(1) Unter Beachtung der Grundsätze von Artikel 19 des Autonomiestatutes gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Grundschulsprengel, die Mittel- und Oberschulen sowie Kunstschulen staatlicher Art des Landes, die nachfolgend als Schulen bezeichnet werden.
(2) Die Schulen, die den staatlichen Schulen gleichgestellt sind, und die gesetzlich anerkannten Schulen passen innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Frist ihre Schulordnung im Einklang mit den eigenen Zielsetzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes an, und zwar hinsichtlich der Festlegung der Curricula, der didaktischen und organisatorischen Autonomie, der Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung, der Schulversuche und der Erneuerungsinitiativen.
(3) Die Ordnung der Landeskindergärten orientiert sich an den in diesem Gesetz definierten Grundsätzen der Autonomie der Schulen.