Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 1979, Nr. 6.
(1) Die beantragende Gemeinde oder das beantragende Gemeindekonsortium muß dem Land mindestens 10% der Kosten jenes Teiles des Gebäudes überweisen, in dem Schulen, für welche die Gemeinde zuständig ist, untergebracht werden sollen.
(2) Dieser Anteil wird dem Einnahmenteil des Landeshaushaltes einverleibt und ergänzt die Ausgabe, wie sie im Sinne des Artikels 18 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, bereits vorgesehen ist, um den entsprechenden Betrag.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.