Kundgemacht im A.Bl. vom 23. November 1993, Nr. 57.
(1) Einzelne oder zusammengeschlossene Gemeinden, deren gemeindepolizeilichen Aufgaben von wenigstens sieben Bediensteten ausgeübt werden, die mit diesen Aufgaben betraut sind, können ein Gemeindepolizeikorps errichten.