(1) Die Klassifizierung von Landesstraßen oder von Straßenabschnitten wird von der Landesregierung nach Einholen des Gutachtens des technischen Landesbeirates und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden verfügt.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die technischen Merkmale der Landesstraßen festgelegt, wobei ihre Bedeutung für den Verkehr und ihre Funktion im Straßenwesen des betroffenen Gebietes berücksichtigt werden.