(1) Die Landesverwaltung kann den Bau, die außerordentliche Instandhaltung, die Wiederherstellung und die Verbesserung von Gemeindestraßen unter der Bedingung übernehmen, daß die Gemeinde oder das entsprechende Gemeindekonsortium die anfallenden Kosten übernimmt und ein von den zuständigen Organen genehmigtes Projekt vorlegt.
(2) Die Kosten gemäß Absatz 1 werden auf der Grundlage der Endabrechnung über die erbrachten Leistungen ermittelt.
(3) Werden die in Absatz 1 genannten Leistungen von einem Straßenbauhof des Landes in Regie erbracht, hat die Gemeinde oder das Konsortium dem Land nur die Ausgaben für den Ankauf des Materials zu erstatten.
(4) Die Kosten zu Lasten der Gemeinde für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen sind nach Abschluß der Arbeiten zu erstatten. Bei Straßen, für die die Landesverwaltung die ordentliche Instandhaltung durchführt, erfolgt die Kostenerstattung gemeinsam mit der Jahresrate für die ordentliche Instandhaltung gemäß Artikel 13.
(5) Die Landesregierung kann unmittelbar oder mit Beiträgen für den Bau, den Ausbau und die Begradigung der Straßen im Interessenbereich des Landes sorgen.