(1) Die Einstellung von Personal in den Gemeindepolizeidienst darf nur mit öffentlichem Wettbewerb erfolgen.
(2) Für die Zulassung zu den Wettbewerben um Stellen für Kommandanten der Gemeindepolizei ist ein Doktorat erforderlich, sofern in den Bestimmungen über die Einstufung in die Funktionsebenen in den Abkommen nichts anderes festgelegt ist, die vom vereinheitlichten Text der Regionalgesetze über die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der Bediensteten der Gemeinden vorgesehen sind; der genannte vereinheitlichte Text wurde mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 10. Mai 1983, Nr. 3/L, erlassen.
(3) Die einzelnen oder zusammengeschlossenen Gemeinden oder der Gemeindenverband der Provinz Bozen veranstalten Berufsbildungskurse zur Einstellung von Personal bei der Gemeindepolizei und Fortbildungs- und Umschulungskurse sowie Kurse zur Verbesserung der Kenntnis der zweiten Sprache für das im Dienst stehende Personal; sie veranstalten diese Kurse entweder selbst oder durch wissenschaftliche oder Bildungseinrichtungen, die in geeigneter Weise ausgestattet sind und Gewähr dafür bieten, daß die Kurse zufriedenstellend durchgeführt werden.
(4) Die Teilnehmerzahl und die näheren Bestimmungen über die Zulassung zu den Kursen sowie Dauer und Art derselben werden von der Landesregierung so festgelegt, daß die Erfordernisse der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllt werden.
(5) Das Land kann Beiträge zur Deckung der Kosten gewähren, die aus der Veranstaltung der unter Absatz 3 angeführten Kurse erwachsen.