Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die didaktische Leitung des Kurses ist einem Leitungsgremium anzuvertrauen, das zusammengesetzt ist aus
(2) Das Leitungsgremium versammelt sich regelmäßig, um Informationen über den Unterrichtsablauf auszutauschen; die Sitzungen werden vom medizinischen Leiter einberufen.
(3) An den Sitzungen des Leitungsgremiums nehmen jeweils die Lehrkräfte teil, für welche die Tagesordnungspunkte von Belang sind; sie haben beratende Stimme.
(4) Das Leitungsgremium hat
(5) Die Entscheidungen des Leitungsgremiums werden mit Stimmenmehrheit getroffen.