Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Jänner 1976, Nr. 3.
(1) Für die Projekte zur Errichtung von Spitälern, Sanatorien, Friedhöfen und hygienischen Bauten jeder Art, ausgenommen die, welche im Artikel 2 angeführt sind und die, welche von den Landesgesetzen gegen die Verseuchung von Luft, Wasser und Boden geregelt werden, wird - unabhängig von der Höhe des Betrages - das Gutachten gemäß Artikel 228 des Einheitstextes der Gesetze über das Gesundheitswesen vom Landeskomitee für Gesundheitswesen abgegeben, das nach freiem Ermessen des Landesrates für Gesundheitswesen durch einen oder mehrere Sachverständige für Hygiene, Gesundheitswesen und Gesetzgebung über Gesundheitswesen oder Umweltschutz ergänzt werden kann, je nach der Vielschichtigkeit und Wichtigkeit des zu prüfenden Projektes.