(1) Der erste Satz von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung: „genehmigt die Arbeitsprogramme des Sonderbetriebs und der Berufsfeuerwehr auf der Grundlage von Ausgabenvoranschlägen.“
(2) Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„c) genehmigt die Pläne und die Merkmale der Ausstattung mit Geräten, Fahrzeugen, Maschinen und Ausrüstung der Berufsfeuerwehr,“
(3) Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„f) beschließt Tarifordnungen und Richtlinien,“
(4) Der Verwaltungsrat hat die Hauptaufgabe, die Voraussetzungen zu schaffen, damit der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste bis zum 31. Dezember 2015 reorganisiert oder aufgelöst werden kann.