Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1981, Nr. 37.
(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, Ausbildungslehrgänge für Alten- und Familienhelfer einzuführen und abzuhalten und zwar im Rahmen der Berufsausbildung, wie sie im vereinheitlichten Text der Landesgesetze über die Entwicklung der Berufsausbildung vorgesehen ist, der mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, genehmigt worden ist.
(2) Der Landesausschuß kann gegebenenfalls auch entsprechende Lehrgänge bewilligen und finanzieren, die von öffentlichen oder privaten Körperschaften im Landesgebiet eingeführt und abgehalten werden.