Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1981, Nr. 37.
(1) Im theoretischen Unterricht müssen folgende Fächer behandelt werden:
(2) Alle in Absatz 1 angeführten Fächer sind unter besonderer Berücksichtigung der Themenkreise Familie und alte Menschen zu behandeln.
(3) Die Mindeststundenzahl jedes einzelnen theoretischen Unterrichts, der Inhalt und die Gliederung der einzelnen Fächer werden - nach Anhören der Landeskommission für die Betagtensozialhilfe gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung - mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt.
(4) Das Praktikum wird - unter Anleitung - in Wohnstätten für alte Menschen, in Hauspflegediensten für alte Menschen und in solchen für die Familie sowie in Krankenhäusern abgelegt.
(5) Die Auswahl der Lehrer sowie die Gliederung der Programme erfolgt im Einvernehmen mit dem für die Altenbetreuung zuständigen Landesamt.