In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 1146 vom 14.04.2003
Schulverwaltung: Richtlinien zur Gewährung von Aufgabenzulagen für vorübergehende Führung von Schulsekretariaten und für Einschulung von neu eingestellten Schulsekretären/innen

Folgendes wird vorausgeschickt:

- mit L.G. vom 29.06.2000, Nr. 12, ist in Südtirol die Schulautonomie eingeführt worden; mit den Beschlüssen der L.R. Nr. 314, 316 und 485/2001 sind die neuen gebietsmäßigen Schulverteilungspläne für den 5-Jahres-Zeitraum 2001-2006 genehmigt worden und den Schulen mit Wirksamkeit ab 01.09.2001 die Rechtspersönlichkeit und Autonomie zuerkannt worden; mit Beschluss Nr. 1579/2001 schließlich sind die vorübergehenden Kriterien zur Personalzuweisung an die neuen Schuldirektionen genehmigt worden;

- auf Grund der obigen Gegebenheiten ist die Verwaltungsarbeit in den Schulsekretariaten viel komplexer geworden und umso größer ergeben sich die Schwierigkeiten bei allfälligen Personalwechseln oder bei längerem Personalausfall; insbesondere bei längerem Dienstausfall von Schulsekretären/innen ist es sehr schwierig, rechtzeitig eine Ersatzkraft zu finden, welche zudem noch für längere Zeit in den vielfältigen und komplexen Aufgabenbereich eines Schulsekretärs eingeschult werden muss;

- bei längerem Dienstausfall eines/r Schulsekretärs/in ist bisher der/die Leiter/in des Sekretariats einer Nachbarschule beauftragt worden, vorübergehend das Schulsekretariat zu führen (bei gleichzeitiger Ermächtigung zur Leistung von Überstunden) und – nach Aufnahme einer Ersatzkraft – dieselbe in die Arbeitswelt einzuführen; diese Lösung kann angesichts der erhöhten Mehrarbeit, nicht nur quantitativer auch qualitativer Natur (insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Verantwortung) nicht mehr zugemutet werden, wenn nicht bei gleichzeitiger Vergütung einer angemessenen Zulage;

- laut Art. 11 des 2. Abschnittes der Anlage 1) zum Bereichsvertrag für das Landespersonal vom 04.07.2002 ist die L.R. ermächtigt, nach vorheriger Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaften auch anderen Personalkategorien die Aufgabenzulage zuzuerkennen, falls die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung laut Art. 10 dieses Bereichsvertrages bestehen; in der Sitzung vom Mittwoch, 12.03.2003, sind diese Fälle von vorübergehender und ganz besonderer Belastung des Verwaltungspersonals der Schulen mit den Vertretern der Landesgewerkschaften besprochen worden;

dies alles vorausgeschickt und in Erwägung gezogen, fasst die Landesregierung nach Anhören des Berichterstatters und in gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit folgenden

B E S C H L U S S

1. Auf Grund des Art. 11 des 2. Abschnittes der Anlage 1) zum Bereichsvertrag für das Landespersonal vom 04.07.2002 können auch dem Verwaltungspersonal der Schulen Aufgabenzulagen gewährt werden, u. z. in Fällen besonderer arbeitsmäßiger Belastung, die sich insbesondere aus einem Dienstausfall bzw. aus einer Dienstabwesenheit des/r Schulsekretärs/in ergibt. Dabei sind die nachstehend angeführten Richtlinien und Prozentsätze zu berücksichtigen:
1.1. Vorübergehende Führung eines Schulsekretariates:
a) Ein Schulsekretariat wird vorübergehend vom/von der Schulsekretär/in einer anderen Schule geführt (also Führung von zwei Schulsekretariaten): Aufgabenzulage im Ausmaß von 25%;
b) Ein Schulsekretariat wird vorübergehend von Bediensteten geführt, deren Berufsbild der IV. oder V. Funktionsebene zugeschrieben ist: Aufgabenzulage von 30% bzw. 25%;
c) Ein Schulsekretariat wird vorübergehend von Bediensteten eines anderen Berufsbildes der VI. Funktionsebene geführt: sofern keine Koordinierungszulage erteilt wird, Aufgabenzulage von 15%;
d) Bei großen und komplexen Schuldirektionen können die obigen Prozentsätze um 5 Punkte erhöht werden.
1.2. Einschulung von neuen Schulsekretären/innen an anderen Schuldirektionen
Einschulung, fachliche Beratung und Überprüfung der Arbeit: Aufgabenzulage im Ausmaß von 15% für die Höchstdauer eines Jahres.
2. Die obgenannten Richtlinien gelten ab Inkrafttreten des Bereichsvertrages für das Landespersonal vom 04.07.2002.
3. Der Direktor der Personalabteilung ist ermächtigt, die Aufgabenzulage im Rahmen der obgenannten Kriterien zu gewähren.
4. Es wird festgestellt, dass der gegenständliche Beschluss keine Spesenbuchung mit sich bringt.