Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Laut Anhang 1, Ziffern 8. und 9.2. zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1 (Landesgesundheitsplan 1983 - 1985), und laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, fällt die Ausbildung in Berufen, zu deren Erlernung ein Oberschulabschluß Voraussetzung ist - also auch die Ausbildung von Umwelt- und Hygieneinspektoren -, direkt in die Zuständigkeit des Landes Südtirol.
(2) Für die Einführung von Kursen zur Ausbildung von Umwelt- und Hygieneinspektoren ist das Gutachten des Landeskomitees gemäß Artikel 14 und 15 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, einzuholen.
(3) Laut Anhang 1, Ziffer 9.3.1. zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1 (Landesgesundheitsplan 1983 - 1985), kann die Landesregierung die Durchführung des Kurses geeigneten Einrichtungen überlassen.
(4) Wird die Ausbildung von Umwelt- und Hygieneinspektoren einer dieser Einrichtungen überlassen, so ist diese verpflichtet, die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.