(1) Artikel 28 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„Art. 28 (Kontrollorgan)
1. Die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Sonderbetriebs unterliegt der Überprüfung durch einen einzigen Rechnungsprüfer. Er wird von der Landesregierung ernannt und ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
2. Der einzige Rechnungsprüfer führt alle Überprüfungen durch, die für den Gebarungsfortgang als nützlich angesehen werden. Er hat im Besonderen die Aufgabe, den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung zu überprüfen; zu diesem Zweck verfasst er einen Bericht an den Verwaltungsrat.
3. Für die Ernennung des einzigen Rechnungsprüfers, die Dauer der Beauftragung und die Vergütungen wird das Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13, angewandt.“