(1) Beim Südtiroler Landtag wird ein Monitoringausschuss eingerichtet, der die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und ständig überwacht.
(2) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
(3) Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:
(4) Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden vom Südtiroler Landtag für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Der Monitoringausschuss ist bei seiner Arbeit unabhängig, seine Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Monitoringausschuss bestrittene Kosten werden ihnen erstattet, gegebenenfalls auch für persönliche Betreuung und unterstützende Kommunikationsmaßnahmen.
(5) Die Modalitäten für den Monitoringaus-schuss und für die Unterstützung seiner Tätigkeit werden mit Beschluss des Landtagspräsidiums festgelegt.