(1) In der Absicht, das allgemeine Bildungsniveau zu heben, modernen wirtschaftlichen Erfordernissen zu entsprechen und den europäischen Einigungsbestrebungen zu dienen, fördert das Land Südtirol über die zuständigen Assessorate die Teilnahme an öffentlichen oder privaten Kursen zum Erlernen fremder Sprachen. Ausgenommen bleibt die zweite Sprache (Italienisch und Deutsch).
(2) Es werden Kurse gefördert, die im Ausland stattfinden.
(3) Die Unterrichtssprache in den Kursen muß die Sprache der Bevölkerung des Landes oder Gebietes sein, in dem die Kurse stattfinden.
(4) Als Kurse im Sinne von Absatz 1 gelten kürzere oder längere Lehrgänge oder Lehrveranstaltungen während eines ganzen Schuljahres oder akademischen Jahres, wodurch eine Sprache auf direktem Wege über Sprachunterricht oder auf indirektem Wege über beliebige Lehrgegenstände vermittelt wird.
(5) Die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, bleiben aufrecht. 2)
(6) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, in Regie oder durch Beauftragung von Dritten Kurse zu veranstalten und andere Initiativen zu ergreifen, um Fremdsprachenkenntnisse und das Kennenlernen der jeweiligen Kultur zu fördern. Bezüglich der Ausgaben und der entsprechenden Vorschüsse sowie der Eröffnung von Konten beim Schatzamt des Landes zum Zwecke der Überweisung der Beiträge von Seiten der Teilnehmer werden die Bestimmungen von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, angewandt. 3)
(7) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen und Komitees - inklusive zeitweiliger Zweckgemeinschaften - wirtschaftliche Vergünstigungen für die Förderung der Fremdsprachkenntnisse zu gewähren. Die Finanzierungsempfänger müssen in Südtirol tätig sein, nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Fremdsprachkenntnisse oder kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten durchführen und dürfen keine Gewinnabsicht haben. Die Finanzierungen laut diesem Artikel werden in den von Artikel 2 Absätze 2 Buchstaben a) und c), 3, 4 und 9 sowie von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, festgelegten Formen und gemäß den von der Landesregierung erlassenen Anwendungsrichtlinien gewährt. 4)
(8) Für die Finanzierung von Investitionen für Maßnahmen zur Förderung der Fremdsprachkenntnisse gelten die Modalitäten laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung. 5)
(9) Die im Sinne dieses Gesetzes gewährten Finanzierungen können nach den Modalitäten laut Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, bevorschusst werden. 6)