(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Sanitätsbetrieb der Provinz Bozen für den Dienst für Hauskrankenpflege des Jahres 2008 zu Lasten des Finanzjahres 2009 (HGE 10100) eine außerordentliche Finanzierung in Höhe von 1.600.000,00 Euro zu gewähren. Die entsprechenden Modalitäten und Kriterien werden von der Landesregierung festgelegt.