Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 1979, Nr. 6.
(1) Auf Antrag der Gemeinden oder Gemeindekonsortien kann die Landesverwaltung Schulbauten selbst errichten; dies gilt auch für jenen Teil, für den die Gemeinden oder Gemeindekonsortien zuständig sind. Bei den Schulen, für welche die Gebäude errichtet werden sollen, muß es sich um solche handeln, für welche das Land und die Gemeinden zuständig sind.
(2) In den diesbezüglichen Kostenvoranschlägen müssen die Anteile, die zu Lasten der einzelnen Körperschaften gehen, aufscheinen.