In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 3009 vom 01.09.2003
Genehmigung der Kriterien und Voraussetzungen für die Berechnung und Überweisung des vom Art. 55 des Landesgesetzes vom 18 Juni 2002, Nr. 8, vorgesehenen Betrages (abgeändert mit Beschluss Nr. 2874 vom 10.08.2008 und Beschluss Nr. 1078 vom 11.07.2011)

Anlage 1

Genehmigung der Kriterien und Voraussetzungen für die Berechnung und Überweisung des vom Art. 55 des Landesgesetzes vom 18 Juni 2002, Nr. 8, vorgesehenen Betrages

 

A) Prämisse

Laut Art. 55 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, überweisen die Gemeinden dem Land jährlich einen Betrag zur teilweisen Deckung seiner Ausgaben für die Errichtung von Hauptsammlern und Kläranlagen für das kommunale Abwasser.
Für Gemeinden ohne geeignete Kläranlagen wird dieser Betrag erhöht, um auch einen Anteil miteinzubeziehen, der den mittleren Führungskosten der in Betreib stehenden Kläranlagen für kommunales Abwasser entspricht.
 

B) Grundlage für die Berechnung des jährlichen  Betrages

Grundlage für die Berechnung des Betrages bilden die vom Land in den letzten 15 Jahren zur Errichtung von Hauptsammlern und Kläranlagen für das kommunale Abwasser aufgebrachten Ausgaben, mit Ausnahme der Kosten für den Bau der Kaverne der Kläranlage Tobl in der Gemeinde St. Lorenzen. Dabei werden nur die effektiv ausbezahlten Geldmittel und nicht die bereitgestellten Beträge in die Berechnung miteinbezogen.
Die Geldmittel, welche vom Land für diesen Bereich aufgebracht wurden, sind folgende:

a) Ausgaben für die Planung und Errichtung von Kläranlagen für kommunales Abwasser und Hauptsammler, die gemäß Artikel 55, Absatz 5, des Landesgesetzes Nr 8/02  direckt von der Landesverwaltung durchgeführt worden sind;

b) Zuschüsse , die von der Landesregierung den Gemeinden, deren Verbänden, den Bezirksgemeinschaften, den Sonderbetrieben und den Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung für die Planung, Errichtung und Sanierung von Kläranlagen für kommunales Abwasser und der entsprechenden Hauptkanalisationen gemäß Artikel 54, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 8/02 gewährt worden.

 

C) Betrag, der jährlich zu entrichten ist

Laut Art. 55, Abs. 2 des LG 8/02 darf der jährliche Gesamtbetrag, den die Gemeinden dem Land überweisen, nicht weniger als ein Prozent und nicht mehr als zwei Prozent der Gesamtausgaben laut Buchstabe B) betragen.
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und aufgrund der Notwendigkeit den Betrag, den die Gemeinden zu überweisen haben, über die Jahre gleich hoch zu halten, wird der jährlich zu überweisende Prozentsatz folgendermaßen festgelegt:

2012 – 1,10 %

2013 – 1,20%

2014 – 1,30%

2015 – 1,40%

2016 – 1,65%

2017 – 1,80%

2018 – 1,85%

2019 – 1,90%

2020 und folgende  – 2,00%

 

D) Aufteilung des Betrages, der jährlich von den einzelnen Gemeinden zu entrichten ist

Grundlage für die Berechnung des Betrages, der von jeder Gemeinde zu überweisen ist, bildet ein Betrag pro m³ berechneten Wassers, der jährlich von der Landesregierung bestimmt wird.
Der Betrag pro m³ berechneten Wassers wird bestimmt indem man den Betrag , der jährlich zu überweisen ist laut Buchstabe C), mit der Gesamtmenge der m³ Abwasser, die von den Gemeinden im Vorjahr berechnet wurden, dividiert. Für die Industrieabwässer wird die in m³ berechnete Gesamtmenge angepasst unter Berücksichtigung der Qualität der abgeleiteten Abwässer in Übereinstimmung der Richtlinien, die für die Festlegung der Tarife für die Ableitung von Industrieabwässern laut Art. 53 des LG 8/02 festgesetzt wurden.
Um die Quote pro m³ berechneten Wassers festzulegen, die die Gemeinden überweisen müssen, müssen die Gemeinden jährlich innerhalb 30. Juni die im Vorjahr berechnete Wassermenge mitteilen; für die Ableitungen von Industrieabwasser muss auch der Koeffizient mitgeteilt werden um die Qualität der abgeleiteten Abwässer zu berücksichtigen.
Für das erste Anwendungsjahr (2004) werden die in den Landesämtern zur Verfügung stehenden Daten verwendet.
Sollte die verrechnete Menge nicht innerhalb 30.06 mitgeteilt werden, behält sich die Verwaltung das Recht vor, die Menge auf Grund der angeschlossenen Einwohner oder der bereits in den vergangenen Jahren übermittelten Daten festzulegen.
Um den Tarif für den Kanaldienst und für die Abwasserbehandlung laut Art. 53 des LG 8/02 anzuwenden, muss die Quote pro m³ in 2 Teile geteilt werden, die dem Kanaldienst und dem Abwasserdienst entsprechen unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Sektoren erfolgten Investitionen.
 
E) Zusatzbetrag für Gemeinden ohne biologische Kläranlagen
Für Gemeinden, die gemäß Realisierungsprogramm der Kläranlagen und Hauptsammler noch über keine biologische Kläranlagen zur Reinigung der Abwässer verfügen bzw. wenn das Gemeindegebiet nur teilweise angeschlossen ist, wird auch ein zusätzlicher Betrag dazugerechnet, der aufgrund des um 20 Prozent erhöhten Durchschnittsbetrages der Führungskosten der in Betrieb stehenden Kläranlagen berechnet wird.
Für Gemeinden, die mehr als 80 % der Abwässer bereits über biologische Kläranlagen entsorgen ist kein Zusatzbetrag zu entrichten.
 
F) Jährliche Überweisung der Beträge an das Land Seitens der Gemeinden
Die Beträge die Seitens der Gemeinden zu überweisen sind, müssen von der Landesregierung innerhalb 30. September eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr festgelegt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden.
Werden die Beträge nicht innerhalb dieses Termines festgelegt, gelten die Beträge des vorherigen Jahres.
Innerhalb 30. September des darauffolgenden Jahres überweisen die Gemeinden die obengenannten Beträge, durch direkte Überweisung auf das Schatzamt des Landes. Diese Beträge werden für die Finanzierung der Hauptsammler und Kläranlagen zweckgebunden.
Werden die Beträge nicht innerhalb 30. September überwiesen, so werden sie vom  Land im darauffolgenden Jahr von den Zuweisungen an die Gemeinden im Sinne des Art. 4 des Landesgesetzes vom 14.02.92, Nr. 6, von der letzten Rate abgezogen.