mittelschule besitzt,
  4. keine Verurteilung erfahren hat, die den Ausschluß von öffentlichen Ämtern mit sich bringt und für die die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde; dies gilt nicht, wenn eine Rehabilitierung erfolgt ist,
  5. den Wohnsitz, das Domizil oder eine Zustelladresse in einer Südtiroler Gemeinde hat. 4)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 254 del 05.09.2000 - Competenza e giurisdizione - guide alpine - iscrizione in albi e registri professionali
4)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3.

Art. 6 (Übertragung und zeitweise Aufnahme)

(1)Die Übertragung eines Bergführers oder eines Bergführeranwärters, der im Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der autonomen Provinz Trient aufscheint, in das Berufsverzeichnis des Landes Südtirol ist auf Antrag zulässig. 5)

(2) Die Übertragung wird von der Landesberufskammer unter der Voraussetzung verfügt, daß der Betreffende seinen Wohnsitz oder sein Domizil bzw. seinen ständigen Aufenthalt in einer Gemeinde des Landes hat.

(3) Der Bergführer, der im Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der autonomen Provinz Trient eingetragen ist und für Zeitabschnitte von höchstens sechs Monaten in Alpinschulen mit Sitz in Südtirol tätig sein will, kann die zeitweise Aufnahme ins Landesberufsverzeichnis beantragen.

(4) Der im Landesverzeichnis eingetragene Bergführer, der zeitweise in Alpinschulen anderer Regionen oder der autonomen Provinz Trient tätig sein will, behält die Eintragung im Berufsverzeichnis des Landes Südtirol bei.

(5) Die Aufnahme wird von der Landesberufskammer der Bergführer verfügt.

5)
Art. 6 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3, und später durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8, so ersetzt.

Art. 6/bis (Zeitweilige und gelegentliche Tätigkeit)

(1) Wer sich von einem anderen EU-Staat nach Südtirol begibt, um zeitweilig und gelegentlich den Beruf laut Artikel 3 auszuüben, meldet dies vorab in beliebiger Form dem zuständigen Landesamt und legt die Dokumente bei, die in den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschrieben sind.

(2) Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit muss nach der Meldung laut Absatz 1 die Überprüfung der beruflichen Qualifikation, der Kenntnisse des Betroffenen und des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit in Südtirol erfolgen, um Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Kunden zu vermeiden. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der beruflichen Qualifikation des Betroffenen und der von den Landesbestimmungen vorgesehenen Ausbildung, welche die Gesundheit und Sicherheit der Kunden gefährden können, kann der Antragsteller diese Mängel durch das Bestehen einer spezifischen Eignungsprüfung ausgleichen. Die Kosten hierfür trägt der Betroffene. 6)

6)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.

Art. 7 (Gültigkeit der Eintragung in das Berufsverzeichnis)

(1) Die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Bergführer ist für die Dauer von drei Jahren gültig und wird nach Feststellung der psychischen und physischen Eignung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erneuert.

(2) Die Erneuerung ist von der Erfüllung der beruflichen Fortbildungspflicht gemäß Artikel 9 abhängig.

Art. 8 (Berufliche Aus- und Fortbildungskurse)

(1) Das Land veranstaltet, getrennt für jede Kategorie, sowohl selbst als auch über die Landesberufskammer oder über geeignete Anstalten oder Vereinigungen folgende theoretische und praktische Kurse:

  1. Grundkurse,
  2. Aufstiegskurse,
  3. Fortbildungskurse,
  4. Spezialisierungskurse.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer die Zulassungsvoraussetzungen zur praktischen Eignungsprüfung, die Dauer, die Abwicklungsweise und die Programme der Kurse, die Kriterien und Inhalte für die Prüfungen auch hinsichtlich der Erlangung der fachlichen Befähigung unter Beachtung der Bestimmung von Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Jänner 1989, Nr. 6, festgelegt.

(3) Die Kurse und Prüfungen werden nach Wahl des Kandidaten in italienischer oder in deutscher Sprache abgehalten.

(4) Die Befähigungsprüfungen werden vor der von Artikel 11 vorgesehenen Kommission abgelegt. Zugelassen werden jene Kandidaten, die die Ausbildungskurse regelmäßig besucht haben.

(5) Die praktische Eignungsprüfung für die Zulassung zu den Mehrfachkursen wird vor einer Kommission abgelegt, die aus einem Beamten der für den Fremdenverkehr zuständigen Abteilung der Landesverwaltung, der mindestens der VI. Funktionsebene angehören muß, als Vorsitzendem, und vier Bergführern mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, namhaft gemacht von der Landesberufskammer der Bergführer, besteht. Schriftführer ist ein Beamter der zuständigen Abteilung. Die Kommission wird mit Dekret des Landesrates für Fremdenverkehr von Fall zu Fall ernannt. Für diese werden die Bestimmungen gemäß Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 angewandt.

Art. 8/bis (Bergführerausbilder)

(1) In den Kursen dürfen nur jene Bergführer als Fachausbilder tätig sein, welche das Diplom eines Bergführerausbilders haben; dieses Diplom wird nach der Teilnahme an entsprechenden Kursen, die von der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer oder von der Landesberufskammer der Bergführer organisiert werden, vergeben. 7)

7)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21.

Art. 8/ter 8)

8)
Art. 8/ter wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, und später aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 9 (Berufliche Fortbildung)

(1) Die Bergführer und die Bergführeranwärter sind verpflichtet, mindestens alle drei Jahre den vom Land organisierten Fortbildungskurs zu besuchen.

(2) Die Bergführer, die während der dreijährigen Gültigkeit der Eintragung im Berufsverzeichnis das Diplom eines Bergführerausbilders nach Besuch der entsprechenden Kurse der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer oder der Landesberufskammer der Bergführer erlangt haben, sind vom Besuch des Fortbildungskurses befreit. 9)

(3) Die Bergführeranwärter, die im betreffenden Zeitraum die Befähigungsprüfung als Bergführer bestehen, sind vom Besuch des Fortbildungskurses befreit.

9)
Art. 9 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21.

Art. 10 (Spezialisierung)

(1) Die Bergführer und die Bergführeranwärter können durch den Besuch eigener Ausbildungskurse des Landes oder der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer und nach Bestehen der entsprechenden Prüfungen folgende Spezialisierungen erlangen:

  1. Sportklettern in Fels oder Eis,
  2. Höhlenkunde,
  3. andere Spezialisierungen, die gegebenenfalls mit Durchführungsverordnung oder vom Leitungsausschuß der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer festgelegt werden.

Art. 11 (Die Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission besteht aus:

  1. einem Beamten der für den Fremdenverkehr zuständigen Abteilung der Landesverwaltung, der mindestens der VI. Funktionsebene angehören muß, als Vorsitzendem,
  2. einem Vertreter der Landesberufskammer der Bergführer als stellvertretendem Vorsitzenden,
  3. zwei Vertretern der repräsentativsten alpinen Vereinigungen des Landes,
  4. drei Kursausbildern, unter welchen sich der Ausbildungsleiter befindet,
  5. zwei Fachleuten für die von den Programmen vorgesehenen theoretischen Fächer,
  6. einem Arzt.

(2) Schriftführer ist ein Beamter der für den Fremdenverkehr zuständigen Abteilung.

(3) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Verhältnis der im Lande vorhandenen Sprachgruppen nach der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß gewährleistet sein.

(4) Die Prüfungskommission wird mit Dekret des Landesrates für Fremdenverkehr ernannt und bleibt für zwei Sessionen im Amt. Für jedes Mitglied und für den Schriftführer ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das ordentliche Mitglied bei Abwesenheit vertritt.

(5) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission und den Sekretären werden die von den einschlägigen Bestimmungen des Landes vorgesehenen Vergütungen und Dienstreiseentschädigungen entrichtet.

Art. 12 (Pflichten des Bergführers)

(1) Die in das Berufsverzeichnis eingetragenen Bergführer und Bergführeranwärter haben den Beruf korrekt und den Standespflichten entsprechend auszuüben.

(2) Die Bergführer und die Bergführeranwärter sind verpflichtet, auf ihrer Berufskleidung während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit das amtliche Abzeichen zu tragen und den vom Präsidenten der Berufskammer ausgestellten Erkennungsausweis mitzuführen.

(3) Die Bergführer und Bergführeranwärter sind verpflichtet, bei Bergunfällen oder bei Gefahr für Bergsteiger, Ausflügler oder Skifahrer individuell oder im Rahmen von Rettungsaktionen Hilfestellung zu leisten, wobei die Pflicht aufrecht bleibt, für die größtmögliche Sicherheit ihrer Gäste zu sorgen.

(4) Die Ausübung des Berufes eines Bergführers oder Bergführeranwärters, ausgenommen die Beteiligung an Alpinschulen, ist weder mit öffentlichen oder privaten Dienstverhältnissen noch mit anderen freiberuflichen Tätigkeiten unvereinbar.

Art. 13 10)

10)
Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 14 (Landesberufskammer der Bergführer)

(1) Die Landesberufskammer der Bergführer ist als Organ der Selbstregelung und Selbstverwaltung errichtet.

(2) Der Berufskammer gehören von Rechts wegen alle Bergführer und Bergführeranwärter an, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben und in das Berufsverzeichnis eingetragen sind oder ihre Tätigkeit aus Altersgründen oder Dienstuntauglichkeit beendet haben. Der Berufskammer gehören weiters die Wanderleiter/Wanderleiterinnen an, die im entsprechenden Sonderverzeichnis eingetragen sind, das von Berufskammer selbst geführt wird. 11)

(3) Die Berufskammerversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Kammer. Die Wanderleiter/Wanderleiterinnen nehmen an die Berufskammerversammlung ohne Stimmrecht teil. 12)

(4) Die Landesberufskammer hat einen Leitungsausschuss, der aus neun Mitgliedern besteht: acht davon werden von den eingetragenen Bergführern aus ihrer Mitte und eines von den Wanderleitern/Wanderleiterinnen aus ihrer Mitte gewählt. 13)

(5) Der Leitungsausschuß wählt den Präsidenten der Landesberufskammer unter den im Berufsverzeichnis eingetragenen Bergführern, die dem genannten Ausschuß angehören.

(6) Die Berufskammerversammlung trifft sich von Rechts wegen einmal im Jahr anläßlich der Genehmigung des Haushaltsplanes, sowie immer dann, wenn es der Leitungsausschuß beschließt oder ein Drittel der Mitglieder mit begründetem Antrag verlangt.

(7) Der Leitungsausschuß tritt jeweils auf Einladung des Präsidenten oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern zusammen.

(8) Der Leitungsausschuß ernennt eine Fachkommission, die die Lehrinhalte und die Abwicklung der Kurse gemäß Artikel 8 begutachtet.

(9) Die Aufsicht über die Landesberufskammer der Bergführer obliegt der Landesregierung.

11)
Art. 14 Absatz 2 wurde zuerst geändert durch Art. 13 Absatz 4 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, und später so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
12)
Art. 14 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
13)
Art. 14 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 15 (Aufgabenbereich der Landesberufskammer der Bergführer)

(1) Der Berufskammerversammlung obliegt:

  1. die Wahl des Leitungsausschusses,
  2. die jährliche Genehmigung des Haushaltsplanes der Kammer, der vom Leitungsausschuß erstellt wird,
  3. die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten, die ihr vom Leitungsausschuß unterbreitet werden, oder über solche, für die eine Entscheidung der Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(2) Dem Leitungsausschuß der Landesberufskammer obliegt es:

  1. alle Befugnisse zur Führung des Berufsverzeichnisses wahrzunehmen, sowie die Eintragungen und die Wiedereintragungen in dasselbe vorzunehmen,
  2. darüber zu wachen, daß die Mitglieder der Kammer sich an die Berufspflicht halten, und die Dienststrafen festzusetzen,
  3. die Beziehungen zu den Dienststellen und den Berufsvereinigungen anderer Berufsgruppen sowie zu den Bergführerverbänden anderer Länder zu pflegen,
  4. Gutachten abzugeben, falls solche seitens des Landes oder anderer Verwaltungsbehörden verlangt werden, und zwar über alle Angelegenheiten, die die Ordnung und Regelung des Berufes und die Tätigkeit der Bergführer und Bergführeranwärter betreffen, sowie über alles, was im allgemeinen den Alpinismus und den Tourismus im Gebirge betrifft,
  5. mit den zuständigen Landesbehörden, auch im Rahmen von diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen und unter Beiziehung der Fachkommission, zusammenzuarbeiten, damit die Programme der Ausbildungskurse und die Kriterien für die Prüfungsfächer erstellt und die Kurse abgewickelt werden,
  6. einen Beitrag zur Verbreitung der Kenntnisse über die Bergwelt, über deren Schutz und über das Bergsteigen zu leisten,
  7. die Höhe der Beiträge für die Mitglieder festzulegen,
  8. alle weiteren ihm übertragenden Aufgaben zu erfüllen.

Art. 16 (Alpinschulen)  

(1) Alpinschulen sind ständige Einrichtungen zur berufsmäßigen Unterweisung in Alpintechnik und im Skibergsteigen, und zwar durch Kurse für Felsklettern, Eisgehen und Skitouren -dies auch durch Führungen auf Berg- und Skitouren -, wobei weder die Dauer noch die Teilnehmerzahl begrenzt sind.

(2) Die Alpinschulen können auf Initiative von mindestens einem Bergführer errichtet werden, der sich zum Betreiben der Schule der Mitarbeit von mindestens zwei weiteren Bergführern zu bedienen hat.

(3)Die Eröffnung von Alpinschulen unterliegt einer Bewilligung, die vom zuständigen Landesrat nach Einholung des Gutachtens der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates ausgestellt wird. 14)

(4) Die Unterweisung in den Alpinschulen hat ausschließlich durch Bergführer bzw. durch Bergführeranwärter zu erfolgen, die in das Landesberufsverzeichnis eingetragen sind oder zeitweilig aufgenommen wurden. Die Anzahl der Anwärter darf jene der Bergführer nicht überschreiten.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist die Tätigkeit der anerkannten alpinen Vereinigungen, die satzungsmäßig und ohne Gewinnabsicht für ihre Mitglieder arbeiten, keiner Bewilligung unterworfen. Die Ausbilder der alpinen Vereinigungen leisten ihre Mitarbeit nicht berufsmäßig und dürfen kein wie immer geartetes Entgelt erhalten.

14)
Art. 16 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.

Art. 17 15)

15)
Art. 17 wurde zuerst durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3 ersetzt, und dann aufgehoben durch Art. 13 Absatz 5 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21.

Art. 17/bis (Wanderleitungen)

(1)  Die berufsmäßige, jedoch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd ausgeübte Tätigkeit der Begleitung von Personen ohne Verwendung von Steigeisen, Seil und Eispickel auf Wanderwegen, ausgenommen auf Klettersteigen, gesicherten Steigen und Gletschern, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit nicht im Rahmen eigener Organisationen erfolgt.

(2)  Die Landesregierung kann, nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates, die Kriterien zur Anwendung der ausgeübten Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 festlegen. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 16)

16)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 17/ter (Wanderleiter/Wanderleiterin)

(1)  Wer die Tätigkeit gemäß Artikel 17-bis ausübt, kann die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 nach Besuch eines Kurses und Bestehen der entsprechenden Prüfung beantragen. Die Landesregierung regelt die Vorbereitungskurse, die Prüfungsfächer, die Prüfungsmodalitäten und die Kriterien für die Bewertung der Prüfungen.

(2)  Den im Sonderverzeichnis laut Artikel 14 Absatz 2 Eingetragenen stellt die Landesberufskammer der Bergführer den Erkennungsausweis als „Südtiroler Wanderleiter/Südtiroler Wanderleiterin“ und das entsprechende Abzeichen aus. Es wird festgehalten, dass Personen, die nicht im genannten Sonderverzeichnis eingetragen sind, nicht die Bezeichnung „Wanderleiter/Wanderleiterin“ und/oder „Wanderführer/Wanderführerin“ verwenden dürfen. 17)

17)
Art. 17/ter wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 18 (Versicherung)

(1) Die Bergführer und die Bergführeranwärter und Wanderleiter/Wanderleiterinnen müssen haftpflicht- und unfallversichert sein, wobei die Versicherungssumme, die von der Landesregierung nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer festgelegt wurde, nicht unterschritten werden darf. Die Alpinschulen müssen für eine von der Landesregierung nach Anhören der Landesberufskammer festgelegte Versicherungssumme haftpflichtversichert sein. 18)

(2) Bei der Ausübung der von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sind die Mitglieder der Prüfungskommission, der Sekretär, die Teilnehmer an der Eignungsprüfung und an den Ausbildungskursen gemäß Artikel 8 Absatz 1, inklusive der Ausbilder, unfallversichert.19)

(3) Der zuständige Landesrat ist ermächtigt, die Versicherungsverträge gemäß Absatz 2 abzuschließen, wobei die Mindestversicherungssummen gemäß Absatz 1 einzuhalten sind.

18)
Art. 18 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 6 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21.
19)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.

Art. 19 (Aufsicht)

(1) Mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes sind die vom zuständigen Landesrat mit Dekret namhaft gemachten Bediensteten der für Fremdenverkehr zuständigen Abteilung beauftragt.

(2) Die Landesregierung versieht das in Absatz 1 erwähnte Landespersonal mit der Ausrüstung, die für die Dienstausübung, für Lokalaugenscheine und für Inspektionen erforderlich ist.

(3) Die Landesregierung ist überdies ermächtigt, diese Bestimmungen auf die Mitglieder der in diesem Gesetz vorgesehenen Kommissionen anzuwenden.

Art. 20 (Dienststrafen und Rekurse)

(1) Die Bergführer und Bergführeranwärter, die in das Berufsverzeichnis eingetragen sind und sich der Verletzung der Berufspflichten oder der Bestimmungen gemäß Artikel 12 und 13 schuldig machen, unterliegen folgenden Dienststrafen:

  1. schriftliche Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Suspendierung aus dem Verzeichnis für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr,
  4. Streichung aus dem Verzeichnis.

(2) Die Dienststrafen werden vom Leitungsausschuß der Berufskammer mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Mitglieder verhängt.

(3) Gegen die Dienststrafen kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung Rekurs beim Leitungsausschuß der gesamtstaatlichen Berufskammer eingebracht werden. Die Einbringung des Rekurses setzt bis zur Entscheidung die Wirkung der Maßnahme aus.

Art. 21 (Widerrechtliche Berufsausübung)

(1) Die widerrechtliche Ausübung des von Artikel 2 vorgesehenen Berufs unterliegt einer Geldbuße von Euro 276 bis Euro 2.744.20)21)

(2) Wer ständig den Beruf im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Landesgebiet ausübt und in das Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der autonomen Provinz Trient eingetragen oder dort zeitweise aufgenommen ist, wird mit einer Geldbuße von Euro 68 bis Euro 690 bestraft.21)

(3) Wer eine Alpinschule ohne die vorgeschriebene Bewilligung errichtet oder betreibt, wird mit einer Geldbuße von Euro 2.059 bis Euro 6.168 Euro bestraft.21)

(4) Die Bergführer und Bergführeranwärter, die von ihren Kunden höhere Tarife als die genehmigten verlangen, werden mit einer Geldbuße von Euro 207 bis Euro 621 bestraft und unterliegen einem entsprechenden Disziplinarverfahren.21)

(5)Wer die Bezeichnung Bergführer/Bergführerin, Bergführeranwärter/Bergführeranwärterin, Alpinschule oder ähnliche Begriffe benützt, ohne die entsprechende Befähigung bzw. Bewilligung zu haben, wird mit einer Geldbuße von 1.375 Euro bis 4.113 Euro bestraft. Diese Geldbuße wird auch über jene verhängt, welche die Bezeichnungen laut Artikel 17/ter Absatz 2 verwenden, ohne im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 eingetragen zu sein. 22)

(6) Bergführer und Bergführeranwärter, Wanderleiter/Wanderleiterinnen sowie Alpinschulen, die die Bestimmungen über die Pflichtversicherung gemäß Artikel 18 nicht einhalten, werden mit einer Geldbuße von Euro 690 bis Euro 2.059 bestraft. Das Vergehen bringt außerdem die Anwendung der Dienststrafe der Suspendierung aus dem Verzeichnis oder der Bewilligung mit sich, und wird von den zuständigen Organen für eine Zeitdauer von nicht weniger als einem Monat und nicht mehr als einem Jahr verfügt.21)23)

(6/bis)24)

(7) Für die Ermittlung der Übertretungen gemäß Absätzen 1 bis 6 sind, auf Ersuchen des Landeshauptmanns, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Organe der Ortspolizei und Forstwache sowie die in Artikel 19 Absatz 1 angeführten Bediensteten zuständig.

20)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 26 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3.
21)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 31 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
22)
Art. 21 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
23)
Art. 21 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 7 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21.
24)
Art. 21 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 8 des L.G. vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, und später aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 22 (Alpinbeirat)

(1) Der Alpinbeirat besteht aus:

  1. dem sachzuständigen Landesrat - oder einem von ihm benannten Stellvertreter - als Vorsitzenden,
  2. aus zwei Beamten der VI. oder einer höheren Funktionsebene jeweils der Abteilungen für Fremdenverkehr und Umweltschutz,
  3. aus vier Vertretern der alpinen Vereinigungen oder der Bergrettungsdienste mit Sitz in Südtirol,
  4. zwei Vertretern der Landesberufskammer der Bergführer,
  5. einem Vertreter des repräsentativsten Berufsverbandes der Hoteliers und Gastwirte des Landes,
  6. einem Vertreter des repräsentativsten Skilehrerverbandes des Landes,
  7. einem Vertreter der Fremdenverkehrsorganisationen,
  8. einem Vertreter des repräsentativsten Verbandes der Landwirte des Landes.

(2) Schriftführer ist ein Beamter der für Fremdenverkehr zuständigen Abteilung des Landes.

(3) Der Beirat übt die ihm von diesem Gesetz übertragenden Befugnisse aus, und ist Beratungsorgan des Landes für die Sachgebiete Alpinistik, alpines Vermögen und Bergrettung.

(4) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Sprachgruppenverhältnis nach der letzten Volkszählung entsprechen. Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß jedenfalls gewährleistet sein.

Art. 23 (Förderungsmaßnahmen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Beiträge und Beihilfen an Bergführer, Bergführeranwärter, deren Berufsorganisationen und Alpinschulen sowie an Skilehrer, deren Berufsorganisationen und Skischulen für Maßnahmen zur Förderung dieser Berufssparte zu zahlen, einschließlich jener, die sich an die Schule richten.

(2) Die Gewährung und Auszahlung der Beiträge und Beihilfen erfolgt aufgrund der Unterlagen und nach dem Verfahren gemäß Landesgesetz vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, sofern diese Bestimmungen sinngemäß anwendbar sind.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Ausgaben für Maßnahmen, die sie selbst im Sinne dieses Gesetzes und zur Förderung der Berufssparte durchführt, zu tätigen.

(4) Zugunsten der ordnungsgemäß genehmigten Skischulen und Alpinschulen sowie von Skilehrer- und Bergführerorganisationen kann für den Ankauf oder den Bau von Liegenschaften, die für die Tätigkeit der Schule bzw. Organisation dienen sollen, ein gleichbleibender jährlicher Zuschuß bis zu 6% der entsprechenden Kosten für die Dauer von 5 Jahren gewährt werden.

(5) Für den Ankauf der entsprechenden Einrichtung und Geräte kann ein Zuschuß von höchstens 30% der Kosten gewährt werden.

(6) Für die Gewährung der Zuschüsse gemäß Absätze 4 und 5 wird das Verfahren gemäß Landesgesetz vom 13. August 1986, Nr. 25, sinngemäß angewandt.25)

(7) Zur Deckung der Ausgaben, die durch die Absätze 4 und 5 entstehen, werden die zur Anwendung des genannten L.G. Nr. 25/1986bereitgestellten Mittel verwendet.25)

25)
Die Absätze 6 und 7 wurden ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 16. März 1992, Nr. 7.

Art. 24 (Durchführungsverordnung)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden das Verfahren zur Vorlegung der Gesuche, die Rechte und Pflichten der Bergführer und Anwärter, sofern diese nicht mit diesem Gesetz geregelt sind, die Merkmale des amtlichen Abzeichens und des Erkennungsausweises festgelegt.

(2) Ebenfalls mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Erteilung der Ermächtigung zur Führung einer Alpinschule festgelegt, sofern sie nicht in diesem Gesetz enthalten sind.

Art. 25 (Übergangsbestimmungen)

(1) Den Bergführern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz der Lizenz gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 24. August 1978, Nr. 54, sind, wird von Amts wegen bei Fälligkeit der Erneuerung derselben unter Beachtung von Artikel 7 der Erkennungsausweis ausgehändigt. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Lizenzen bleiben bis zur Fälligkeit ihrer Erneuerung gültig.

(2) Die Bergführer und Bergführeranwärter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 des L.G. Nr. 54/1978eingetragen sind, werden von Amts wegen in das Berufsverzeichnis der Bergführer übertragen.

(3) Die Genehmigungen für Alpinschulen gemäß Artikel 4 des L.G. Nr. 54/1978bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.

(4) Die Verwaltungsvorgänge, welche die Verleihung von Lizenzen an Bergführer und Bergführeranwärter, die Genehmigung für Alpinschulen und Aus- und Fortbildungskurse betreffen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden im Sinne des L.G. Nr. 54/1978zu Ende geführt.

(5) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes werden die Kandidaten, die beim italienischen Bergführerverband (AGAI) die Mehrfachausbildungskurse als Bergführeranwärter bzw. Bergführer besucht haben oder im Besitze einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland sind, zur Lizenzprüfung zugelassen.26)

(6) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes können alle Vorhaben und Investitionen zu den Begünstigungen gemäß Artikel 23 zugelassen werden, welche nach dem 1. Jänner 1991 durchgeführt worden sind. Was diese Vorhaben angeht, muß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ansuchen eingereicht werden.

26)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 26 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3.

Art. 26 (Alpines Vermögen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den alpinen Vereinen Alpenverein Südtirol und Club Alpino Italiano Jahrespauschalhilfen für Instandhaltungsspesen geringen Ausmaßes für Schutzhütten, alpine Wanderwege und Klettersteige zu gewähren. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge und Beihilfen, die Unterlagen, die dem entsprechenden Gesuch beizulegen sind, sowie die Einreichfrist für die Gesuche festgelegt.27)

27)
Art. 26 wurde so ersetzt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 27 28)

28)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 13. September 1973, Nr. 49.

Art. 28 29)

29)
Ergänzt den Art. 17 des L.G. vom 26. Februar 1981, Nr. 6.

Art. 29 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Es werden aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 24. August 1978, Nr. 54,
  2. die Ziffer 4 von Absatz 2 von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1984, Nr. 12.

Art. 30 30)

30)
Omissis.

Art. 31 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.