Die Landesregierung hat folgende Bestimmungen zur Kenntnis genommen:
Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 sieht Maßnahmen zugunsten der Personen vor, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird.
Artikel 1, fünfter Absatz des genannten Gesetzes bestimmt, dass die Verwaltungsbefugnisse in Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Maßnahmen auf die Autonomen Provinzen Trient und Bozen übertragen werden, die sie unter Beachtung der mit regionaler Verordnung festgelegten Prinzipien und Kriterien ausüben.
Mit Dekret des Präsidenten der Region vom 28. Juli 2009, Nr. 5/L wurde diese Durchführungsverordnung erlassen, welche die Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 vorsieht.
Artikel 1, dritter Absatz der oben angeführten Regionalverordnung sieht vor, dass jede Autonome Provinz die Modalitäten und Fristen für die Einreichung der Anträge und die Auszahlung der Beiträge festlegt und dass jede Autonome Provinz auch die Modalitäten und Fristen zur Eintreibung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge festsetzt.
Mit Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406, hat die Landesregierung Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen des Regional-gesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, erlassen und in der Folge mit Beschluss vom 9. November 2009, Nr. 2709 und mit Beschluss 30. Dezember 2010, Nr. 2215 abgeändert.
Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 27. September 2010, Nr. 2 und erklärendes Rundschreiben der Region Nr. 12585 vom 29.09.2009, in welchen dass die Personen, die ihre Arbeit verlieren und im Jahr 2008 oder 2009 den Zuschuss, gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen erhalten haben, bei Vorhandensein der in der regionalen Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen auch im Jahr 2010 den genannten Zuschuss für höchstens sechs Monate im Laufe des Jahres erhalten können. Den Personen, die von der Arbeit suspendiert werden, kann der Zuschuss gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 5 vom 15. Juli 2009 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen, im Jahre 2010 für höchstens sechs Monate im Laufe des Jahres weiter entrichtet werden.
Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 14. Juli 2011, Nr. 5., sieht vor, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1, 2 und 3 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 mit seinen späteren Änderungen, auch auf die Personen angewandt werden, die im Zeitraum 1. September 2008 - 31. Dezember 2011 ihre Arbeit verlieren oder von der Arbeit suspendiert werden. Die Personen, die bereits die genannten Maßnahmen in Anspruch genommen haben, können - wenn sie die in der betreffenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen - diese auch im Jahr 2011 für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Kalenderjahr in Anspruch nehmen, oder für die von der jeweiligen Autonomen Provinz für das Jahr 2010 festgelegte Höchstdauer, wenn es sich um Personen handelt, die von der Arbeit suspendiert wurden.
Daher fasst die Landesregierung, mit Stimmeneinhelligkeit und in gesetzlicher Form, folgenden
b e s c h l i e ß t
1. a) für all jene, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 der Regionalgesetz vom 27. September 2010, Nr. 2 und dem erklärenden Rundschreiben der Region Nr. 12585 vom 29.09.2009 erfüllen, die Verlängerung der Maßnahmen gemäß Artikel 1, Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 5 vom 15. Juli 2009 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen anzuwenden. Die Personen die von der Arbeit suspendiert werden, müssen nicht weniger als 400 Arbeitsstunden im Lohnausgleich vorweisen können.
b) für all jene, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Regionalgesetz vom 14. Juli 2011, Nr. 5., die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1, 2 und 3 des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5 mit seinen späteren Änderungen auch auf die Personen angewandt werden, die im Zeitraum 1. September 2008 - 31. Dezember 2011 ihre Arbeit verlieren oder von der Arbeit suspendiert werden. Es werden folgende Zeiträume herangezogen: vom 1/1/2011 bis zum 30/06/2011 und vom 1/7/2011 bis zum 31/12/2011
c) Die Frist für die Einreichung der jeweiligen ist der 31. März 2012. Die genannte Frist ist als Ausschlussfrist zu betrachten
d) Für alles was im gegenständlichem Beschluss nicht anders geregelt, wird auf die Kriterien, die ausdrücklich mit Beschluss vom 28.09.2009 Nr. 2406 mit seinen späteren Änderungen festgelegt worden sind, verwiesen.
2. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.