(1) Der Artikel 338 des kgl. D. Nr. 1265 vom 27. Juli 1934 wird durch folgenden ersetzt:
"Die neuen Friedhöfe müssen von den Wohnbauzonen mindestens 200 Meter entfernt errichtet werden. Der Landesausschuß kann - entsprechend dem Gutachten des Landeskomitees für Gesundheitswesen, das sich innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen dazu äußern muß, - bei der Genehmigung des Bauleitplanes der Gemeinde oder von Änderungen an ihm aus objektiven Gründen einen geringeren Abstand genehmigen, der jedoch nicht weniger als 25 Meter betragen darf. 2)
(2) Die bestehenden Friedhöfe, die unmittelbar neben Wohnsiedlungen liegen, können unabhängig von den obigen Entfernungen erweitert werden, wenn nicht hygienische Gründe dem entgegenstehen. In diesem Falle muß der Landesausschuß vor der Genehmigung des Gemeindebauleitplanes oder einer Änderung dazu das Landeskomitee für Gesundheitswesen anhören, das sich innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen dazu äußern muß.
(3) Nach positiver Begutachtung durch das Landeskomitee für Gesundheitswesen kann der Landesausschuß bei der Genehmigung von Gemeindebauleitplänen oder von Änderungen dazu trotzdem bis zu 25 Meter vom bestehenden Friedhof Wohnbauzonen genehmigen, wenn urbanistische Erfordernisse es erforderlich machen und hygienische Gründe dem nicht entgegenstehen.
(4) In den Bannzonen gemäß dem ersten und dritten Absatz dieses Artikels ist es untersagt, neue Gebäude zu errichten. Diese Verfügung gilt nicht für Militärfriedhöfe aus der Kriegszeit, wenn die letzte Leichenbeisetzung dort zehn Jahre zurückliegt. Die Erweiterung von öffentlichen Bauten oder deren neue Errichtung ist gestattet. Dazu muss ein Gutachten der Sprengelkommission für Friedhöfe eingeholt werden. 3)
(5) Die in der Bannzone bestehenden Gebäude können wiedererrichtet, um höchstens 10 Prozent erweitert und im Rahmen der urbanistischen Bestimmungen umgebaut werden. Überdies ist eine zweckdienliche Erweiterung dieser Gebäude aus betriebstechnischen Gründen zulässig, wobei der neue Gebäudeteil vom Friedhof nicht weniger weit entfernt sein darf als das bestehende Gebäude." 3)