1. Vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 5 angeführten Bestimmungen können die Schülerinnen und Schüler der Südtiroler Gymnasien, Fachoberschulen, Fachschulen der Berufsbildung und Fachschulen der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung nach den erfolgreich abgeschlossenen höheren Klassen in alle anderen deutschsprachigen Schulen der Oberstufe des Landes übertreten.
2. Der Schulamtsleiter bzw. Ressortdirektor legt in Absprache mit den Schulführungskräften fest, über welche an der Herkunftsschule nicht belegten Fächer, die für die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs an der Zielschule grundlegend sind, eine Ergänzungsprüfung abgelegt werden muss. Außerschulische Erfahrungen wie beispielsweise Praktika werden anerkannt.
3. In jenen Fächern, welche an der Herkunftsschule in einem wesentlich geringeren Umfang unterrichtet wurden, treffen die Zielschulen anstelle von Ergänzungsprüfungen rechtzeitig geeignete Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Herkunftsschule, um den übertretenden Schülerinnen und Schülern die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs zu erleichtern.