Kundgemacht im A.Bl. vom 23. November 1993, Nr. 57.
(1) Die Uniformen der Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps bestehen aus einer organischen Ausstattung an Kleidungsstücken und Zubehör mit entsprechender Bezeichnung; sie haben sowohl den dienstlichen Erfordernissen als auch der Identifikation Rechnung zu tragen. Ein Kopieren von Uniformen der Streitkräfte und der Staatspolizei ist unzulässig.
(2) Es wird unterschieden zwischen der ordentlichen Dienstuniform und der Uniform, welche zu besonderen feierlichen oder repräsentativen Anlässen getragen wird; die Merkmale der Uniformen tragen der örtlichen Tradition Rechnung.
(3) Die in Artikel 5 angeführten Aufgaben werden in der Regel in der vorgeschriebenen Uniform wahrgenommen, und zwar unter Beachtung der einschlägigen Gemeindeverordnungen oder Vorschriften jener Körperschaften, welchen die Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps angehören.
(4) Die auf den Uniformen der Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps angebrachten Rangabzeichen enthalten das Wappen und die Bezeichnung der Körperschaft, zu welcher sie gehören.