(1) Für den Bau, die Wiederherstellung und die Instandhaltung der Gemeindestraßen sind ausschließlich die jeweiligen Gemeinden bzw. Gemeindekonsortien zuständig,
(2) Die Landesverwaltung kann die ordentliche Instandhaltung der Gemeindestraßen unter der Voraussetzung übernehmen, daß ihr die Gemeinden bzw. deren Konsortien die Kosten für die Instandhaltung aufgrund einer eigenen Vereinbarung im Sinne des Artikels 13 erstatten.