Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1981, Nr. 37.
(1) Die Mindestdauer der Lehrgänge beträgt ein Jahr. Sie umfassen insgesamt wenigstens 1600 Stunden, von denen 50% für den theoretischen Unterricht und die restlichen 50% für das Praktikum verwendet werden. Den Lehrgangsteilnehmern werden die im Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, vorgesehenen Vergünstigungen gewährt.