siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 10/1984
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1981, Nr. 37.
(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, Ausbildungslehrgänge für Alten- und Familienhelfer einzuführen und abzuhalten und zwar im Rahmen der Berufsausbildung, wie sie im vereinheitlichten Text der Landesgesetze über die Entwicklung der Berufsausbildung vorgesehen ist, der mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, genehmigt worden ist.
(2) Der Landesausschuß kann gegebenenfalls auch entsprechende Lehrgänge bewilligen und finanzieren, die von öffentlichen oder privaten Körperschaften im Landesgebiet eingeführt und abgehalten werden.
(1) Zweck der in Artikel 1 genannten Lehrgänge ist die berufliche Ausbildung zum Alten- und Familienhelfer. Der Alten- und Familienhelfer muß alle theoretischen und praktischen Kenntnisse haben, die erforderlich sind, um selbständig und verantwortungsvoll in allen Bereichen und Einrichtungen der Alten- oder Familienbetreuung zu arbeiten; dabei muß er das Ziel verfolgen, die Selbständigkeit des Betreuten in seiner gewohnten Umwelt zu steigern.
(1) Um zum Besuch der in Artikel 1 genannten Lehrgänge zugelassen zu werden, müssen die Gesuchsteller:
(1) Die Mindestdauer der Lehrgänge beträgt ein Jahr. Sie umfassen insgesamt wenigstens 1600 Stunden, von denen 50% für den theoretischen Unterricht und die restlichen 50% für das Praktikum verwendet werden. Den Lehrgangsteilnehmern werden die im Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, vorgesehenen Vergünstigungen gewährt.
(1) Im theoretischen Unterricht müssen folgende Fächer behandelt werden:
(2) Alle in Absatz 1 angeführten Fächer sind unter besonderer Berücksichtigung der Themenkreise Familie und alte Menschen zu behandeln.
(3) Die Mindeststundenzahl jedes einzelnen theoretischen Unterrichts, der Inhalt und die Gliederung der einzelnen Fächer werden - nach Anhören der Landeskommission für die Betagtensozialhilfe gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung - mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt.
(4) Das Praktikum wird - unter Anleitung - in Wohnstätten für alte Menschen, in Hauspflegediensten für alte Menschen und in solchen für die Familie sowie in Krankenhäusern abgelegt.
(5) Die Auswahl der Lehrer sowie die Gliederung der Programme erfolgt im Einvernehmen mit dem für die Altenbetreuung zuständigen Landesamt.
(1) Die Abschlußprüfung der Lehrgänge umfaßt eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische Prüfung und wird über die im theoretischen Unterricht und im Praktikum behandelten Fächer abgelegt.
(2) Die Prüfungen sind vor einer vom Landesausschuß ernannten Kommission abzulegen, die aus fünf Sachverständigen auf dem Gebiet der Prüfungsfächer zusammengesetzt ist. Die Vorgangsweise bei den Prüfungen wird mit Durchführungsverordnung zum Gesetz festgelegt.
(3) Wer die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Befähigung zum Beruf eines Alten- und Familienhelfers im Sinne vom Artikel 5 des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 689. Die Berufsbezeichnung wird in den Arbeitsausweis eingetragen. 2)
Siehe auch Art. 16 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42:
(1) Das Abschlußzeugnis eines Lehrganges für Familienhelferinnen, der von der Autonomen Provinz Bozen innerhalb 30. Juni 1983 ausgestellt wurde, hat dieselbe Gültigkeit, wie die im Artikel 6, Absatz 3, des L.G. vom 15. Juli 1981, Nr. 19, vorgesehene Bescheinigung über die Befähigung zum Beruf eines Alten- und Familienhelfers.
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Lehrgänge sind vorzugsweise in Wohnstätten für alte Menschen abzuhalten. Die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Wohnstätte und dem Land ist in einer entsprechenden Vereinbarung festzulegen.
(1) Den in Artikel 6 genannten Bescheinigungen sind alle in Italien erworbenen ähnlichen Berufsbescheinigungen gleichgestellt.
Omissis.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Ändert den Art. 2 des L.G. vom 19. April 1973, Nr. 11.