Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Mindest- und die Höchstzahl der Kursteilnehmer ist von der Landesregierung festzulegen.
(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die festgelegte Höchstzahl der Teilnehmer, so erfolgt die Auswahl nach einer Punkterangordnung aufgrund von Vorzugstiteln und einer schriftlichen Prüfung.
(3) Die Bewertungspunkte sind wie folgt festgelegt: - höchstens 20 Punkte: Reifeprüfung,