(1) Durch Vertrag können sich Schulen zu einem Schulverbund zusammenschließen, um institutionelle Zielsetzungen auf Grund vereinbarter Projekte gemeinsam zu verwirklichen.
(2) Der Vertrag kann Unterrichtstätigkeiten, Untersuchungen, Schulentwicklung, Schulversuche, interne Fortbildung, Verwaltung, Organisation sowie die Beschaffung von Gütern und Diensten zum Gegenstand haben; er kann auch den zeitweiligen Austausch von Lehrpersonen zwischen den Schulen vorsehen. Die Modalitäten werden bei den Kollektivverhandlungen festgelegt.
(3) Der Vertrag wird vom Schulrat genehmigt. Falls er didaktische Tätigkeiten, Forschung, Schulentwicklung und Schulversuche oder interne Fortbildung zum Inhalt hat, ist er auch vom Lehrerkollegium der betreffenden Schulen für den Teil gutzuheißen, der in die Kompetenz des Kollegiums fällt.
(4) Das funktionale Plansoll laut Artikel 15 der am Schulverbund beteiligten Schulen kann so festgelegt werden, dass es möglich ist, Personal, das nachweislich besondere Erfahrungen und Fähigkeiten besitzt, mit Organisations- und schulübergreifenden Koordinierungsaufgaben sowie mit der Führung von Werkstätten zu betrauen.
(5) Im Schulverbundsvertrag werden die Befugnisse des Organs, das für die Verwaltung der Ressourcen und die Erreichung der Projektziele verantwortlich ist, und die personellen und finanziellen Ressourcen, die von den einzelnen Schulen bereitgestellt werden, festgelegt.
(6) Die Schulen können, sowohl einzeln als auch im Schulverbund, Verträge mit Universitäten, mit Körperschaften, Unternehmen, Vereinigungen oder mit einzelnen Fachleuten, die einen Beitrag zur Umsetzung besonderer Ziele leisten können, abschließen.
(7) Die Schulen können außerdem Verträgen und Vereinbarungen zustimmen, um an Bildungsprojekten auf lokaler, staatlicher und internationaler Ebene teilzunehmen.
(8) Die Schulen können Konsortien bilden oder öffentlichen wie auch privaten Konsortien beitreten, um Bildungsaufgaben zu erfüllen, die dem eigenen Dreijahresplan des Bildungsangebotes12) entsprechen.