(1) Der zuständige Landesrat kann - nach Anhören der I. Landeskommission für Landschaftsschutz mit Dekret allgemeine Richtlinien erlassen, die bei den Maßnahmen im Sinne des vorhergehenden Artikels zu befolgen sind, sowie die Merkmale und Arten der Ausstattungsgegenstände und -bauwerke der Naturparke festlegen.
(2) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates setzt der Landesausschuß für jeden einzelnen Park jährlich die Höhe des Betrages fest, den er zur Verfügung stellen wird, und benachrichtigt den Präsidenten des im folgenden Artikel vorgesehenen Ausschusses davon.