Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Zu den Schulen zur Ausbildung von Hygiene- und Umweltinspektoren werden Bürger der Europäischen Gemeinschaften sowie Nicht-EG-Bürger, die ordnungsgemäß ihren Wohnsitz in Südtirol haben, zugelassen, sofern sie
(2) Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in Südtirol haben Vorrang. 2)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.