In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

TITEL l
Einstufung der mineralischen Rohstoffe

Art. 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)

(1) Dieses Gesetz regelt die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zum Abbau folgender Bodenschätze, die im Rahmen des Bergbaus gewonnen werden:

  1. mineralische Rohstoffe in beliebiger Form oder physikalischer Beschaffenheit,
  2. flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe, feste Brennstoffe, Dämpfe und Gase im allgemeinen,
  3. Mineral-, Thermal- und Heilwässer. 2)

(2) Die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Bodenschätze können mit Dekret des Landeshauptmanns, auf Grund eines Beschlusses des Landesausschusses in verschiedene Kategorien eingestuft werden.3)

(3) Von den unter Buchstabe a) angeführten mineralischen Rohstoffen sind ausgeschlossen: Torfe, Kalksteine für die Lithographie, Baustoffe für Hoch-, Tief- und Wasserbau, Farberden, Mühlsteine, Schleifsteine sowie Ton, Marmor, Kalksteine und ähnliches Material, deren Abbau durch das Landesgesetz vom 12. August 1976, Nr. 32, über Steinbrüche, bzw. Gruben und Torfstiche geregelt ist.

2)
Siehe Art. 30 Absatz 2 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1:
3)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

TITEL II
Die Erkundung von mineralischen Rohstoffen

Art. 2 (Gegenstand der Erkundung)

(1) Die Erkundung von mineralischen Rohstoffen umfaßt geophysikalische, geochemische, hydrogeologische und lagerstättenkundliche Untersuchungen unter Einschluß von Oberflächenschürfen - auch durch Bohrungen -, die darauf abzielen, die Kenntnisse über die Natur des Bodens und über eventuelle Anzeichen von unterirdischen Mineralvorkommen oder Wässern nachzuprüfen und zu ergänzen.

(2) Für die Erkundung bedarf es einer Erlaubnis.

Art. 3 (Erteilung der Erkundungserlaubnis)

(1) Der sachzuständige Landesrat kann - nach Einholen eines Gutachtens des Landesamtes für Bergbau - mit Dekret jenem Antragsteller die Erkundungserlaubnis erteilen, der über die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die nötigen Untersuchungen verfügt. Dem Antrag ist das entsprechende Programm beizulegen.

(2) Die Erlaubnis wird für einzelne oder mehrere mineralische Rohstoffe nach Artikel 1 Buchstaben a) und b) erteilt (wobei die betreffenden Flächen nicht mehr als insgesamt 20.000 ha betragen dürfen) und für Rohstoffe gemäß Buchstabe c) des genannten Artikels (für Flächen von nicht mehr als insgesamt 5.000 ha).

(3) Es kann ein und derselben natürlichen oder juristischen Person auch mehr als eine Erlaubnis erteilt werden.

(4) Will die Landesverwaltung selbst Erkundungen vornehmen, wird das zu erkundende Gebiet vom sachzuständigen Landesrat, nach Anhören des Landesamtes für Bergbau mit Dekret festgesetzt; dabei gelten die in Absatz 2 vorgesehenen Flächenbeschränkungen nicht.

Art. 4 (Konkurrierende Anträge und Vorrang)

(1) Die Erlaubnis zur Erkundung kann auch in Hinsicht auf Flächen erteilt werden, die bereits Gegenstand einer Erlaubnis zur Erkundung oder zum Schürfen oder einer Ermächtigung zum Abbau von mineralischen Rohstoffen sind. Auf jeden Fall müssen die Untersuchungen andere Mineralien betreffen als jene, auf die sich die vorhergehenden Maßnahmen beziehen, und dürfen nicht mit diesen Maßnahmen unvereinbar sein oder sich mit ihnen überschneiden.

(2) Zwei oder mehrere Anträge auf Erlaubnis zur Erkundung sind konkurrierend, wenn die Flächen, die erkundet werden sollen, sich - auch nur zu einem geringen Teil - überschneiden. Die Erlaubnis wird vorzugsweise einzelnen oder vereinigten örtlichen Körperschaften erteilt, weiters privaten Unternehmen mit Beteiligung der genannten Körperschaften oder - wenn keine Anträge solcher Körperschaften oder Unternehmen vorliegen - jenem privaten Unternehmen, das die beste Gewähr - sowohl für die rasche Durchführung der Erkundung als auch hinsichtlich der zu verwendenden finanziellen Mittel - bietet; bei gleicher Gewährleistung gilt die chronologische Reihenfolge der Anträge.

Art. 5 (Gültigkeit der Erlaubnis und Auflagenheft)

(1) Die Erlaubnis kann für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt werden und kann nicht verlängert werden.

(2) Die Erlaubnis zur Erkundung enthält ein Auflagenheft, in dem die Pflichten des Berechtigten hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten festgelegt sind - diese sind im Sinne dieses Gesetzes festzulegen - sowie die Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden und die als notwendig erachteten Gestaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten.

(3) Bei Erkundungen auf Flächen gemäß Artikel 4 kann das Auflagenheft die Maßnahmen enthalten, die für eine gleichzeitige Durchführung der Arbeiten nötig sind.

Art. 6 (Bericht und Unterlagen über die Erkundungstätigkeit)

(1) Der Erkundungsberechtigte muß dem Landesamt für Bergbau jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über die im vorhergehenden Jahr durchgeführte Tätigkeit vorlegen und - nach Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis - einen Bericht über die Ergebnisse der Arbeiten; diesem Bericht sind Kopien der Unterlagen über die durchgeführten Erhebungen und - soweit verfügbar - solche der Schichtprofile beizulegen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Artikel 9 können die betreffenden Unterlagen, sofern dem Erkundungsberechtigten die Schürferlaubnis nicht erteilt wurde, erst nach Ablauf der Gültigkeit zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das Landesamt für Bergbau stellt die betreffenden Unterlagen gegen Bezahlung von 100.000 Lire für jede Erlaubnis aus.

Art. 7 (Erlöschen der Erlaubnis)

(1) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar; sie erlischt, außer bei Ablauf der Gültigkeit, auch bei Tod des Berechtigten, bei Verzicht oder bei Verfall.

(2) Der Verzicht darf weder Bedingungen noch Vorbehalte enthalten und wird erst nach Annahme durch den sachzuständigen Landesrat rechtswirksam; dieser muß vorher beim Landesamt für Bergbau ein diesbezügliches Gutachten einholen.

Art. 8 (Verfall der Erlaubnis)

(1) Der Verfall der Erlaubnis kann erklärt werden, wenn der Berechtigte

  1. die erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 verloren hat,
  2. die in Artikel 48 vorgesehene jährliche Gebühr nicht bezahlt,
  3. die Erlaubnis an Dritte abtritt,
  4. die in der Erlaubnis und im beiliegenden Auflagenheft vorgesehenen sowie die von diesem Gesetz festgelegten Pflichten nicht erfüllt.

(2) Der sachzuständige Landesrat erklärt den Verfall mit Dekret - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau -, wenn die mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein übermittelte Verwarnung innerhalb der gesetzten Frist wirkungslos geblieben ist.

(3) Gegen die Verfallserklärung kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden; dieser entscheidet innerhalb von 60 Tagen.4)

4)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 9 (Vorrang des Erkundungsberechtigten für die Erlangung der Schürferlaubnis und der Abbauermächtigung)

(1) Für die Flächen, bei deren Erkundung positive Ergebnisse erzielt worden sind, hat der Erkundungsberechtigte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gegenüber allen anderen Antragstellern den Vorrang hinsichtlich der nachfolgenden Schürferlaubnis und der Abbauermächtigung.

(2) Wenn der Erkundungsberechtigte nicht die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung besitzt, muß derjenige, der die Schürferlaubnis oder die Abbauermächtigung erhalten hat, diesem den doppelten Betrag der belegten Ausgaben - einschließlich der an das Landesschatzamt eingezahlten Gebühren - als Prämie zahlen.

(3) Die Höhe der Ausgaben wird vom Landesamt für Bergbau festgesetzt.

TITEL III
Das Schürfen

Art. 10 (Gegenstand des Schürfens)

(1) Unter Schürfen versteht man

  1. was die unter Artikel 1 Buchstaben a) und b) angeführten Rohstoffe angeht, sämtliche Grabarbeiten, das Anlegen von Gräben und Stollen, alle mechanischen und geophysikalischen Untersuchungen und Bohrungen sowie das Beschaffen von Proben für analytische, chemische und chemisch-physikalische Untersuchungen sowie von Untersuchungen industrieller Natur, die geeignet sind, das Vorhandensein, die Ausdehnung, den Gehalt und die Qualität der Vorkommen zu ermitteln und somit festzustellen, ob - und unter welchen Bedingungen - ein Abbau möglich ist;
  2. was die unter Artikel 1 Buchstabe c) genannten Rohstoffe angeht, alle notwendigen Arbeiten zum Fassen von Quellen und zum Auffinden von unterirdischen wasserführenden Schichten, das Studium des Einzugsgebietes der Quellen oder des Grundwasserkörpers von Mineral- oder Thermalwasser, die Untersuchung des gefaßten oder gefundenen Wassers auf seinen Mineralgehalt, seine besondere Verwertbarkeit als Thermal- oder Heilwasser, sowie das Abgrenzen der notwendigen Schutzzonen gegen Verunreinigungen.

Art. 11 (Verfahren zur Erlangung der Schürferlaubnis)

(1) Der sachzuständige Landesrat kann mit Dekret jenem Antragsteller die Schürferlaubnis erteilen, der über die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die entsprechenden Arbeiten verfügt und die in Artikel 12 angeführten Unterlagen beilegt.

(2) Nach Abschluß der Überprüfung der Unterlagen und auf die Feststellung hin, daß die Voraussetzungen für die Annehmbarkeit des Antrages vorliegen, übermittelt das Landesamt für Bergbau eine Kopie des Antrages und der Unterlagen an die Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden; die Bürgermeister haben das Gutachten des Gemeindeausschusses innerhalb der Fallfrist von 60 Tagen zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist wird vom Gutachten abgesehen.

(3) Das Landesamt für Bergbau holt gleichzeitig ein Gutachten jener Ämter ein, die zuständig sind für: Raumordnung, Forste, Landschaftsschutz, Schutz des Naturhaushaltes und - was die unter Artikel 1 Buchstabe c) angeführten mineralischen Rohstoffe betrifft - solche des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Wasserbauamtes. Die genannten Ämter müssen ihr Gutachten innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen nach Erhalt des Antrages abgeben; nach Ablauf dieser Frist wird vom Gutachten abgesehen.

(4) Die Schürferlaubnis wird auf Grund des - die technischen und wirtschaftlichen Aspekte behandelnden - Berichtes des Landesamtes für Bergbau, der zustimmenden Gutachten des gebietsmäßig zuständigen Gemeindeausschusses und der in den vorhergehenden Absätzen genannten Ämter erteilt, soweit diese Gutachten fristgerecht abgegeben werden.

(5) Eine Abschrift der Schürferlaubnis wird dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt; dieser hat innerhalb der in der Schürferlaubnis - oder einer im Sinne von Artikel 15 genehmigten Änderung derselben - festgesetzten Fristen die Baukonzession für eventuelle, ausschließlich provisorische Bauwerke und für andere Infrastrukturen, die in den Unterlagen gemäß Artikel 12 als bestehend oder geplant aufscheinen, zu erteilen; die zeitliche Gültigkeit dieser Baukonzession hat jener der Schürferlaubnis zu entsprechen.

(6) Für die Baukonzession muß die Bauabgabe im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, nicht entrichtet werden.

(7) Falls der Antrag abgelehnt wird, teilt der zuständige Landesrat mit Einschreibebrief mit Rückschein die Gründe dafür mit. Gegen die Maßnahme des Landesrates kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden, der innerhalb von 60 Tagen nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau entscheidet.

Art. 12 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)

(1) Dem Antrag zur Erlangung der Schürferlaubnis müssen beigelegt werden

  1. ein allgemeines Programm; es enthält die Beschreibung und das Ergebnis der eventuell durchgeführten Voruntersuchungen, die Kriterien und Methoden für die geplanten Schürfarbeiten bezogen auf einzelne oder mehrere Rohstoffe - sowie den Zweck der Schürfung und den allgemeinen Kostenvoranschlag,
  2. die jährlichen Arbeitsprogramme und die entsprechenden Kostenvoranschläge; diesen müssen beiliegen: Karten im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000, Pläne und Schnitte im Maßstab 1: 500 über die von der geplanten Tätigkeit betroffenen Gebiete bzw. über die Errichtung von eventuellen, ausschließlich provisorischen, Bauwerken und andere Infrastrukturen,
  3. Angaben über die Arbeiten zur Wiederherstellung des Geländes, wenn Tagbau vorgesehen ist,
  4. die Angabe der Orte, wo allfällige Deponien und Lagerstätten eingerichtet werden sollen; die entsprechenden Ausmaße sind ebenfalls anzugeben,
  5. wenn es sich um die in Artikel 1 Buchstabe c) angeführten Rohstoffe handelt, müssen die unter den Buchstaben a) und b) dieses Artikels vorgesehenen Programme die Unterlagen über die in Artikel 10 Buchstabe b) angeführten Angaben enthalten.

Art. 13 (Konkurrierende Anträge und Vorrang)

(1) Zwei oder mehrere Anträge auf Schürferlaubnis sind konkurrierend, wenn die Flächen, innerhalb welcher geschürft werden soll, sich - auch nur zu einem geringen Teil - überschneiden.

(2) Der Erkundungsberechtigte hat im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 9 den Vorrang. Ist für das Gebiet keine Erkundungserlaubnis erteilt worden oder hat der Erkundungsberechtigte die Schürferlaubnis nicht erhalten, so wird die Schürferlaubnis vorzugsweise einzelnen oder vereinigten örtlichen Körperschaften erteilt, weiters privaten Unternehmen mit Beteiligung der genannten Körperschaften oder - wenn keine Anträge solcher Körperschaften oder Unternehmen vorliegen - jenem Unternehmen, das die beste Gewähr - sowohl für die rasche Durchführung der Schürfung, als auch hinsichtlich der zu verwendenden finanziellen Mittel - bietet; bei gleicher Gewährleistung gilt die chronologische Reihenfolge der Anträge.

Art. 14 (Zuzuweisende Flächen; zeitliche Gültigkeit, Verlängerung und Übertragung der Schürferlaubnis)

(1) Die Schürferlaubnis kann für eine Fläche erteilt werden, die nicht größer ist als

  1. 1.000 ha, wenn es sich um einen der in Artikel 1 Buchstabe a) angeführten Rohstoffe handelt,
  2. 20.000 ha, wenn es sich um einen der in Artikel 1 Buchstabe b) angeführten Rohstoffe handelt,
  3. 100 ha, wenn es sich um einen der in Artikel 1 Buchstabe c) angeführten Rohstoffe handelt.

(2) Das Schürfgebiet gemäß vorhergehendem Buchstaben a) muß eine Form aufweisen, die den Merkmalen des Programmes hinsichtlich der geologischen Beschaffenheit der Lagerstätte entspricht.

(3) Das Schürfgebiet gemäß Buchstabe b) muß graphisch auf Karten im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000 derart gekennzeichnet sein, daß die Eckpunkte des Vieleckes, die es abgrenzen, leicht auffindbar sind. Die Mindestbreite der in jeder Schürferlaubnis angegebenen Fläche kann nicht geringer sein als ein Viertel der Länge.

(4) Das Landesamt für Bergbau kann von den Schürfberechtigten verlangen, daß sie die Fläche im Gelände abgrenzen und Marksteine an den Eckpunkten und längs der Begrenzungslinien der Fläche aufstellen.

(5) Einem Antragsteller können höchstens erteilt werden: acht Schürferlaubnisse in Hinsicht auf Flächen nach Buchstabe a), drei Schürferlaubnisse in Hinsicht auf Flächen nach Buchstabe b) und fünf Schürferlaubnisse in Hinsicht auf Flächen nach Buchstabe c). Jede Schürferlaubnis kann für höchstens vier Jahre erteilt werden.

(6) Dem Schürfberechtigten kann höchstens zweimal eine zweijährige Verlängerung gewährt werden, sofern er die im Dekret über die Schürferlaubnis enthaltenen Verpflichtungen erfüllt hat. Der Antrag auf Verlängerung muß wenigstens 6 Monate vor Ablauf der Schürferlaubnis eingereicht werden. Bei Änderung bereits genehmigter Programme sind dem entsprechenden Antrag die in Artikel 12 vorgesehenen Unterlagen, soweit sie die Änderung betreffen, beizulegen.

(7) Der zuständige Landesrat gewährt die Verlängerung mit Dekret nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und - soweit er dies für erforderlich hält - aller oder einzelner Ämter gemäß Artikel 11 Absatz 3. Der Inhalt des Dekrets wird dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt, damit dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergreifen kann.

(8) Eine Übertragung der Schürferlaubnis im Wege eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden ist zulässig. Der neue Inhaber muß über die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 verfügen und übernimmt alle im Dekret, mit dem die Schürferlaubnis erteilt worden ist, vorgesehenen Rechte und Pflichten. Zur Übertragung ermächtigt der zuständige Landesrat - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau - mit Dekret.

(9) Will die Landesverwaltung selbst Schürfungen vornehmen, so wird das entsprechende Gebiet mit Dekret des zuständigen Landesrates - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und unter Ausschluß der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Gebietsbeschränkung - festgelegt.

(10) Wessen Schürferlaubnis im Sinne von Artikel 20 verfallen ist oder wer bei Ablauf der Verlängerung die Ermächtigung zur Gewinnung von Rohstoffen nicht erhalten hat, kann eine neue Schürferlaubnis für dieselbe Fläche und für dieselben Rohstoffe erst nach drei Jahren nach Ablauf der Schürferlaubnis erhalten.

(11) Innerhalb der in einer Erkundungs- oder Schürferlaubnis angegebenen Flächen - mit Ausnahme jener, in denen Mineral-, Thermal- oder Heilwässer gemäß Artikel 1 Buchstabe c) vorkommen - kann eine weitere Schürferlaubnis, aber nur eine solche für andere Rohstoffe, unter der Voraussetzung erteilt werden, daß die neuen Arbeiten mit jenen im Zusammenhang mit der früher erteilten Schürferlaubnis nicht unvereinbar sind oder sich mit diesen überschneiden. Der entsprechende Antrag wird dem Schürfberechtigten oder dem Abbauberechtigten mitgeteilt, der innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung Einspruch erheben kann. Über den Einspruch entscheidet der zuständige Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau mit begründeter Maßnahme.

Art. 15 (Inhalt der Schürferlaubnis)

(1) Die Maßnahme, mit der die Schürferlaubnis erteilt wird, muß enthalten

  1. die Angaben zur Person des Schürfberechtigten und dessen Wohnsitz, der in einer Gemeinde der Provinz zu erwählen ist,
  2. die zugewiesene Schürffläche, ihre Benennung und die zeitliche Gültigkeit der Schürferlaubnis,
  3. die Höhe der im Sinne von Artikel 48 zu bezahlenden jährlichen Gebühr,
  4. die Höhe der eventuell an den Erkundungsberechtigten zu zahlende Prämie, die gemäß Artikel 9 festzusetzen ist,
  5. die Genehmigung des allgemeinen Programms gemäß Artikel 12 Buchstaben a) und e), wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt,
  6. die Genehmigung der jährlichen Arbeitsprogramme gemäß Artikel 12 Buchstaben b) und e), wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt,
  7. die besonderen Vorschriften, die auf Grund der Gutachten der Ämter gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder, im Falle eines Rekurses im Sinne des letzten Absatzes desselben Artikels, auf Grund der Entscheidung des Landesausschusses zu erlassen sind und die eine beliebige andere im Sinne von Artikel 12 vorgesehene Maßnahme betreffen,
  8. eine allgemeine Geländeübersichtskarte.

(2) Innerhalb von 3 Monaten nach Beantragung durch den Schürfberechtigten oder von sich aus kann der zuständige Landesrat auf jeden Fall - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und, wenn er es für erforderlich hält, aller oder einzelner Ämter gemäß Artikel 11 Absatz 3 - Änderungen der Schürferlaubnis vornehmen. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der Beantragung gelten die Änderungen am Programm, soweit sie nicht beanstandet werden, als genehmigt. Die Änderungen werden dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt, damit er allfällige Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 treffen kann.

Art. 16 (Besondere Pflichten des Schürfberechtigten)

(1) Der Schürfberechtigte muß

  1. wenigstens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten den Eigentümern oder Besitzern der betroffenen Grundstücke den Erhalt der Schürferlaubnis mitteilen,
  2. die in den Programmen angegebenen Arbeiten innerhalb der in der Schürferlaubnis festgesetzten Frist durchführen,
  3. dem Landesamt für Bergbau in der im Auflagenheft angegebenen Art und Weise über die durchgeführte Tätigkeit und über die erzielten Ergebnisse berichten,
  4. dem Landesamt für Bergbau rechtzeitig die Angaben technischer und wirtschaftlicher Natur übermitteln, die zur Kontrolle der Arbeiten und der ordnungsgemäßen Durchführung der Schürfungen angefordert werden,
  5. charakteristische Proben der gefundenen Rohstoffe sowie Proben der festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe in der vom Landesamt für Bergbau verlangten Art und Weise aufbewahren,
  6. dem Landesamt für Bergbau innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung der Arbeiten einen Abschlußbericht mit den Ergebnissen der Schürfung vorzulegen; dieser Bericht hat Angaben über die durchgeführten geologischen, geophysikalischen und geochemischen Untersuchungen zu enthalten sowie die Schichtprofile und, soweit verfügbar, die Ergebnisse der geophysikalischen Erkundung und der Bohrungen.

Art. 17 (Programme für Bohrungen nach Rohstoffen gemäß Artikel 1 Buchstabe b)

(1) Der zum Schürfen nach Rohstoffen gemäß Artikel 1 Buchstabe b) Berechtigte muß - zusätzlich zu den im vorhergehenden Artikel enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese in Betracht kommen - das Programm für jede einzelne Bohrung vorher dem Landesamt für Bergbau zur Genehmigung vorlegen und außerdem innerhalb von 15 Tagen nach der Auffindung von Kohlenwasserstoffen das Landesamt für Bergbau benachrichtigen.

Art. 18 (Besondere Pflichten des zum Schürfen nach Mineral-, Thermal- oder Heilwässern gemäß Artikel 1 Buchstabe c) Berechtigten)

(1) Der zum Schürfen nach Mineral-, Thermal- oder Heilwässern gemäß Artikel 1 Buchstabe c) Berechtigte muß - zusätzlich zu den in Artikel 16 vorgesehenen Verpflichtungen, soweit diese im Betracht kommen - innerhalb 15 Tagen nach dem Fassen von Mineralquellen oder nach dem Auffinden von entsprechendem Grundwasser das Landesamt für Bergbau schriftlich benachrichtigen. Sobald die notwendigen Erhebungen durchgeführt sind, erklärt der zuständige Landesrat das positive Ergebnis der Schürfarbeiten. In derselben Maßnahme kann eine Frist festgelegt sein, innerhalb welcher die Schürfarbeiten abzuschließen sind und die Anträge um Ermächtigung zur Gewinnung und zur Nutzung des Wassers einzubringen sind.

(2) Hinsichtlich einer Fläche, für die eine Erlaubnis zum Schürfen nach Mineral- oder Thermalwässern vorliegt, kann keine weitere Schürferlaubnis für andere mineralische Rohstoffe erteilt werden.

Art. 19 (Verbot, Abbauarbeiten durchzuführen)

(1) Dem Schürfberechtigten ist untersagt, Abbauarbeiten vorzunehmen. Auf keinen Fall kann ohne Ermächtigung des zuständigen Landesrates über die gewonnenen Rohstoffe verfügt werden.

(2) Diese Ermächtigung wird - bezogen auf eine angemessene Menge - nur für Untersuchungen und Proben erteilt, die nötig sind, um festzustellen, ob Vorkommen vorhanden sind, wie sie geartet sind und wie sie abgebaut werden können.

(3) Innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchungen und Proben müssen diese dem Landesamt für Bergbau mitgeteilt werden.

Art. 20 (Verfall der Schürferlaubnis)

(1) Der Verfall der Schürferlaubnis kann erklärt werden, wenn der Inhaber

  1. die Voraussetzungen technischer und wirtschaftlicher Natur gemäß Artikel 11 Absatz 1 verloren hat,
  2. die jährliche Gebühr gemäß Artikel 48 nicht bezahlt,
  3. die Schürferlaubnis ohne vorherige Ermächtigung des zuständigen Landesrates im Sinne von Artikel 14 Dritten überträgt,
  4. den Verpflichtungen, die im Dekret über die Schürferlaubnis sowie in diesem Gesetz vorgesehen sind, nicht nachkommt,
  5. in Konkurs gegangen ist; handelt es sich beim Inhaber um eine Gesellschaft, so trifft dies auch bei Auflösung der Gesellschaft zu,
  6. wenn er - trotz Aufforderung zur Ersetzung durch den Leiter des Landesamtes für Bergbau - den Direktor oder die Bediensteten, welche der Anweisung gemäß Artikel 671 des D.P.R. vom 9. April 1959, Nr. 128, nicht nachgekommen sind, nicht ersetzt,
  7. wenn er Rohstoffe fortschafft, ohne die in Artikel 19 vorgeschriebene Ermächtigung zu besitzen.

(2) Der sachzuständige Landesrat erklärt den Verfall mit Dekret - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau -, wenn die mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein übermittelte Verwarnung innerhalb der gesetzten Frist wirkungslos geblieben ist.

(3) Gegen die Verfallserklärung kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden; dieser entscheidet nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau innerhalb von 60 Tagen.

TITEL IV
Die Abbauermächtigung

Art. 21 (Verfahren zur Erlangung der Abbauermächtigung)

(1) Den Abbau kann nur vornehmen, wer die Abbauermächtigung besitzt. Der Antragsteller muß nachweisen, daß er in bezug auf Art und Wichtigkeit des Vorkommens die Voraussetzungen technischer und wirtschaftlicher Natur besitzt.

(2) Wird die Abbauermächtigung von einer Gesellschaft beantragt, sind dem Antrag die Gründungsurkunde und die Satzung sowie eine Aufstellung des Verwaltungsrates beizulegen.

(3) Der Antrag ist, versehen mit den in Artikel 22 vorgesehenen Unterlagen, über das Landesamt für Bergbau an den Landesausschuß zu richten.

(4) Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und auf die Feststellung hin, daß die Voraussetzungen für die Annehmbarkeit vorliegen, übermittelt das Landesamt für Bergbau zwei Abschriften der Unterlagen an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zur Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde und zur gleichzeitigen Hinterlegung im Sekretariat für die Dauer von 30 Tagen. Die Landesverwaltung setzt die Öffentlichkeit über die Hinterlegung durch einen entsprechenden Hinweis in zwei Tageszeitungen der Provinz in Kenntnis; dabei sind die wichtigsten Daten des Antrages einschließlich der Angaben über den Ort, wo sich die Rohstoffvorkommnisse befinden - anzugeben. Während der Veröffentlichung kann jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, bei der Landesverwaltung Bemerkungen einreichen; diese sind im Sekretariat der Gemeinde zu hinterlegen. Innerhalb der Fallfrist von 60 Tagen nach der Veröffentlichung reicht der Bürgermeister eine Kopie der Unterlagen mit dem Gutachten des Gemeinderates und den eingereichten Bemerkungen an das Landesamt für Bergbau weiter. Nach Ablauf dieser Frist wird vom Gutachten des Gemeinderates abgesehen.

(5) Das Landesamt für Bergbau holt gleichzeitig ein:

  1. die Landschaftsschutzermächtigung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,
  2. das Gutachten des I., II. und III. Fachunterausschusses des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes - über eventuelle Abscheideranlagen gegen verunreinigende Emissionen im Freien, über die Ableitung von Abwässern und über die im Programm vorgesehenen Deponien im Freien,
  3. das Gutachten des Landesforstinspektorates,
  4. wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt: das Gutachten des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie jenes des Wasserbauamtes.

(6) Die Ermächtigung und die Gutachten im Sinne der Buchstaben a) und b) werden abweichend von jenen Verfahren erteilt, die in folgenden Rechtsvorschriften enthalten sind: Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung (über Landschaftsschutz), vom 4. Juni 1973, Nr. 125) , in geltender Fassung (Maßnahmen gegen die Verschmutzung der Luft), vom 6. September 1973, Nr. 61, in geltender Fassung (Schutz des Bodens vor Verunreinigungen), und vom 6. September 1973, Nr. 63 (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung). Die Ermächtigung und die Gutachten nach dem vorhergehenden Absatz müssen innerhalb der Fallfrist von 60 Tagen nach Übermittlung einer Kopie der Unterlagen des Projektes an die betroffenen Ämter eingeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird von den verlangten Gutachten abgesehen.

(7) Wenn die in Absatz 5 vorgesehenen Gutachten positiv sind oder die Ermächtigungen erteilt sind - oder wenn diese nicht innerhalb der festgesetzten Fallfrist abgegeben oder erteilt werden kann der Landesausschuß die Erteilung der Abbauermächtigung für zulässig erklären - dies auf Grund des Berichtes technischer und wirtschaftlicher Natur des Landesamtes für Bergbau, der sich auch über das Gutachten des Gemeinderates und über die Bemerkungen sowie über die eventuelle Beteiligung des Landes am Gewinn des Abbauberechtigten äußert.6)

(8) Wenn jedoch ein Ablehnungsbescheid oder ein negatives Gutachten im Sinne des vorhergehenden Absatzes vorliegt, so stellt der zuständige Landesrat den Antrag und die Unterlagen an den Antragsteller mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zurück; gleichzeitig teilt er die jeweils entsprechende Begründung mit.

(9) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung kann Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden, der im Sinne von Absatz 6 innerhalb von 60 Tagen entscheidet.6)

(10) Wenn der Rekurs den Ablehnungsbescheid der Landschaftsschutzbehörde oder die negativen Gutachten der zuständigen Fachunterausschüsse des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes betrifft, so wird in Abweichung von den Verfahren, die in den in Absatz 6 genannten Gesetzen vorgesehen sind, vorgegangen.

(11) Hat der Landesausschuß die Abbauermächtigung für annehmbar erklärt, sorgt er mit nachfolgendem Beschluß für die Ausweisung der Flächen für bergbauliche Nebenanlagen gemäß Artikel 22 Buchstaben c), d), f) und g); dabei wendet er das in Artikel 17 Absatz 3, 4 und 5 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehene Verfahren an. Nach Inkrafttreten der Änderung zum Bauleitplan erteilt der Landesausschuß mit Beschluß die Ermächtigung zum Abbau.

(12) Eine Abschrift der Abbauermächtigung wird dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde übermittelt; dieser erteilt - auch im Falle einer im Sinne von Artikel 26 genehmigten Änderung - innerhalb der vom Landesraumordnungsgesetz vorgesehenen Frist die Baukonzession für die in den Unterlagen gemäß Artikel 22 vorgesehenen Bauten, Anlagen oder Arbeiten.

5)
Aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 16. März 2000, Nr. 8, bzw. durch Art. 15 Absatz 12 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
6)
Die Absätze 7 und 9 wurden geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 22 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)

(1) Dem Antrag auf Abbauermächtigung sind beizulegen:

  1. das allgemeine Programm über die Abbauarbeiten für einzelne oder mehrere Rohstoffe; es muß umfassen: die Arbeiten zur Gestaltung des Bergwerkes, die Abbaumethoden sowie den Ablauf der entsprechenden Tätigkeit (auch hinsichtlich der Bearbeitung der abgebauten Rohstoffe bis zum handelsfertigen Produkt). Im Programm muß auch angegeben werden, wie hoch der erforderliche Betrag ist und wie die Ausgabe gedeckt werden soll; schließlich muß angeführt sein, welches der voraussichtliche finanzielle Gewinn ist,
  2. die jährlichen Arbeitsprogramme und die entsprechenden Kostenvoranschläge,
  3. eine Aufstellung der eventuellen Arbeiten zur Wiederherstellung des Geländes für den im Tagbau vorgesehenen Teil der Arbeiten, einschließlich des Projektes über die Landschaftsgestaltung, welches das Wiederherrichten der Geländeform, die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und alle anderen Gestaltungs- und Herrichtungsarbeiten umfaßt, die auf Grund der besonderen Merkmale des Gebietes angebracht sind,
  4. die Angabe der für die eventuellen Abraumhalden und den Lagerplatz gewählten Standorte; es muß auch angegeben sein, wie groß diese sein sollen und wie sie hergerichtet werden sollen,
  5. Mappen- und Katasterauszüge über die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht, die Karten im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000, die Karten im Maßstab 1: 500 für die Darstellung der Arbeiten und der auszuführenden Anlagen, die in dem vorhergehenden Buchstaben enthalten sind,
  6. die Projekte im Maßstab 1: 100 oder 1: 200 für die Errichtung eventueller Anlagen, Bauwerke, Nebenanlagen und Infrastrukturen gemäß Artikel 27,
  7. wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt, müssen die unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Programme noch umfassen
    1. die für die Wasserentnahme durchzuführenden Arbeiten,
    2. genaue geologische, hydrogeologische und bodenkundliche Untersuchungen des Einzugsgebietes und die Ausweisung der Zone zum Schutze gegen Veränderungen oder Verunreinigungen - dies gemäß den Kriterien, die im Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegt sind,
    3. die Bescheinigung über die endgültigen physikalischen, chemisch-physikalischen, chemisch-mikrobiologischen Untersuchungsergebnisse sowie die Berichte über die pharmakologischen und klinischen Untersuchungen, die von solchen Universitätsinstituten und Labors durchgeführt wurden, die von den einschlägigen Gesetzen ausdrücklich dazu ermächtigt sind,
  8. die räumliche Abgrenzung im Maßstab 1: 10.000 und 1: 5.000 der Flächen, auf denen laut Vorschlag die Arbeiten gemäß Buchstaben c), d), f) und g) Ziffer 1 durchgeführt werden sollen und die im Bauleitplan der Gemeinde als Flächen für bergbauliche Nebenanlagen auszuweisen sind.

Art. 23 (Konkurrierende Anträge und Vorrang)

(1) Zwei oder mehrere Anträge für die Erteilung der Abbauermächtigung sind konkurrierend, wenn die Flächen, auf die sich die Anträge beziehen, sich auch nur zu einem geringen Teil - überschneiden.

(2) Der Schürfberechtigte oder die Gesellschaft, in welcher der Berechtigte eine Beteiligung besitzt, hat den Vorrang gegenüber allen anderen Antragstellern, sofern er nach dem unanfechtbaren Urteil der Landesverwaltung die notwendigen technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen besitzt.

(3) Unbeschadet des im vorhergehenden Absatz genannten Rechtes wird der Vorrang einzelnen oder vereinigten örtlichen Körperschaften eingeräumt, weiters privaten Unternehmen, an denen die genannten Körperschaften beteiligt sind oder wenn keine solchen vorhanden sind - jenem Antragsteller, der die beste Gewähr bietet - sowohl für die rasche Durchführung der entsprechenden Arbeiten, als auch hinsichtlich der zu verwendenden finanziellen Mittel. Bei gleicher Gewährleistung gilt die chronologische Reihenfolge der Anträge.

(4) Erhält der Schürfberechtigte die Abbauermächtigung nicht und handelt es sich um dieselben Rohstoffe, so hat er das Recht, eine von der Wichtigkeit des Fundes abhängige Prämie und eine vom Wert der verwendbaren Anlagen abhängige Entschädigung zu erhalten. Das Landesamt für Bergbau setzt nach Anhören des Landesamtes für Schätzungswesen die Höhe der Prämie und der Entschädigung fest.

(5) Auf jeden Fall muß der Abbauermächtigte innerhalb der in der Abbauermächtigung festgesetzten Frist den Nachweis über die Bezahlung der vom Landesamt für Bergbau festgesetzten Summe an den Schürfberechtigten erbringen.

Art. 24 (Zuzuweisende Flächen, Dauer, Verlängerung und Übertragung der Abbauermächtigung)

(1) Die in der Abbauermächtigung vorgesehene Fläche muß den Voraussetzungen für den Abbau - wie sie aus den Schürfergebnissen, soweit sie vorhanden sind, oder aus dem Abbauprogramm hervorgehen - entsprechen.

(2) Für Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe a) kann die Abbauermächtigung für eine Fläche von höchstens 10.000 ha erteilt werden, und für eine solche von 500 ha, wenn es sich um Rohstoffe im Sinne des Buchstaben c) desselben Artikels handelt. Geht es um Rohstoffe gemäß Buchstabe b) desselben Artikels, so kann die Abbauermächtigung für Lager von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen erteilt werden, die innerhalb der Grenzen der erteilten Schürferlaubnis liegen.

(3) Will die Landesverwaltung die Abbauermächtigung sich selbst erteilen, so werden die entsprechenden Flächen mit Beschluß des Landesausschusses nach Anhören des Landesamtes für Bergbau festgesetzt; die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Flächenbeschränkungen gelten dabei nicht.

(4) Es können mehrere Abbauermächtigungen ein und derselben physischen oder juridischen Person erteilt werden.

(5) Das Landesamt für Bergbau kann von den Abbauberechtigten verlangen, daß sie die Fläche im freien Gelände abgrenzen und Marksteine längs der Begrenzungslinien der Fläche aufstellen.

(6) Die zeitliche Gültigkeit der Abbauermächtigung muß im Verhältnis zum festgestellten oder voraussichtlichen Rohstoffvorkommen stehen und darf auf alle Fälle nicht länger sein als 30 Jahre.

(7) Zu einer Übertragung der Abbauermächtigung im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden kann mit Beschluß des Landesausschusses nach Anhören des Landesamtes für Bergbau ermächtigt werden. Der neue Rechtsinhaber muß über die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 verfügen und übernimmt alle in der Abbauermächtigung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Ohne die vorhergehende Ermächtigung durch den Landesausschuß ist jedes Rechtsgeschäft nichtig - sowohl gegenüber der Verwaltung als auch für die Parteien. Unabhängig von der genannten Nichtigkeit kann der Landesausschuß in den in Artikel 38 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen den Verfall der Abbauermächtigung aussprechen.

(8) Innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der Abbauermächtigung wird der Beschluß des Landesausschusses samt den Planunterlagen und der Abgrenzung der Abbauermächtigung auf Veranlassung des Abbauberechtigten - und auf seine Kosten - im Amtsblatt der Region veröffentlicht und in das Bergbuch eingetragen.

Art. 25 (Inhalt der Abbauermächtigung)

(1) Die Abbauermächtigung muß Angaben enthalten über

  • a)  die Person des Abbauberechtigten und seinen Wohnsitz, der in einer Gemeinde der Provinz zu erwählen ist,
  • b)  die zeitliche Gültigkeit der Abbauermächtigung,
  • c)  die Lage des Vorkommens und die Art der Rohstoffe,
  • d)  die Ausdehnung der Fläche, für welche die Ermächtigung gilt, ihre Benennung und die aus dem Protokoll über die Erhebung, Überprüfung und Abgrenzung hervorgehenden Grenzen, die auf Karten im Katastermaßstab und im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000 einzutragen sind,
  • e)  die Höhe der im Sinne von Artikel 48 jährlich zu bezahlenden Gebühr,
  • f)  die dem Inhaber der Schürferlaubnis eventuell geschuldete Prämie (im vereinbarten oder im Sinne von Artikel 23 einstweilig festgesetzten Ausmaß),
  • g)  die Genehmigung des allgemeinen Programms gemäß Artikel 22 Buchstaben a) und g), wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1) Buchstabe c) handelt,
  • h)  die Genehmigung der Programme gemäß Artikel 22 Buchstaben b) und g), wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt,
  • i)  die eventuellen Projekte gemäß Artikel 22 Buchstaben c), d), e) und f),
  • l)  die besonderen Vorschriften, die auf Grund der Ermächtigung, der Gutachten gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder - im Falle eines Rekurses gemäß Absatz 9 desselben Artikels - auf Grund des Beschlusses des Landesausschusses zu erlassen sind,
  • m)  handelt es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c), so muß die Abbauermächtigung - zusätzlich zu den unter den vorhergehenden Buchstaben aufgezählten Unterlagen - noch enthalten
    • 1.  Angaben über die im Sinne des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63, und der entsprechenden Durchführungsverordnung abgegrenzte Schutzzone für die auf die ersten zwei Jahre bezogene Wasserentnahme,
    • 2.  die Auflage, alle 6 Monate einmal die Wassermenge der einzelnen Quellen oder der einzelnen Brunnen zu messen und die Ergebnisse in ein eigenes Register einzutragen,
    • 3.  die Auflage, wenigstens alle drei Jahre einmal vollständige chemische und chemisch-physikalische Untersuchungen der Wasser und wenigstens jedes Jahr einmal bakteriologische Untersuchungen vorzunehmen; bei den Entnahmen kann ein Beamter der Landesverwaltung zugegen sein; die Untersuchungen müssen von Instituten oder Labors durchgeführt werden, die von den einschlägigen Gesetzen hierzu eigens ermächtigt sind,
  • n)  wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstaben a) oder c) handelt: die eventuelle Beteiligung des Landes am Gewinn des Abbauberechtigten und die Art und Weise, wie der Gewinn festgesetzt und ausgezahlt werden muß.

Art. 26 (Änderung des Arbeitsprogrammes)

(1) Wenigstens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zweijahresprogrammes - und nachher: wenigstens 3 Monate vor Ablauf jeden Jahres - muß dem Landesamt für Bergbau das Programm der Arbeiten für das nachfolgende Jahr übermittelt werden.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Beantragung durch den Abbauberechtigten können und wenn nötig, aller oder einzelner Organe und Ämter gemäß Artikel 21 Absatz 5 - auf Vorschlag des zuständigen Landesrates mit Beschluß des Landesausschusses Änderungen an der Abbauermächtigung vorgenommen werden.7)

(3) Handelt es sich um Anträge, die Änderungen an der Abgrenzung der im Bauleitplan der Gemeinde vorgesehenen Flächen für bergbauliche Nebenanlagen zur Folge haben, werden vorerst die notwendigen Änderungen am Bauleitplan vorgenommen; das diesbezügliche Verfahren ist das in Artikel 17 Absatz 3, 4 und 5 des Landesraumordnungsgesetzes vorgesehene.

(4) Wenn die Abbauermächtigung einer Gesellschaft erteilt wird, hat diese die Pflicht, dem Landesamt für Bergbau innerhalb von 30 Tagen eventuelle Änderungen des Gesellschaftskapitals und der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sowie Änderungen der Gesellschaftssatzung mitzuteilen. Was die Ziele dieses Gesetzes betrifft, so müssen die entsprechenden Änderungen vom zuständigen Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau genehmigt werden.

(5) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes werden auch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Abbauermächtigungen angewandt.

7)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 27 (Bergbauliches Zubehör)

(1) Als Zubehör der Abbauermächtigung werden alle beweglichen und unbeweglichen Güter angesehen, auch wenn sie außerhalb der Fläche, für welche die Abbauermächtigung erteilt worden ist, liegen: Zufahrtsstraßen, Anlagen für den Transport, für die Verarbeitung der Rohstoffe, für die Erzeugung und den Transport von Energie, Unterkünfte für das zuständige Personal, Sitz, Ämter und Lagerräume des Betriebes, innere und äußere feste Anlagen, Brunnen, Stollen, Behälter, Kanäle, Leitungen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge für den Abbau im Bergwerk oder für die Aufbereitung der Rohstoffe, für den Abbau des Rohstoffvorkommens und für die Sicherheit des Bergwerkes sowie - wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstaben b) und c) handelt - die für die Abgrenzung, für die Fassung und für den Schutz des Wassergutes erforderlichen Anlagen, weiters Leitungen, Kanalisierungen, die zum Abtransport der Rohstoffe vom Abbau- oder Fassungsort zum Behandlungs-, Verwertungs- und Verteilungsort erforderlichen Stollen.

(2) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird vom Landesamt für Bergbau ein Verzeichnis des Zubehörs für jede einzelne bestehende Abbauermächtigung erstellt; dieses Verzeichnis ist dauernd auf dem laufenden zu halten und hat in der Folge auch das Zubehör jener Bergwerke zu enthalten, für die eine neue Ermächtigung ausgestellt worden ist.

(3) Der Abbauberechtigte muß bei der Bergwerksleitung ein auf dem laufenden zu haltendes Verzeichnis führen. Das Verzeichnis muß vom Leiter des Landesamtes für Bergbau jährlich vidimiert werden.

(4) Der Abbauberechtigte kann über die Begleitmineralien der Rohstoffe, die Gegenstand der Abbauermächtigung sind, verfügen.

Art. 28 (Bestellung einer Hypothek)

(1) Hypotheken können nur auf das Zubehör, das in der Abbauermächtigung vorgesehen ist, bestellt werden; dazu bedarf es einer entsprechenden Ermächtigung durch den Landesausschuß, der seinerseits das Landesamt für Bergbau anhören muß.

Art. 29 (Unterbrechung des Abbaus)

(1) Der Abbau der in der Ermächtigung vorgesehenen Rohstoffe muß ständig aufrecht erhalten werden.

(2) Liegen außergewöhnliche und stichhaltige Gründe vor, so kann der zuständige Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau gestatten, daß der Abbau eingeschränkt oder unterbrochen wird.

(3) Der Abbauberechtigte ist für die ordentliche Instandhaltung der Anlagen und des Zubehörs während der Unterbrechung des Abbaus verantwortlich.

Art. 30 (Enteignung des Abbaurechtes)

(1) Die Enteignung des Abbaurechtes an einem Bergwerk kann nur von einem Hypothekargläubiger beantragt werden. Der Vollstreckungsbefehl muß auch der Landesverwaltung zugestellt werden.

(2) Jener Teil des Zuschlagpreises, der nach Bezahlung der Gläubiger übrigbleibt, gehört dem Abbauberechtigten. Der Ersteigerer übernimmt alle in der Abbauermächtigung vorgesehenen Rechte und Pflichten des Abbauberechtigten, sofern er die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür hat.

Art. 31 (Erben des Abbauberechtigten)

(1) Bei Ableben des Abbauberechtigten müssen die Erben innerhalb der Frist von 3 Monaten mit der in Artikel 1105 des BGB angegebenen Mehrheit einen einzigen Vertreter für alle rechtlichen Beziehungen zur Landesverwaltung und zu Dritten ernennen. Nach Ablauf dieser Frist wird dieser Vertreter vom Präsidenten des Landesgerichtes - auf Antrag des zuständigen Landesrates und ohne Anhören der Betroffenen - von Amts wegen ernannt.

Art. 32 (Erlöschen der Abbauermächtigung)

(1) Die Abbauermächtigung erlischt

  1. durch Ablauf der Frist,
  2. durch Verzicht,
  3. durch Verfall,
  4. durch Widerruf.

Art. 33 (Verlängerung der Abbauermächtigung)

(1) Dem Abbauberechtigten, der das Abbauprogramm vollständig durchgeführt und alle anderen mit der Abbauermächtigung verbundenen Pflichten erfüllt hat, kann eine Verlängerung gewährt werden.

(2) Die Verlängerung muß wenigstens 2 Jahre vor Ablauf der Ermächtigung beantragt werden und kann nach Anhören - falls erforderlich - der Ämter und Organe gemäß Artikel 21 Absatz 5 mit Beschluß des Landesausschusses eingeräumt werden. Die Verlängerung wird dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt, damit er gegebenenfalls die in Absatz 12 desselben Artikels genannten Maßnahmen ergreifen kann.8)

8)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 34 (Übergabe des Bergwerks bei Ablauf der Ermächtigung)

(1) Wird die Abbauermächtigung nicht verlängert und stellt der Leiter des Landesamtes für Bergbau fest, daß der Abbau des Vorkommens wirtschaftlich noch zu vertreten ist, muß der Abbauberechtigte bei Ablauf der Frist die Bergwerke samt Zubehör der Landesverwaltung übergeben.

(2) Der Leiter des Landesamtes für Bergbau muß dem Abbauberechtigten gestatten, jene Gegenstände wegzunehmen, die zum Abbau bestimmt sind und ohne Schaden für das Bergwerk entfernt werden können; er sorgt sodann für die Bewachung des Bergwerks.

(3) Bis zur Übergabe muß der Abbauberechtigte das Bergwerk samt Zubehör bewachen und für die ordentliche Instandhaltung sorgen.

Art. 35 (Entgelt für die Verwendung des Zubehörs durch den neuen Abbauberechtigten)

(1) Findet eine Verlängerung nicht statt, so wird das Entgelt für die Verwendung des Zubehörs durch den neuen Abbauberechtigten in der Abbauermächtigung festgesetzt - dies auf Grund der Schätzung des Landesamtes für Bergbau und nach Anhören des Landesamtes für Schatzungswesen.

(2) In gleicher Weise wird auch vorgegangen, wenn die Abbauermächtigung auf Grund des Verfalls oder Verzichts des vorhergehenden Abbauberechtigten erteilt wird.

Art. 36 (Auf das Recht des Abbauberechtigten eingetragenen Hypotheken)

(1) Die auf das Recht des Abbauberechtigten eingetragenen Hypotheken beschränken sich auf die dem Abbauberechtigten gehörenden Sachen und Beträge. Dieser muß wenigstens einen Monat vorher die eingetragenen Hypothekargläubiger über den Tag benachrichtigen, an dem er das Bergwerk der Landesverwaltung oder dem neuen Abbauberechtigten übergeben wird.

Art. 37 (Verzicht auf die Abbauermächtigung)

(1) Der Abbauberechtigte, der auf die Abbauermächtigung verzichten will, muß über das Landesamt für Bergbau an den Landesausschuß einen entsprechenden Antrag richten; dabei darf er keinerlei Bedingung stellen.

(2) Ab dem Tag, an dem die Verzichtserklärung eingebracht wurde, darf der Abbauberechtigte in keiner Weise den Zustand des Gutes, das Gegenstand der Abbauermächtigung ist, verändern - und ebensowenig das entsprechende Zubehör -, er muß jedoch die ordnungsgemäße Instandhaltung gewährleisten.

(3) Wenn der Verzichtende den Zustand dessen, was Gegenstand der Abbauermächtigung ist, verändert, ist er verpflichtet, auf eigene Kosten und in Übereinstimmung mit den eventuellen Verfügungen, die der zuständige Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau getroffen hat, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(4) Über den Verzicht beschließt der Landesausschuß innerhalb von 6 Monaten nachdem der Abbauberechtigte den Antrag eingereicht hat.9)

(5) Bei Verzicht auf die Abbauermächtigung wegen Erschöpfung des Vorkommens und bei Annahme dieses Verzichts durch die Landesverwaltung im Sinne des vorhergehenden Absatzes verbleibt das Zubehör in der vollen Verfügbarkeit des Abbauberechtigten: es gelten jedoch die in Artikel 50 enthaltenen Bestimmungen.

9)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 38 (Verfall der Abbauermächtigung)

(1) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates kann der Landeshauptmann mit Dekret die Abbauermächtigung als verfallen erklären, wenn der Berechtigte

  1. die Voraussetzungen technischer und wirtschaftlicher Natur gemäß Artikel 21 Absatz 1 verloren hat,
  2. die jährliche Gebühr gemäß Artikel 48 nicht bezahlt hat,
  3. den in der Abbauermächtigung festgesetzten und den in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  4. den in Artikel 23 letzter Absatz und in den Artikel 26, 27, 28, 29 und 31 vorgesehenen Pflichten nicht nachkommt,
  5. in Konkurs gegangen ist; handelt es sich beim Inhaber um eine Gesellschaft so trifft dies auch bei Auflösung der Gesellschaft zu,
  6. wenn er - trotz Aufforderung zur Ersetzung durch den Leiter des Landesamtes für Bergbau - den Direktor oder die Bediensteten, welche der Anweisung gemäß Artikel 671 des D.P.R. vom 9. April 1959, Nr. 128, nicht nachgekommen sind, nicht ersetzt,
  7. wenn er in irgendeiner Form seiner Verpflichtung ausweicht, die Abbauermächtigung selbst auszuüben,
  8. gilt die Abbauermächtigung für Mineral-, Thermal- oder Heilwässer gemäß Artikel 1 Buchstabe c): wenn er in irgendeiner Form mit Wässern Handel betreibt, ohne die dafür erforderlichen und im Sinne der einschlägigen Gesetze erteilten Ermächtigungen zu besitzen; dies gilt auch, wenn die Ermächtigung widerrufen worden ist.

(2) Der Verfall wird - nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau -, erklärt, wenn die mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein übermittelte Verwarnung innerhalb der gesetzten Frist wirkungslos geblieben ist.

(3) Gegen die Verfallserklärung kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden; dieser entscheidet nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau innerhalb von 60 Tagen.

Art. 39 (Verpflichtung des neuen Berechtigten, die Gläubiger zu befriedigen)

(1) Der Landesausschuß kann mit Beschluß eine neue Abbauermächtigung für ein Bergwerk erteilen, das Gegenstand einer Verzichts- oder einer Verfallserklärung war, auch wenn darauf Hypotheken eingetragen sind; er muß jedoch den Berechtigten dazu verpflichten, die eingetragenen Gläubiger vorher zu befriedigen; der Landesausschuß kann auch weitere Garantien festsetzen, die er im Interesse Dritter für angebracht hält.10)

10)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 40 (Ermächtigung von Anlagen, die als Zubehör gelten)

(1) Die Bestimmungen über die Abbauermächtigung gelten auch für den Bau und den Betrieb von Kanälen, Stollen und Leitungen für den Transport der Rohstoffe vom Abbau- oder Fassungsort zum Verarbeitungs-, Verwertungs- und Verteilungsort,die laut Artikel 27 als Zubehör anzusehen sind.

(2) Der Bau und der Betrieb von Kanälen, Stollen und Leitungen kann Gegenstand derselben Ermächtigung sein oder auch Gegenstand einer eigenen Ermächtigung bilden.

(3) Die Ermächtigung wird vorzugsweise dem erteilt, der die Abbauermächtigung für Vorkommen besitzt, für welche die Kanäle, Stollen und Leitungen bestimmt sind.

(4) Diese Ermächtigung kann nach Anhören des Landesamtes für Bergbau auch Dritten gewährt werden. In diesem Falle kann der Abbauberechtigte für den Transport der abgebauten oder gefaßten Rohstoffe sich der Kanäle, Stollen und Leitungen bedienen - dies im Rahmen der in der Abbauermächtigung festgesetzten Verfügbarkeit, Menge und Bedingungen -. Direkte Abmachungen zwischen den Parteien bleiben unbeschadet.

(5) Sind Dritte, die eine Ermächtigung erlangt haben, nicht imstande, die gesamte Menge der gewonnenen Rohstoffe aus der erschlossenen Zone abzutransportieren, können die zum Abbau der betreffenden Rohstoffe Berechtigten eine getrennte Ermächtigung dafür beantragen und erhalten.

Art. 41 (Zeitweilige Bewachung des Bergwerkes)

(1) Erlischt die Ermächtigung aus einem der in Artikel 32 angeführten Gründe, kann der Landesausschuß die Bewachung des Bergwerkes zeitweilig Dritten anvertrauen. Zu diesem Zweck muß er - unter Berücksichtigung von Art und Zustand des Bergwerkes - festlegen, welche Maßnahmen zur Erhaltung getroffen werden müssen und weiters, wie hoch das angemessene Entgelt ist. Der Auftrag das Bergwerk zu bewachen, bringt keinen Vorrang bei der Erteilung der Abbauermächtigung mit sich.

Art. 42 (Entschädigungen oder Vergütungen für nachbarschaftsbedingte Einwirkungen)

(1) Fügen die Arbeiten in einem Bergwerk einem anderen nachbarschafts- oder irgendwie anders bedingte Schäden zu, so muß unter den Betroffenen ein finanzieller Ausgleich stattfinden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch dann, wenn nicht ein Schaden zugefügt, sondern ein Nutzen gebracht wird.

(2) Der zuständige Landesassessor setzt eine Frist fest, innerhalb welcher die betroffenen Parteien ein Übereinkommen zu erzielen haben. Haben die Parteien sich nicht innerhalb dieser Frist geeinigt, so entscheidet das Landesamt für Bergbau nach Anhören des Landesamtes für Schätzungswesen - auf Grund einer Schätzung.

Art. 43 (Freiwillige und Zwangskonsortien für den Abbau von Rohstoffvorkommen)

(1) Für die Errichtung, die Erhaltung und die Verwendung jeder für die gemeinsame Abbautätigkeit in Bergwerken notwendigen Anlage können freiwillige oder Zwangskonsortien errichtet werden.

(2) Die Errichtung des Zwangskonsortiums erfolgt mit Dekret des Landeshauptmanns; dieser stützt sich auf einen Beschluß des Landesausschusses; er gibt die Gründe des öffentlichen Interesses an, die die Errichtung rechtfertigen.11)

11)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 44 (Ernennung des Kommissärs für die Verwaltung bei gemeinsamen Abbau)

(1) Sind die Anlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist errichtet, so ernennt der Landesausschuß einen Kommissär, der zu Lasten des Konsortiums die Verwaltung übernimmt.

(2) Der Kommissär fordert jeden der Betroffenen auf, den entsprechenden Ausgabenanteil zu hinterlegen; tun sie dies nicht, so wendet er das für die Einhebung der Einnahmen des Staates vorgesehene Verfahren an.

Art. 45 (Einziger Verwalter von Bergwerken)

(1) Werden in benachbarten oder nahe beieinanderliegenden Bergwerken, die verschiedenen Abbauberechtigten gehören, verschiedene Abbauverfahren angewandt und ist dies für das Weiterbestehen der Bergwerke oder für die Sicherheit der Personen abträglich oder ist dadurch die Möglichkeit eines günstigeren Abbaues gefährdet, so kann die Abbautätigkeit in diesen Bergwerken einem einzigen Leiter übertragen werden.

(2) In diesem Falle werden die Abbauberechtigten aufgefordert, gemeinsam Personen namhaft zu machen, die mit der Verwaltung der gemeinsamen Belange betraut werden sollen.

(3) Ist die dafür gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen, so ernennt der Landesausschuß einen oder mehrere Kommissäre und beauftragt sie mit der Verwaltung der gemeinsamen Belange.

(4) Der Kommissär sorgt, in kontradiktorischem Verfahren mit den Abbauberechtigten, für die Bewertung der einzelnen Interessen und teilt auf Grund der Ergebnisse der Schätzung die Spesen und die Erzeugnisse auf.

TITEL V
Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 (Widerruf der Erkundungserlaubnis, der Schürferlaubnis und der Abbauermächtigung)

(1) Die Erkundungserlaubnis, die Schürferlaubnis und die Abbauermächtigung können, wenn dies nachgewiesenermaßen einem öffentlichen Interesse entspricht, mit Beschluß des Landesausschusses widerrufen werden.

(2) In diesem Fall steht dem Berechtigten eine Entschädigung auf Grund eines Gutachtens zu, das vom Landesamt für Bergbau nach Anhören des Landesamtes für Schätzungswesen erstellt wird.

(3) Die Entschädigung geht zu Lasten desjenigen, zu dessen Gunsten der Widerruf ausgesprochen wird.

Art. 47 (Bezahlung der Schäden)

(1) Die Besitzer von Grundstücken, die innerhalb des Erkundungs-, Schürf- und Abbaugebietes liegen, können sich nicht den Arbeiten und Handlungen widersetzen, die für die Durchführung der genehmigten Tätigkeiten erforderlich sind; von dieser Regelung ausgenommen sind die in Artikel 50 enthaltenen Bestimmungen über Anlagen und Verfahrensvorschriften.

(2) Der Inhaber einer Erkundungserlaubnis, einer Schürferlaubnis oder einer Abbauermächtigung muß mit Einschreibebrief mit Rückschein dem Eigentümer des Grundes darüber benachrichtigen, daß er die Erlaubnis oder Ermächtigung erhalten hat und dabei angeben bis wann er mit den entsprechenden Arbeiten anfangen will.

(3) Die Inhaber der Abbauermächtigung müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit so vorgehen, daß der dem Grundeigentümer zugefügte Schaden möglichst gering ist; sie sind auf alle Fälle verpflichtet, eventuelle Schäden zu ersetzen.

(4) Auf Antrag der Eigentümer kann der zuständige Landesrat anordnen, daß der Berechtigte vorher einen angemessenen Betrag hinterlegt; die Höhe dieses Betrages legt er nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und des Landesamtes für Schätzungswesen fest.

(5) Kommt ein Übereinkommen nicht zustande, so setzt der zuständige Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und des Landesamtes für Schätzungswesen die Entschädigung fest.

Art. 48 (Zahlung der jährlichen Gebühr)

(1) Die Inhaber einer Erkundungs- oder Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung müssen der Landesverwaltung für jedes Jahr oder jeden Teil eines Jahres eine Gebühr bezahlen, die sich auf die gesamte Fläche bezieht und je Hektar oder Teil eines Hektars wie folgt festgesetzt wird:

  1. Erkundung 0,50 Euro für alle Rohstoffe;12)
  2. Schürfen 1 Euro für alle Rohstoffe; 12)
  3. Abbauermächtigung 10,00 Euro für alle Rohstoffe.12)

(2) Für die Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe b) muß der Abbauberechtigte außerdem als Ersatz für die Beteiligung am Gewinn gemäß Artikel 25 Buchstabe n) eine jährliche Gebühr - in Naturalien oder in Geld oder teils in Naturalien und teils in Geld - bezahlen; diese Gebühr stellt einen Anteil der geförderten Menge dar und wird auf Grund der Tagesproduktion je Bohrloch, bezogen auf den Jahresdurchschnitt, folgenderweise berechnet:

  1. von 0 bis 4 t pro Tag: 2,5% auf die gesamte Produktion,
  2. über 4 bis zu 8 t pro Tag: 2,5% auf die ersten 4 t und 5% auf die Menge darüber,
  3. über 8 und bis zu 16 t pro Tag: wie oben auf die ersten 8 t und 14% auf die Menge darüber,
  4. über 16 und bis zu 32 t pro Tag: wie oben auf die ersten 16 t und 16% auf die Menge darüber,
  5. über 32 und bis zu 64 t pro Tag: wie oben auf die ersten 32 t und 18% auf die Menge darüber,
  6. über 64 und bis zu 128 t pro Tag: wie oben auf die ersten 64 t und 20% auf die Menge darüber,
  7. über 128 und bis zu 256 t pro Tag: wie oben auf die ersten 128 t und 21% auf die Menge darüber,
  8. über 256 t pro Tag: wie oben auf die ersten 256 t und 22% auf die Menge darüber.

(3) Der Wert des Anteils der geförderten Menge wird, wenn er in Geld bezahlt wird, auf Grund der geltenden Marktpreise ab Bergwerk oder ab Bohrloch festgesetzt, vorbehaltlich der notwendigen Ausgleiche in bezug auf Beschaffenheit und Qualität des Produktes.

(4) Für Erdgas werden die gleichen Anteile angewendet, wobei 1 t Erdöl 1.200 m³ Gas gleichgesetzt wird.

(5) Die jährliche Festsetzung der Gebühr erfolgt durch den zuständigen Landesrat nach Anhören des Landesamtes für Bergbau.

(6) Gegen diese Festsetzung kann der Abbauberechtigte innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß einreichen.13)

12)
Die Buchstaben a), b) und c) wurden so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
13)
Absatz 6 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 49 (Statistische Daten)

(1) Die Inhaber einer Erkundungs- oder Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung müssen dem Landesamt für Bergbau die statistischen Daten und alle anderen angeforderten Angaben liefern. Sie müssen außerdem den mit der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Beamten alle zur Überprüfung der Arbeiten nötigen Mittel zur Verfügung stellen.

Art. 50 (Anlagen von öffentlichem Interesse)

(1) Werden die in Artikel 27 angeführten und in den Programmen gemäß Artikel 25 enthaltenen bergbaulichen Nebenanlagen vom Landesausschuß mit Beschluß als notwendig festgestellt, so gelten sie in jeder Hinsicht als von öffentlichem Nutzen.14)

(2) Auf Antrag des Inhabers einer Schürferlaubnis oder einer Abbauermächtigung, der mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Gründe kein Übereinkommen über deren Verfügbarkeit erzielt hat, verfügt der Landeshauptmann die Dringlichkeitsbesetzung der für die im vorhergehenden Absatz genannten Zielsetzungen erforderlichen Flächen und setzt die Besetzungsentschädigung im Sinne von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, fest. Die Enteignungsentschädigung gemäß Artikel 12 und 13 des genannten Gesetzes richtet sich nach den - alle drei Jahre auf den neuesten Stand gebrachten - Werten.

(3) Die Besetzung erstreckt sich auf die Dauer der Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung und das entsprechende Dekret wird auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch angemerkt.

(4) Der Eigentümer der im Sinne der vorhergehenden Absätze besetzten Flächen kann an den Landeshauptmann innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des entsprechenden Dekretes einen Antrag auf Erklärung der Enteignung der Flächen zu Gunsten des Inhabers der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung stellen. Die entsprechende Entschädigung ist im Sinne der Artikel 12 und 13 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, festzusetzen.

(5) Wenn die Schürferlaubnis oder die Abbauermächtigung durch Ablauf der Frist, durch Verzicht, durch Verfall oder durch Widerruf im Sinne dieses Gesetzes erlischt und wenn innerhalb der nachfolgenden drei Jahre die Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung nicht einem neuen Antragsteller erteilt wird, oder wenn das Landesamt für Bergbau feststellt, daß das Bergwerk erschöpft ist, so hat der Eigentümer der besetzten Flächen das Recht, die bergbaulichen Nebenanlagen zurückzubezahlen - es sei denn, er hätte mit dem Inhaber der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung oder dessen Rechtsvorgänger eine anders lautende Vereinbarung getroffen; in diesem Falle muß er dem letzten Inhaber der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung den Wert der bergbaulichen Nebenanlagen bezahlen; den diesbezüglichen Betrag legt das Landesamt für Bergbau nach Anhören des Landesschätzungsamtes in einem Gutachten fest. Eventuelle Streitigkeiten über die Höhe des Entgeltes fallen in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörde. Die Besetzungsentschädigung gemäß Absatz 2 gehen in jedem Fall zu Lasten des Inhabers der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung, und zwar für den gesamten Zeitraum zwischen Erlöschen der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung und der Zuweisung an einen neuen Antragsteller - und jedenfalls bis zum Ablauf des nachfolgenden Dreijahreszeitraums.

(6) Gedenkt der Eigentümer der Flächen die Bauten und Anlagen gemäß vorhergehendem Absatz nicht zurückzubehalten, muß der letzte Inhaber der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung die Bauten und Anlagen abbrechen und den früheren Zustand der Flächen, die zum Bergwerk gehört haben, wiederherstellen.

14)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 51 (Geologische und mineralogische Erhebungen)

(1) Die Bestimmungen über die Erteilung der Erkundungs- und Schürferlaubnis und der Abbauermächtigung werden nicht auf geologische und mineralogische Erhebungen angewandt.

(2) Wer eine Erhebung durchzuführen gedenkt und die Einwilligung der Eigentümer zum Betreten der Flächen nicht erhalten hat, kann trotzdem vom zuständigen Landesrat - der seinerseits das Landesamt für Bergbau anhören muß - dazu ermächtigt werden.

(3) Wer die Erhebung ausführt, muß auf jeden Fall die verursachten Schäden im Sinne von Artikel 47 ersetzen.

Art. 52 (Kaution für besondere Vorschriften)

(1) In der Erkundungs- und Schürferlaubnis und in der Abbauermächtigung kann die Behörde, welche die entsprechende Maßnahme trifft, außer dem im Sinne vom Artikel 47 zu hinterlegenden Betrag die Höhe einer Kaution oder Bankgarantie festsetzen, welche der Berechtigte beim Landesschatzamt zu hinterlegen oder - wenn es sich um eine Bankgarantie handelt - dem Landesamt für Bergbau vorzuweisen hat.

(2) Diese Kaution ersetzt auch jene, die eventuell auf Grund von Vorschriften zu hinterlegen sind, die in den Gesetzen über den Landschaftsschutz, über den Schutz des Naturhaushaltes und über das Forstwesen vorgesehen werden.

(3) Die Maßnahmen erlangen Gültigkeit erst nach Hinterlegung der Kaution oder nach Vorlage der Bankgarantie.

(4) Die Rückgabe der Kaution und die Freischreibung der Bankgarantie erfolgt, nachdem das Landesamt für Bergbau - nach Anhören der zuständigen Landesämter - festgestellt hat, daß die Arbeiten gemäß den in den entsprechenden Maßnahmen enthaltenen Vorschriften und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen durchgeführt worden sind.

(5) Hat der Berechtigte die Arbeiten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt, kann der zuständige Landesrat die Durchführung von Amts wegen anordnen. Der dafür erforderliche Betrag - er wird in einem entsprechenden Gutachten festgesetzt - wird der hinterlegten Kaution entnommen. Handelt es sich um eine Bankgarantie, so wird diese eingezogen.

Art. 53 (Register der Bergbauakte)

(1) Beim Landesamt für Bergbau ist das öffentliche Register über die Erkundungserlaubnisse, die Schürferlaubnisse, die Abbauermächtigungen sowie über die im Sinne des Landesgesetzes vom 12. August 1976, Nr. 32(Gruben und Torfstiche), erteilten Ermächtigungen und Konzessionen eingerichtet.

Art. 54 (Maßnahmen, die im Register der Bergbauakte einzutragen sind)

(1) Im öffentlichen Register der Bergbauakte können eingetragen werden

  1. die Maßnahmen über die Erkundungserlaubnisse, über die entsprechenden Änderungen, über Verzichtserklärungen, Verfallserklärungen und Ablauf von Fristen,
  2. die Maßnahmen über die Schürferlaubnisse, über die Verlängerungen, Übertragungen, Verzichtserklärungen, Verfallserklärungen, Erweiterung oder Verminderung von Flächen, Ausdehnungen, Ablauf von Fristen, Abbauproben, Ermächtigungen zur Entnahme von Rohstoffen und eventuelle Ablehnungsbescheide,
  3. die Maßnahmen über die Abbauermächtigung, über die Verlängerungen, Übertragungen, Verzichtserklärungen, Verfallserklärungen, hypothekarische Belastungen, Errichtung von Zwangskonsortien, Aufhebung oder Einschränkung der Arbeiten und Ablauf von Fristen,
  4. die Maßnahmen über die Konzession von Gruben wie unter Buchstabe c).

Art. 55 (Abschriften und Auszüge aus dem Bergbauregister)

(1) Wer einen entsprechenden Antrag stellt, kann Abschriften und Auszüge aus dem Register gemäß Artikel 54 und aus den Karten jener Flächen erhalten, die den Bestimmungen über den Bergbau unterworfen sind.

(2) Die Abschriften oder die Auszüge werden nach Bezahlung - an das Landesschatzamt - von 5.000 Lire für jede Abschrift oder jeden Auszug ausgestellt.

TITEL VI
Verwaltungsstrafen und Aufsichtsbehörden

Art. 56 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen, wenn der Tatbestand eine strafbare Handlung im Sinne der geltenden Gesetze darstellt, gelten folgende Verwaltungsstrafen

  1. von Euro 288 bis Euro 1.426 für denjenigen, der bergbauliche Erkundungen gemäß Artikel 2 oder geologische oder mineralogische Untersuchungen gemäß Artikel 51 ohne die vorgeschriebene Ermächtigung oder im Widerspruch zu den im entsprechenden Auflagenheft gemäß Artikel 5 enthaltenen Vorschriften durchführt, 15)
  2. von Euro 288 bis Euro 4.257 für denjenigen, der Schürfarbeiten gemäß Artikel 10 ohne die vorgeschriebene Schürferlaubnis oder im Widerspruch zu den Bestimmungen gemäß Artikel 16, 17, 18 und 19 vornimmt, 15)
  3. von Euro 288 bis Euro 14.187 für denjenigen, der Abbauarbeiten ohne die Abbauermächtigung gemäß Artikel 21 oder im Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 24, 26, 27, 29, 34, 36, 37, 49, 59, 60 und 61 vornimmt. 15)

(2) Die oben festgesetzten Verwaltungsstrafen können gehäuft verhängt werden.

15)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 57 (Kontroll- und Aufsichtsdienst)

(1) Der Kontroll- und Aufsichtsdienst im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und die Ermittlung der entsprechenden Übertretungen sind den technischen Bediensteten des Landesamtes für Bergbau übertragen, welche die rechtliche Eigenschaft gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 12. August 1976, Nr. 32, aufweisen.

Art. 58 (Bestimmung über die Anwendung der Verwaltungsstrafen)

(1) Was die Ermittlung der Übertretungen und die Anwendung der Verwaltungsstrafen angeht, so werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, angewandt.

(2) Die Zahlungsbefehle für Verwaltungsstrafen werden vom Leiter des Landesamtes für Bergbau ausgestellt.

TITEL VII
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 59 (Pflichten des Inhabers einer bestehenden Schürferlaubnis)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schürferlaubnisse für Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) sind bis zu ihrem Ablauf bestätigt.

(2) Der Inhaber der Schürferlaubnis muß die Programme gemäß Artikel 12 Buchstaben a) und b) innerhalb von 8 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einreichen.

Art. 60 (Pflicht des Inhabers einer bestehenden Abbauermächtigung)

(1) Die Abbauermächtigung für Mineralien gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) sind bis zu ihrem Ablauf bestätigt. Der Inhaber der Abbauermächtigung muß die Programme gemäß Artikel 22 Buchstaben a) und b) innerhalb von 8 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einreichen.

Art. 61 (Pflichten der Berechtigten gemäß Buchstabe c) des vorhergehenden Artikel 1)

(1) Bestehen Schürferlaubnisse und Abbauermächtigungen für Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c), bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, so müssen die Inhaber innerhalb von 8 Monaten nach demselben Zeitpunkt den Antrag auf Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung im Sinne dieses Gesetzes neu einreichen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Maßnahmen in jeder Hinsicht als verfallen.

Art. 62 (Koordinierung mit anderen Gesetzesbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen des kgl. D. vom 29. Juli 1927, Nr. 1443, jene des R.G. vom 21. Oktober 1958, Nr. 28, sowie jede andere Bestimmung, die im Widerspruch zu diesem Gesetz steht und mit diesem unvereinbar ist, werden in der Provinz Bozen nicht angewandt.

(2) Bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung werden die polizeilichen Bestimmungen über Bergbau und Gruben gemäß D.P.R. vom 9. April 1959, Nr. 128, und die Bestimmungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen gemäß D.P.R. vom 27. April 1955, Nr. 547, und vom 19. März 1956, Nr. 302, angewandt.

Art. 6316)

Dieses Gesetz wird im "Amtsblatt" der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

16)
Omissis.
indice