(1) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„Art. 18 (Requirierungsbefugnis)
1. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten laut den Artikeln 10 und 32 ist der für den Brand- und Zivilschutz zuständige Landesrat in Notstandsfällen befugt, Immobilien und bewegliche Güter zu requirieren und jeden zu verpflichten, sich an den Zivilschutztätigkeiten zu beteiligen. Die allenfalls zustehenden Entschädigungen für diese Maßnahmen und Tätigkeiten werden von dem für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrat auf der Grundlage von Kriterien gewährt, die von der Landesregierung vorher genehmigt werden.“