(1)Der Schule stehen die Urheberrechte für geistige Werke zu, die in Durchführung der schulischen Aktivitäten, die zu den schulischen Bildungszielen gehören, geschaffen werden.
(2) Den Urhebern wird auf jeden Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht in dem Rahmen zuerkannt, wie dies in Titel I Teil III Abschnitt II des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633, in geltender Fassung, vorgesehen ist.
(3) Die Nutzung der geistigen Werke, die im Laufe der curricularen Tätigkeiten geschaffen werden, wird vom Schulrat beschlossen; für die Nutzung ist die Vergütung laut Absatz 5 vorgesehen.
(4) Die Nutzung der geistigen Werke, die im Laufe der außercurricularen Tätigkeiten geschaffen werden, wird ebenfalls vom Schulrat beschlossen. Die Miturheber können jedoch autonom direkte Initiativen für die wirtschaftliche Nutzung ergreifen, falls der Schulrat innerhalb von neunzig Tagen ab schriftlicher Aufforderung von Seiten der Miturheber keinen Beschluss gefasst hat.
(5) Den Miturhebern und den Schulen ist eine Beteiligung an den Erträgen der wirtschaftlichen Nutzung des Werkes in der Höhe von 50 Prozent für die Schule und 50 Prozent für alle Miturheber zusammen zuerkannt. In besonderen begründeten Fällen kann der Schulrat auch eine Aufteilung der Quoten mit abweichenden Prozentsätzen beschließen.
(6) Die vom vorliegenden Artikel vorgesehenen Bestimmungen werden nicht auf Einnahmen angewandt, die aus Wettbewerben stammen, an denen die Schule, Schülergruppen oder einzelne Schüler teilgenommen haben. Diesbezügliche Entscheidungen werden vom Schulrat getroffen.20)