(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 47 wendet die Schule die Verfahren, die Betragsbegrenzungen und die Bestimmungen über die Kundmachungen für öffentliche Ausschreibungen an, die in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung enthalten sind.
(2) Lieferungen, Arbeiten, Dienstleistungen, die als Einheit anzusehen sind, dürfen nicht künstlich in mehrere Lose aufgeteilt werden. Die Angebote bedürfen der schriftlichen Form. Die Wahl des Vertragspartners erfolgt auf Grund des besten Angebots gemäß den im Einladungsschreiben angezeigten Kriterien.
(3) Die Aufgaben der Wettbewerbsbehörde werden vom Direktor oder der Direktorin der Schule, dem/der Schulsekretär/in und vom einem Mitglied, das von dem/der Direktor/in ernannt wird, wahrgenommen.
(4) Die Ankäufe können vom Direktor oder der Direktorin, dem/der Schulsekretär/in oder an das Lehrpersonal der Außenstellen delegiert werden, und zwar mit Angabe der Ausgabebeschränkungen.18)