(1) Die im vorhergehenden Artikel angeführten Ziele sollen in der Weise erreicht werden, daß in allen Naturparken
(2) Falls die unter den vorhergehenden Buchstaben aufgezählten Maßnahmen Flächen betreffen, deren Zweckbestimmung im Bauleitplan nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.