(1) Im Falle von zwei Vorfahrtsstraßen, welche beide von Landesinteresse sind, aber verschiedenen Körperschaften gehören, kann im Einvernehmen dieser Körperschaften die Pflicht festgelegt werden, an der Kreuzung zu halten und auf einer dieser Straßen Vorfahrt zu geben. Kann dieses Einvernehmen nicht getroffen werden, entscheidet der zuständige Landesrat in Übereinstimmung mit dem Gutachten der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung.