(1) Zur Bewältigung der in Artikel 3 genannten Aufgaben kann die Agentur für Bevölkerungsschutz auch darum ansuchen, daß Arbeiten von den Forstbehörden und vom Straßenwärterpersonal des Landes ausgeführt werden; weiters kann es die Mitarbeit der örtlich zuständigen Gemeinden und der Inhaber von Konzessionen für Seilbahnanlagen, die für das Land von Belang sind, anfordern. 6)
(2)Die Agentur für Bevölkerungsschutz ist befugt, mit der Erhebung hydrometeorologischer und glaziologischer Daten laut Artikel 3 Dritte zu beauftragen; diesen steht eine Vergütung zu, die mit Beschluß des Landesausschusses festzulegen ist. 7) 8)