(1) Der Lehrbetrieb ist zur bestmöglichen Ausbildung des Lehrlings verpflichtet. Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin und der Ausbilder/die Ausbilderin überprüfen und bewerten regelmäßig seinen Lernfortschritt.
(2) Wenn ein Betrieb zum ersten Mal einen Lehrling in einem bestimmten Lehrberuf ausbilden will, muss der Inhaber/die Inhaberin des Betriebs oder dessen/deren gesetzliche Vertretung dem zuständigen Landesamt vor der Anstellung mitteilen, dass die Ausbildungsstandards laut Absatz 3 für den betreffenden Beruf erfüllt werden.
(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Standards für die betriebliche Ausbildung unter Beachtung folgender Grundsätze fest:
- Der Ausbilder/Die Ausbilderin besitzt die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und weist eine vom Land anerkannte Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin oder gleichwertige Kompetenzen nach,
- die Ausbildungsstätte ist so ausgestattet und organisiert, dass der betriebliche Ausbildungsrahmenplan umgesetzt werden kann,
- falls der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin in seinem/ihrem Betrieb nicht den gesamten betrieblichen Ausbildungsrahmenplan abdeckt, verpflichtet er/sie sich, eine ergänzende über- oder zwischenbetriebliche Ausbildung zu gewährleisten,
- der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf nicht rechtskräftig wegen physischer, psychischer oder moralischer Schädigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Betrieb verurteilt worden sein bzw. muss im Falle einer Verurteilung rehabilitiert worden sein.
(4) Die Lehrpersonen der Berufsschulen informieren den Direktor/die Direktorin ihrer Schule, wenn sie während des Berufsschulunterrichts bei Lehrlingen erhebliche Ausbildungslücken feststellen.
(5) Das Land fördert die Qualitätsentwicklung der betrieblichen Ausbildung durch Einführung einer Zertifizierung für Lehrbetriebe. Zu diesem Zweck legt die Landesregierung nach Anhören der Sozialpartner die Kriterien für die Anerkennung eines Betriebes als zertifizierter Lehrbetrieb fest.
(6) Die betriebliche Ausbildung kann auch in öffentlichen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitsrehabilitations-Maßnahme erfolgen, sofern die betreffende Einrichtung die vom Land festgelegten Standards für den betreffenden Lehrberuf erfüllt. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Durchführung dieser Maßnahmen fest. 3)