(1) Der Landesausschuß genehmigt die Programme der direkt vorzunehmenden Ausgaben gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 13. August 1973, Nr. 27, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, in geltender Fassung.
(2) Der zuständige Landesrat verfügt mit Dekret, die Progamme gemäß Artikel 5 letzter Absatz und gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Regie durchzuführen, und zwar sowohl in eigener Regie als auch durch die Vergabe in Akkord oder auf beide Arten; in diesem Zusammenhang ist ein im Sinne der Bestimmungen über das Rechnungswesen des Landes bevollmächtigter Beamter zu beauftragen.
(3) Für die Planung, Bauleitung und die Abnahme im Zusammenhang mit den Bauten oder Arbeiten, die in den Programmen gemäß vorhergehendem Absatz vorgesehen sind, hat das Amt für Landschaftsschutz zu sorgen; dieses kann - auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses - Freiberufler beiziehen.
(4) Für die Durchführung der Arbeiten kann der bevollmächtigte Beamte - mit Zustimmung des zuständigen Landesrates - die Mitarbeit des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, der Bezirksforstinspektorate, der Forst- und Domänenverwaltung oder anderer Landesämter beantragen.