Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1981, Nr. 37.
(1) Zweck der in Artikel 1 genannten Lehrgänge ist die berufliche Ausbildung zum Alten- und Familienhelfer. Der Alten- und Familienhelfer muß alle theoretischen und praktischen Kenntnisse haben, die erforderlich sind, um selbständig und verantwortungsvoll in allen Bereichen und Einrichtungen der Alten- oder Familienbetreuung zu arbeiten; dabei muß er das Ziel verfolgen, die Selbständigkeit des Betreuten in seiner gewohnten Umwelt zu steigern.